Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.232/2003
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7B.232/2003 /rov

Urteil vom 6. November 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Pfändungsvollzug/Rechtsstillstand,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung,
vom 8. Oktober 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 wies das Betreibungsamt A.________ den Antrag
von Z.________ auf Gewährung eines Rechtsstillstandes ab und kündigte den
Pfändungsvollzug auf den 18. Juni 2003 an. Eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies
das Kreisgericht Gaster-See, untere Aufsichtsbehörde SchKG, mit Entscheid vom
17. September 2003 ab. Am 8. Oktober 2003 wies das Kantonsgericht St. Gallen,
obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, die Beschwerde von
Z.________ ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

Z. ________ gelangt mit Beschwerde vom 27. Oktober 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG)
angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Nach Art. 61 SchKG kann der Betreibungsbeamte einem schwer kranken Schuldner
für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Diese Bestimmung kann
unter anderem jenem Schuldner zu Gute kommen, der auf Grund seiner Krankheit
ausser Stande ist, seine Rechte zu wahren oder einen Vertreter zu bestellen
(BGE 74 III 37 S. 39; 105 III 101 E. 3 S. 104; Thomas Bauer, in:
Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, N. 7 zu Art. 61 SchKG). Ob ein Rechtsstillstand gewährt werden
soll, ist eine Ermessensfrage (BGE 105 III 101 E. 3 S. 105). Das
Bundesgericht kann im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nur
prüfen, ob das eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht wurde,
d.h., ob sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände
ausser Acht gelassen worden sind (BGE 110 III 17 E. 2 S. 18; 128 III 337 E.
3a; 129 III 400 E. 3.1 S. 403).

Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer - unabhängig
von seiner Krankheit - sowohl in der Lage gewesen sei, im Vorfeld des
Pfändungstermins vom 19. Mai 2003 seinen Steuerberater als Vertreter zu
instruieren, als auch eine begründete Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde zu richten und deren Zustellung zu organisieren. An diese
tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2
i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die
Aufsichtsbehörde hat aus diesem Sachverhalt den Schluss gezogen, dass die
Voraussetzung für einen Rechtsstillstand nicht erfüllt sei. Im Gegensatz zur
Behauptung des Beschwerdeführers geht diese Begründung nicht an der Sache
vorbei: Die Aufsichtsbehörde ist nicht gehalten, einzig auf das ärztliche
Zeugnis abzustellen, vielmehr kann sie weitere Umstände - wie eben die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, einen Vertreter zu
organisieren und Beschwerde zu führen - in ihren Entscheid miteinbeziehen.
Damit kann im vorliegenden Fall weder eine Überschreitung noch ein Missbrauch
des ihr zustehenden Ermessens festgestellt werden. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt abzuweisen.

3.
Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, ihm sei zu Unrecht kein
unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet worden bzw. ihm sei eine
Nachfrist zu gewähren, um einen entsprechenden Antrag zu stellen, kann nicht
auf die Beschwerde eingetreten werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand im kantonalen Verfahren stützt sich auf kantonales Recht bzw.
direkt auf Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 3 BV). Eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte kann jedoch nur mit staatsrechtlicher Beschwerde
geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1
S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32; 128 III 244 E. 5a S. 245). Aus dem gleichen
Grund unzulässig sind die sinngemässen Rügen der Verletzung des
Willkürverbotes (Art. 9 BV) sowie des rechtlichen Gehörs (wegen mangelnder
Begründung; Art. 29 Abs. 2 BV).

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem
Entscheid in der Sache selbst wird das Begehren, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren
ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem
Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: