Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.243/2003
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7B.243/2003 /rov

Urteil vom 14. Januar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________ Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Zahlungsbefehl,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss (Nr. 265/03) vom 27. August 2003 und den
Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen,
stellte am 23. Juni 2003 in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl mit der
Schuldnerbezeichnung "Y.________ Z.________'s Erben, A.________" aus
(Zustellung am 8. Juli 2003). Hiergegen erhob Z.________ Y.________,
B.________, am 18. Juli 2003 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern und verlangte, es sei die
Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das Betreibungsamt annullierte
den Zahlungsbefehl mit Vernehmlassung zur Beschwerde vom 29. Juli 2003 und
kündigte einen neuen Zahlungsbefehl mit korrigierter Schuldnerbezeichnung an.
Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren mit Beschluss (Nr. 265/03) vom
27. August 2003 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

Das Betreibungsamt stellte sodann X.________ Y.________ am 19. September 2003
den gegen sie gerichteten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy zu.
Hiergegen erhob X.________ Y.________ am 29. September 2003 Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde und verlangte im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit
des Zahlungsbefehls festzustellen, weil dieser nicht gegen "Z.________
Y.________'s Erben" gerichtet sei. Die Aufsichtsbehörde wies diese Beschwerde
mit Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 ab, soweit darauf eingetreten
wurde.

Z. ________ Y.________ ist mit Eingabe vom 17. November 2003 (Poststempel) an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gelangt und
beantragt im Wesentlichen, es seien in der Sache "sämtliche Zahlungsbefehle
und die Pfändungsankündigung" aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1 Die Frist zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG beträgt
zehn Tage. Die Aufsichtsbehörde hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts das Datum der Zustellung des Beschlusses (Nr. 265/03) vom
27. August 2003 nicht mitgeteilt (vgl. Art. 80 SchKG), sondern im
Übermittlungsschreiben (unter Beilage des Kanzleiprotokolls) festgehalten,
dieser Beschluss sei am 2. September 2003 mit A-Post spediert worden. Ob der
Beschwerdeführer rechtzeitig, d.h. innert zehn Tagen nach Eröffnung des
angefochtenen Beschlusses Beschwerde erhoben hat, braucht im vorliegenden
Fall nicht weiter abgeklärt zu werden, da der Beschwerde - wie im Folgenden
darzulegen sein wird - ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann. Der
Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 wurde X.________ Y.________
gemäss der in den kantonalen Akten liegenden Empfangsbestätigung am 5.
November 2003 zugestellt. Insoweit ist die vorliegende Beschwerde
rechtzeitig.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

3.
3.1 Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde vom 18. Juli 2003 mit Beschluss
(Nr. 265/03) vom 27. August 2003 als gegenstandslos abgeschrieben, weil das
Betreibungsamt den Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2003 in der Betreibung Nr.
xxx, zugestellt am 8. Juli 2003, gestützt auf Art. 17 Abs. 4 SchKG in
Wiedererwägung gezogen habe. Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen,
der Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2003 in der Betreibung Nr. xxx sei nicht in
Wiedererwägung gezogen worden, weil das Betreibungsamt am 29. Juli 2003 einen
neuen Zahlungsbefehl ausgestellt habe; dieser Zahlungsbefehl (Zustellung am
21. August 2003) sei in der gleichen Betreibung (Nr. xxx) ergangen und
bezeichne neu als Schuldner "Y.________'s Z.________ Erben, ZA: Y.________
X.________, A.________".

3.2 Gegenstand des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses ist der
Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2003. Dieser Zahlungsbefehl wurde nach den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG)
sowie den kantonalen Akten während des Beschwerdeverfahrens vom
Betreibungsamt am 29. Juli 2003 in Wiedererwägung gezogen, d.h. widerrufen.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde zu
Unrecht die Regeln über die Erledigung des Beschwerdeverfahrens verletzt habe
(vgl. Art. 21 SchKG; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und
Nichtigkeit, N. 16 zu Art. 21 SchKG), wenn sie die Beschwerde vom 18. Juli
2003 gegen den Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2003 zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben hat. Insoweit kann auf die nicht substantiierte Beschwerde
nicht eingetreten werden.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Zahlungsbefehl vom 29. Juli
2003 wendet, gehen seine Vorbringen ins Leere. Zum einen ist dieser
Zahlungsbefehl nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses (Nr. 265/03)
vom 27. August 2003. Zum anderen hält der Beschwerdeführer selber fest, dass
auch der Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2003 in der Betreibung Nr. xxx mit dem
an X.________ Y.________ gerichteten (und beigelegten) Schreiben vom 10.
September 2003 des Betreibungsamtes zufolge Nichtigkeit aufgehoben worden
sei. Insoweit besteht von vornherein kein Anlass zu einem Einschreiten bzw.
Aufheben des erwähnten Zahlungsbefehls von Amtes wegen (vgl. Art. 22 SchKG).
Anhaltspunkte dafür, dass eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die
erwähnte (oder eine andere) Verfügung des Betreibungsamtes nicht behandelt
worden sei, sind nicht ersichtlich, so dass der weiter erhobene Vorwurf einer
Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG haltlos ist.

3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren den Zahlungsbefehl vom 12.
September 2003. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, das
Betreibungsamt hätte als Schuldnerschaft "Y.________ Z.________s Erben"
einsetzen sollen, kann auf seine Beschwerde gegen den Entscheid (Nr. 374/03)
der Aufsichtsbehörde vom 29. Oktober 2003 nicht eingetreten werden. Zum einen
ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, der am kantonalen
Beschwerdeverfahren nicht beteiligt war, in seinen schutzwürdigen Interessen
(BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 114 III 78 E. 1 S. 80) durch den Entscheid der
Aufsichtsbehörde im Vergleich zur angefochtenen Verfügung des
Betreibungsamtes neu oder zusätzlich tangiert wäre. Zum anderen legt er in
seiner Eingabe ohnehin nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die
Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie im Wesentlichen
festgehalten hat, eine Gemeinderschaft sei nicht betreibungsfähig, und
geschlossen hat, Schuldnerin der Betreibung Nr. yyy sei X.________
Y.________, welche im Betreibungsbegehren vom 16. Juni 2003 aufgeführt und
Haupt der Gemeinderschaft Z.________ Y.________s Erben sei.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich (ohne weitere Begründung) die
Aufhebung der "Pfändungsankündigung" verlangt, geht sein Rechtsbegehren an
der Sache vorbei. Weder der Beschluss (Nr. 265/03) vom 27. August 2003 noch
der Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 der Aufsichtsbehörde haben
Sachverhaltsfeststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) zu einer
Pfändungsankündigung getroffen.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach), dem Betreibungs- und Konkursamt
Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, und der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: