Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.234/2003
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7B.234/2003 /rov

Urteil vom 17. November 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Contrebag AG Treuhand, Zürcherstrasse 5A, Postfach, 5401
Baden,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Pfändungsvollzug,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom

26. September 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Am 18. März 2003 vollzog das Betreibungsamt A.________ in der Betreibung Nr.
... gegen Z.________ eine Einkommenspfändung im Umfang von Fr. 129.--
monatlich. Die Pfändungsurkunde wurde am 17. April 2003 versandt. Dagegen
gelangte Z.________ an das Bezirksgericht Baden als untere Aufsichtsbehörde
über die Betreibungsämter, welches die Beschwerde am 6. August 2003 abwies,
soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 26. September 2003 wies ebenfalls
das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission,
als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die
Beschwerde von Z.________ ab.

Z. ________ gelangt mit Beschwerde vom 3. November 2003 (Datum Poststempel:
4. November 2003) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts. Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs.
1 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Die Frist zur Weiterziehung eines Entscheids der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörden an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts beträgt zehn Tage (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Bei ihrer Berechnung
wird derjenige Tag nicht mitgerechnet, von welchem an die Frist zu laufen
beginnt (Art. 31 Abs. 1 SchKG).

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde am
22. Oktober 2003 entgegengenommen, was er auf der Empfangsbescheinigung
unterschriftlich bestätigt hat. Die Frist hat damit am 23. Oktober 2003 zu
laufen begonnen und hat - weil der zehnte Tag (1. November 2003) auf einen
Samstag gefallen ist - am 3. November 2003 (Montag) geendigt (Art. 31 Abs. 3
SchKG). Die gemäss Poststempel am 4. November 2003 beim Postamt 5400 Baden
als "Lettre signature" aufgegebene Beschwerdeschrift erweist sich folglich
als verspätet. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

3.
Ohnehin wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Es entspricht konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie der herrschenden Lehre, dass
Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt des leistungsbegründenden
Ereignisses beschränkt pfändbar sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG), unabhängig
davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden (BGE
120 III 71 E. 2 und 3 S. 72 ff.; 121 III 285 E. 3 S. 290; Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2003, § 23 N. 47; Georges
Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
N. 12 zu Art. 93 SchKG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer neben der BVG-Rente unpfändbare Einkünfte aus einer
Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen bezieht. Es ist in jedem Fall vom
betreibungsrechtlichen und nicht von einem sozialrechtlichen Existenzminimum
auszugehen. Im Übrigen kann hierfür auf die einlässlichen und zutreffenden
Erwägungen der Aufsichtsbehörde verwiesen werden.

4.
Damit kann wegen Fristversäumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
Das Beschwerdeverfahren ist - vorbehältlich böswilliger oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und es darf keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und
dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission,
als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: