Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.259/2003
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003


7B.259/2003 /rov

Urteil vom 26. Januar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom
27. November 2003 (JA 2003/33.273).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Zug teilte mit Verfügung vom 6. November 2003 der
Z.________ AG mit, dass in der gegen sie laufenden Betreibung Nr. xxx gegen
den am 23. Oktober 2003 zugestellten Zahlungsbefehl bis am 3. November 2003
kein Rechtsvorschlag erhoben worden und der gemäss Poststempel am 5. November
2003 mittels A-Post erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei. Mit Eingabe vom
14. November 2003 gelangte die Z.________ AG an das Obergericht des Kantons
Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
und ersuchte um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist. Die
Aufsichtsbehörde wies das Gesuch mit Urteil vom 27. November 2003 ab.

Die Z.________ AG hat das Urteil der Aufsichtsbehörde (Versanddatum: 28.
November 2003) mit Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2003 (Poststempel) an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die
Rechtsvorschlagsfrist am Montag, 3. November 2003, abgelaufen sei, der gemäss
Poststempel am 5. November 2003 erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei und
die Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, den Rechtsvorschlag wie behauptet
bereits am 3. November 2003 der Post übergeben zu haben. Ein unverschuldetes
Hindernis, das vom Handeln innert Frist abgehalten hätte, scheide mit der
Behauptung der rechtzeitigen Postaufgabe ohnehin aus, so dass die
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gewährt werden könne.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen
genügt die Beschwerdeführerin nicht, soweit sie insbesondere vorbringt, dass
sie sich den Poststempel vom 5. November 2003 nicht erklären könne. Ihre
Tatsachenbehauptung, sie habe am 3. November 2003 durch Postaufgabe
Rechtsvorschlag erhoben, findet in den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen
keine Stütze und ist daher unzulässig (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln
über die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages (vgl. Art. 74 SchKG)
sowie die Wiederherstellung einer versäumten Frist (vgl. Art. 33 Abs. 4
SchKG) unrichtig angewendet habe, wenn sie die Verfügung des Betreibungsamtes
vom 6. November 2003 geschützt und die Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist verweigert hat. In der Sache kann vielmehr auf die
Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
Die Ausführungen zur Begründetheit der Forderung sind schliesslich
unbehelflich, da auf dem Beschwerdeweg - entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin - der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht
in Frage gestellt werden kann (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Auf die ingesamt
nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zug und dem
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: