Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.252/2003
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7B.252/2003 /rov

Urteil vom 12. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

1. Z.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

betreibungsamtliche Schätzung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 13. November 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Z. ________ und Y.________ sind Eigentümer der in der Betreibung Nr. ... des
Betreibungsamtes A.________ zur Verwertung gelangenden Liegenschaft in
A.________. Das Betreibungsamt schätzte den Wert der Liegenschaft am 18.
November 2002 auf Fr. 1'920'000.--. Auf Begehren von Z.________ und
Y.________ wurde eine Neuschätzung des Grundstücks durch einen
Sachverständigen durchgeführt, welcher mit Gutachten vom 2. Juli 2003 den
Verkehrswert der Liegenschaft auf Fr. 1'534'000.-- bezifferte. Mit Beschluss
vom 1. Oktober 2003 setzte daraufhin das Bezirksgericht Bülach, als untere
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, den
Schätzwert auf Fr. 1'534'000.-- fest. Hiergegen rekurrierten Z.________ und
Y.________ beim Obergericht des Kantons Zürich, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkursachen, und beantragten, den
Schätzwert auf maximal Fr. 1'200'000.-- festzulegen. Mit Beschluss vom 13.
November 2003 wies das Obergericht den Rekurs ab.

Dagegen gelangen Z.________ und Y.________ mit Beschwerde vom 27. November
2003 (Poststempel: 28. November 2003) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen erneut, den Schätzwert
auf maximal Fr. 1'200'000.-- festzusetzen bzw. eine Neuschätzung der
Liegenschaft anzuordnen. Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen (Art.
80 Abs. 1 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG muss bei einer Beschwerde nach Art. 19 SchKG die
Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; unbeachtlich
bleiben Verweisungen auf Vorbringen im kantonalen Verfahren (BGE 106 III 40
E. 1 S. 42). Die Beschwerde ist daher unzulässig, soweit die Beschwerdeführer
zur Begründung ihrer Anträge auf eine im kantonalen Verfahren eingereichte
Eingabe vom 8. September 2003 verweisen. Nicht eingetreten werden kann zudem
auf die sinngemässe Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch die
Aufsichtsbehörde, mithin des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten kann nur mit staatsrechtlicher
Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107
III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32; 128 III 244 E. 5a S. 245).

3.
Die Beschwerdeführer als Pfandeigentümer sind grundsätzlich legitimiert, eine
tiefere Schätzung zu beantragen (BGE 129 III 595 E. 3 S. 597 f.). Gemäss Art.
9 Abs. 2 letzter Satz VZG (i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG) werden Streitigkeiten
über die Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde
beurteilt. Das Bundesgericht kann im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 19
Abs. 1 SchKG nur noch prüfen, ob das für die Schätzung massgebende Verfahren
eingehalten worden ist und ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls das
ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 110 III 69 E.
2 S. 71; 120 III 79 E. 1 S. 81).

Eine Verletzung von bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften machen die
Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend. Der Vorwurf, die (erste)
betreibungsamtliche Schätzung sei ohne sachkundigen Experten und ohne
Augenschein durchgeführt worden, stösst ins Leere, hat doch die
Aufsichtsbehörde vollständig auf die zweite Schätzung abgestellt, welche von
einem Sachverständigen durchgeführt wurde, der - wie aus den Akten
ersichtlich ist - die Liegenschaft besichtigt hat. Zudem ist der angefochtene
Entscheid auch in Bezug auf die Höhe der Schätzung nicht zu beanstanden: Aus
den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen an einzelnen
Bewertungspunkten ergibt sich weder ein Missbrauch noch eine Überschreitung
des Ermessens durch die Aufsichtsbehörde.

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und
dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: