Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.253/2003
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003


7B.253/2003 /rov

Urteil vom 23. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Y.________,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom

17. November 2003 (7B.234/2003).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 17. November 2003 (7B.234/2003) trat das Bundesgericht auf die
Beschwerde von Z.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. September 2003 nicht ein. Es
erwog, die Beschwerdefrist habe am 3. November 2003 geendet, so dass sich die
gemäss Poststempel am 4. November 2003 bei der Post aufgegebene
Beschwerdeschrift als verspätet erweise.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 beantragt Z.________
(Gesuchsteller/Beschwerdeführer) die Feststellung der rechtzeitigen
Postaufgabe. Er führt im Wesentlichen aus, der Einwurf der Beschwerdeschrift
sei am 3. November 2003 um 19.50 Uhr erfolgt. Ein Zeuge habe diese
Postaufgabe bestätigt.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, das Bundesgericht habe eine
erhebliche Tatsache nicht berücksichtigt. Zu prüfen ist demnach, ob der
Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG erfüllt ist.

2.1 Nach Art. 136 lit. d OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen
Entscheid insbesondere dann zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliches
Nichtberücksichtigen liegt vor, wenn der Richter ein bestimmtes Aktenstück
übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere
nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite
wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a S. 400; 122 II 17 E. 3 S. 18 f.).
2.2 Die Aufsichtsbehörde hatte anlässlich der Einsendung der Beschwerde
mitgeteilt, die Postaufgabe sei am 4. November erfolgt. Diese Angabe wird
durch den Poststempel des in den Akten liegenden Briefumschlages bestätigt.
Jedoch befindet sich auf der Rückseite dieses Umschlages folgender
handschriftlicher und von einem Zeugen unterschriebener Vermerk: "Einwurf
3.11.2003 19.50 Uhr Hauptpost Baden I". Diese Notiz ist von der
Aufsichtsbehörde und auch vom Bundesgericht bisher übersehen worden. Zudem
ist erkennbar, dass der Brief um 3.00 Uhr abgestempelt worden ist. Die
Behauptung des Gesuchstellers, er habe die Beschwerdeschrift rechtzeitig bei
der Post aufgegeben, erscheint somit als glaubhaft.

2.3 Das Revisionsgesuch ist folglich gutzuheissen und das Urteil vom 17.
November 2003 aufzuheben. Über die Beschwerde ist nachfolgend erneut zu
befinden. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, für das
Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 6 OG).

3.
In der Beschwerde vom 3. November 2003 hat der Beschwerdeführer beantragt,
den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 26. September 2003 betreffend
Pfändungsvollzug aufzuheben und seine BVG-Rente als unpfändbar zu bezeichnen.

3.1 Wie bereits im Urteil vom 17. November 2003 im Sinne einer
Eventualbegründung angemerkt wurde, entspricht es konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie der herrschenden Lehre, dass
Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt des leistungsbegründenden
Ereignisses beschränkt pfändbar sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG), unabhängig
davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden (BGE
120 III 71 E. 2 und 3 S. 72 ff.; 121 III 285 E. 3 S. 290; Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2003, § 23 N. 47; Georges
Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, N. 12 zu Art. 93 SchKG). Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer neben der BVG-Rente unpfändbare
Einkünfte aus einer Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen bezieht. Es ist
in jedem Fall vom betreibungsrechtlichen und nicht von einem
sozialrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.

3.2 Nicht eingetreten werden kann auf den Vorwurf der Rechtsverweigerung. Als
Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 SchKG gilt nur die formelle
Rechtsverweigerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung
der Aufsichtsbehörde, eine bei ihr eingereichte Beschwerde weder materiell zu
erledigen noch durch Nichteintreten zu entscheiden (BGE 97 III 28 E. 3a S.
31; Flavio Cometta, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 16 zu Art. 19 SchKG; Amonn/ Walther,
a.a.O., § 6 N. 20 ff.). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Aufsichtsbehörde
unzweifelhaft am 26. September 2003 über die Beschwerde entschieden. Im
Grunde rügt der Beschwerdeführer vielmehr eine mangelhafte Begründung, mithin
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann jedoch nur mit staatsrechtlicher
Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107
III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32).

3.3 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62
Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesgerichts vom
17. November 2003 (7B.234/2003) aufgehoben.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt
Ennetbaden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: