Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.238/2003
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7B.238/2003 /bnm

Urteil vom 22. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändungsverfahren/Vorladung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 6. Oktober 2003 (NR030072/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Zürich 4 sandte Z.________ am 14. August 2003 die 2.
Vorladung und forderte sie zum Erscheinen im Amtslokal auf, um in der gegen
sie laufenden Betreibung Nr. ... die Pfändung zu vollziehen. Hiergegen erhob
Z.________ Beschwerde und verlangte, die Vorladung sei aufzuheben und das
Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr vorab eine Pfändungsankündigung sowie eine
1. Vorladung zuzustellen. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale
Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter trat mit Beschluss vom 29. August
2003 auf die Beschwerde unter Kostenfolgen nicht ein und teilte den Beschluss
auch dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit. Hiergegen erhob Z.________
Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als
obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit
Beschluss vom 6. Oktober 2003 ebenfalls unter Kostenfolgen abwies.

Z. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 10. November 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
verlangt (unter Hinweis auf die im kantonalen Verfahren erhobenen Anträge)
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen
genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Die obere Aufsichtsbehörde
hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe gegen die Pfändungsankündigung vom
8. Januar 2003 bereits (erfolglos) Beschwerde geführt und es sei erkannt
worden, dass mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des
Bezirks Zürich vom 3. Dezember 2002 definitive Rechtsöffnung erteilt worden
sei (Urteile 7B.43/2003 und 7B.115/2003 des Bundesgerichts).  Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt habe, wenn auf die erneut erhobenen Einwände nicht eingegangen
worden ist. Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern
die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht geschlossen habe, aus dem fehlenden
Nachweis der 1. Vorladung zum Pfändungsvollzug könne sie (die
Beschwerdeführerin) nichts für sich ableiten, da die Zustellung der 2.
Vorladung (vom 14. August 2003) feststehe und sie durch eine zweifache
Zustellung der 2. Vorladung nicht weiter beschwert sei.

2.2 Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, es sei nicht zu beanstanden, dass
die untere Aufsichtsbehörde dem Migrationsamt des Kantons Zürich vom
"anhaltend rechtsmissbräuchlichen Verhalten" der Beschwerdeführerin
Mitteilung gemacht habe und der Beschluss   diesem Amt zugesendet worden ist.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Anzeige der unteren
Aufsichtsbehörde bei der kantonalen Fremdenpolizei sei "erpresserisch" sowie
"verleumderisch" und daher nicht rechtens.

Nach Art. 15 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) sind Polizei- und
Gerichtsbehörden verpflichtet, der kantonalen Fremdenpolizei Mitteilung zu
machen von Tatsachen, nach denen die Anwesenheit eines Ausländers als
unerwünscht oder den fremdenpolizeilichen Vorschriften zuwiderlaufend
erscheinen kann. Die Behörden haben nach Auffassung des Eidgenössischen
Datenschutzbeauftragten (VPB 1998 Nr. 20 S. 145 und 146) Tatsachen über
Ausländer mitzuteilen, sofern dies für den Vollzug des Ausländerrechts im
konkreten Fall wirklich nötig, ihr Umfang auf den gesetzlichen Zweck
abgestimmt ist und der Weitergabe keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen. Ob die Urteilsmitteilung der unteren Aufsichtsbehörde an das
Migrationsamt mit Blick auf die einschlägigen ausländerrechtlichen
Vorschriften sowie den Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin zulässig
ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Mit Beschwerde
gemäss Art. 19 SchKG kann einzig die Aufhebung oder Abänderung (Art. 21
SchKG) eines Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde über konkrete auf
den Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens einwirkende Massnahmen
angefochten werden (vgl. BGE 129 III 400 E. 1.1 S. 401). Keine solche
Massnahme stellt - so wenig wie z.B. das Einreichen einer Strafanzeige
(Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 10 zu Art. 17
SchKG) - die Urteilsmitteilung der kantonalen Aufsichtsbehörden an die
kantonale Fremdenpolizei dar. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht
eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die
hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne
triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen
den vorliegenden Entscheid ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches -
wie in vorangegangenen Verfahren - in mutwilliger Art und Weise erfolgen
sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Kanton
Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales
Inkasso, Postfach, 8023 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: