Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.248/2003
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7B.248/2003 /rov

Urteil vom 5. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Juerg Wyler,
Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 7. November 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Am 23. Dezember 2002 stellte das Betreibungsamt Zürich 4 in der
Arrestprosequierungsbetreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl rechtshilfeweise an
den deutschen Rechtsvertreter von Y.________ (Arrestschuldner) in Wiesbaden
DE zu. Am 23. Januar 2003 bestätigte das Betreibungsamt auf dem
Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls, dass in der oben genannten Betreibung
kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Mit Eingabe vom 25. Januar 2003
stellte Y.________ beim Bezirksgericht Zürich (untere kantonale
Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter) ein Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist. Gleichzeitig holte er die versäumte Rechtshandlung mit
separater Eingabe an das Betreibungsamt nach. Mit Beschluss vom 19. Mai 2003
wies das Bezirksgericht das Wiederherstellungsgesuch ab. Hiergegen erhob
Y.________ Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Dieses hiess mit
Beschluss vom 7. November 2003 den Rekurs gut, stellte die
Rechtsvorschlagsfrist wieder her und hielt fest, der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. xxx gelte als innert Frist erklärt.

Dagegen gelangt Z.________ (Arrestgläubiger) an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses bzw. die Nichtwiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist.

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG)
verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig
vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung
von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen (BGE 107 III 11 E. 1 S.
12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Nicht gerügt werden kann hingegen ein Verstoss
gegen kantonales Recht. Auf die vorliegende Beschwerde kann somit von
vornherein nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die
Verletzung kantonaler Verfahrensbestimmungen rügt.

3.
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen
beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande
gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 1 E. 1 S. 2; 119
III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).

3.1 Zusammengefasst ist die Aufsichtsbehörde in tatsächlicher Hinsicht nach
einer umfassenden Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der
Rechtsvertreter des Beschwerdegegners das Schreiben, welches den
Rechtsvorschlag enthalten habe, am 27. Dezember 2002 der Deutschen Post
übergeben habe. Anschliessend sei dieser Brief in Folge einer Beschädigung
der Adressierung von der Deutschen Post am 22. Januar 2003 an den Absender
retourniert worden.

3.2 In seiner Eingabe wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen diese
Beweiswürdigung der Aufsichtsbehörde und bezeichnet insbesondere die Angaben
des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners als konstruiert und unglaubwürdig.
Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Diese Rügen
hätten einzig im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung
des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend gemacht werden können. Dass die
Sachverhaltsfeststellung der Aufsichtsbehörde auf einem offensichtlichen
Versehen nach Art. 63 Abs. 2 OG beruht, bringt der Beschwerdeführer dagegen
nicht vor.

4.
Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und
es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV
SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Mette, Mette Rummel & Collegen,
Humboldtstrasse 7, DE-65189 Wiesbaden, dieser vertreten durch Rechtsanwalt
Alexander Pauer, Pauer Wick & Mayer, Falknerstrasse 12, 8001 Basel), dem
Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: