Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.244/2003
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7B.244/2003 /bnm

Urteil vom 14. Januar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________ AG, c/o T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom
14. November 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Zug teilte mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 der
X.________ AG mit, dass in der gegen sie laufenden Betreibung Nr. yyy gegen
den am 19. September 2003 zugestellten Zahlungsbefehl bis am 29. September
2003 kein Rechtsvorschlag erhoben worden und der am 30. September 2003 (per
E-Mail) erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei. Mit Eingabe vom 24. Oktober
2003 gelangte die X.________ AG an das Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und
ersuchte um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist. Die
Aufsichtsbehörde wies das Gesuch mit Urteil vom 14. November 2003 ab.

Die X.________ AG hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift
vom 18. November 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Urteils und die Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, der Zahlungsbefehl sei
ordnungsgemäss und rechtsgültig am 19. September 2003 dem Angestellten
(Z.________) der im Handelsregister eingetragenen Domizilhalterin
(T.________) der Beschwerdeführerin zugestellt worden, ohne dass innert der
zehntägigen Frist, mithin bis Montag, 29. September 2003, Rechtsvorschlag
erhoben worden sei. Eine Verspätung aufgrund der internen Organisation
zwischen Beschwerdeführerin und ihrer - gegenüber dem Betreibungsamt zur
Erhebung des Rechtsvorschlages berechtigten - Domizilhalterin stelle kein
unverschuldetes Hindernis dar, welches zur Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist berechtige. Im Weiteren hat die Vorinstanz erwogen,
dass die Beschwerdeführerin versäumt habe, das in Aussicht gestellte
Arztzeugnis betreffend die Krankheit ihres Geschäftsführers einzureichen, und
daher ohnehin kein Hindernis zum Handeln innert Frist dargetan habe.

3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die
Eingabe der Beschwerdeführerin nicht.

Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, inwiefern die
Aufsichtsbehörde die Regeln über die Zustellung des Zahlungsbefehls,
insbesondere an den Domizilhalter (vgl. Art. 66 Abs. 1 SchKG; BGE 119 III 57
E. 3d S. 59), die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages (vgl. Art. 74
SchKG) sowie die Wiederherstellung einer versäumten Frist (vgl. Art. 33 Abs.
4 SchKG) unrichtig angewendet habe, wenn sie die Verfügung des
Betreibungsamtes vom 9. Oktober 2003 geschützt und die Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist verweigert hat. Die Beschwerdeführerin bringt einzig
vor, sie habe bereits im kantonalen Verfahren für "Mitte November 2003" die
Einreichung eines Arztzeugnisses über die Krankheit des Geschäftsführers
angekündigt. Soweit sie damit (sinngemäss) geltend macht, die
Aufsichtsbehörde werfe ihr zu Unrecht ungenügende Mitwirkung im
Beschwerdeverfahren vor, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Aus dem
angefochtenen Urteil (sowie den kantonalen Akten) geht - entgegen der
Darstellung in der Beschwerdeschrift - hervor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81
OG), dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2003 die Einreichung des
Arztzeugnisses für die "kommende Woche" angekündigt hatte. Die
Beschwerdeführerin setzt indessen nicht auseinander, inwiefern die
Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen habe, sie (die Beschwerdeführerin)
habe ihre Mitwirkungsobliegenheit (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht
erfüllt, wenn sie bis am 14. November 2003 (Urteilsdatum) kein Arztzeugnis
vorgelegt habe. Im Übrigen kann das von der Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht eingereichte Arztzeugnis vom 18. November 2003 nicht
berücksichtigt werden, da neue Tatsachenvorbringen im vorliegenden Verfahren
unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Auf die Beschwerde kann nicht
eingetreten werden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zug und dem
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: