Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.239/2003
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7B.239/2003 /bnm

Urteil vom 19. November 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 22. Oktober 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt St. Gallen X.________
(Schuldner) am 25. August 2003 die Konkursandrohung zu. Dagegen gelangte
X.________ an das Kreisgericht St. Gallen, untere Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung, welches die Beschwerde am 23. September 2003 abwies. Mit
Entscheid vom 22. Oktober 2003 wies ebenfalls das Kantonsgericht St. Gallen,
obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, die Beschwerde von
X.________ ab, soweit es darauf eintrat.

X. ________ gelangt mit Beschwerde vom 9. November 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Die Aufsichtsbehörde
hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG
allein der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 22. Oktober 2003.
Streitgegenstand ist somit einzig die Gültigkeit der am 25. August 2003
zugestellten Konkursandrohung. Unbeachtlich sind damit von vornherein Rügen,
welche in keinem Zusammenhang mit dem hängigen Betreibungsverfahren stehen.
Dies gilt insbesondere für die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den
Parteivertreter der Beschwerdegegner sowie den Antrag, den Ausgang eines
Strafverfahrens zu berücksichtigen. Zudem wird im betreibungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht über den materiellen Bestand der
Forderung entschieden: Nicht zu hören sind demnach die Ausführungen in Bezug
auf die der Betreibung zu Grunde liegende Darlehensschuld. Im Übrigen
entscheidet allein der Richter, ob der Konkurs schliesslich zu eröffnen ist.

3.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von
Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche
Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1
S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Demzufolge kann nicht auf die Beschwerde
eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht.

4.
Im Übrigen ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz
darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe offensichtlich nicht, da
sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem Entscheid der
Aufsichtsbehörde auseinandersetzt.

5.
Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das
Beschwerdeverfahren ist - vorbehältlich böswilliger oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern dem
Betreibungsamt St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: