Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.247/2003
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7B.247/2003 /rov

Urteil vom 2. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
Postfach, 8023 Zürich,

Mehrfachbetreibung (Zustimmung des Beirates zur Beschwerdeführung),

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. November 2003 (NR030080/Z01).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Z. ________ erhob am 21. September 2003 in der gegen ihn laufenden Betreibung
Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 15. August 2003) des Betreibungsamtes Zürich 9
Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung sei wegen unzulässiger
Mehrfachbetreibung aufzuheben. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale
Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter wies die Beschwerde mit Beschluss vom
2. Oktober 2003 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Hiergegen erhob
Z.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen. Mit Verfügung vom 17. November 2003 stellte der Präsident der
oberen Aufsichtsbehörde fest, dass  Z.________ unter Beiratschaft nach Art.
395 Abs. 1 ZGB steht, und setzte dem Beirat (Y.________, Amtsvormundschaft
der Stadt A.________) eine Frist von sieben Tagen zur Erklärung an, ob er die
Zustimmung zur Prozessführung (Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) im eingeleiteten
Beschwerdeverfahren erteile; bei Säumnis werde Nichterteilung der Zustimmung
angenommen.

Z. ________ hat die Verfügung des Präsidenten der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 23. November 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt im Wesentlichen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf seine Beschwerde ungeachtet
einer Zustimmung seines Beirates einzutreten.

Der Präsident der oberen Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung
keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Mit der angefochtenen Verfügung hat der Präsident der oberen Aufsichtsbehörde
das Eintreten auf die Beschwerde (Eingabe vom 12. Oktober 2003) nach Art. 18
SchKG davon abhängig gemacht, dass der Beirat die Zustimmung zur
Prozessführung des Beschwerdeführers erteilt. Dabei handelt es sich nicht um
eine konkrete, auf den Gang der Betreibung einwirkende Massnahme (BGE 128 III
156 E. 1c S. 157), sondern um eine prozessleitende Verfügung in einem
hängigen Beschwerdeverfahren. Eine solche kann nicht Gegenstand einer
Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG sein (BGE 129 III 88 E. 2.1 S. 89; 112 III 90
E. 1 S. 94). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.
Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen
das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie
in vorangegangenen Verfahren - in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beirat des Beschwerdeführers
(Y.________, c/o Amtsvormundschaft der Stadt A.________), der
Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: