Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.231/2003
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7B.231/2003 /bnm

Urteil vom 2. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
obere kan-
tonale Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Neuschätzung einer Liegenschaft,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde vom 25. August 2003 (BE.2003.00029).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Betreibungsamt Baden schätzte in der gegen X.________ laufenden
Betreibung auf Grundpfandbetreibung Nr. ... das Pfandobjekt GB Baden Nr. ...,
Parzelle ..., Wohnhaus Nr. ... und Garage Nr. ...) am 10. Mai 1999 auf Fr.
800'000.--. Der Betreibungsschuldner und Eigentümer verlangte am 21. Mai 1999
beim Gerichtspräsidium Baden als unterer Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Neuschätzung des Pfandobjekts,
worauf die untere Aufsichtsbehörde (nach einem Beschwerdeverfahren betreffend
Leistung des Kostenvorschusses; Urteil 7B.111/2002 des Bundesgerichts) mit
Verfügung vom 23. Oktober 2002 den Aargauischen Hauseigentümerverband, Baden,
mit der Neuschätzung beauftragte. Ein hiergegen von X.________ eingeleitetes
Beschwerdeverfahren blieb erfolglos (Urteil 7B.16/2003 des Bundesgerichts).

1.2 Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 stellte die untere Aufsichtsbehörde
X.________ (und dem Betreibungsamt) die vom Sachverständigen Y.________,
Hauseigentümerverband Aargau, durchgeführte Neuschätzung (Gutachten vom 15.
Juli 2003) mit dem Ergebnis von Fr. 797'000.-- zu, auferlegte X.________ die
Kosten der Neuschätzung und erwog, dass es dem Betreibungsamt obliege, nach
pflichtgemässem Ermessen den Schätzungsentscheid vorzunehmen. Hiergegen erhob
X.________ erneut Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 25. August 2003 unter Kostenfolgen (Busse
Fr. 400.--, Auslagen und Gebühren Fr. 100.--) abwies, soweit darauf
eingetreten wurde.

X. ________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt (wie im kantonalen Verfahren), der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und es sei eine Neuschätzung durch einen unbefangenen
Sachverständigen vorzunehmen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass kein Grund
zur Annahme bestehe, dass der im Rahmen der Neuschätzung gemäss Art. 9 Abs. 2
VZG durch den Sachverständigen ermittelte Verkehrswert von Fr. 797'000.--
offensichtlich unrichtig sei; daran vermöge auch die vom Beschwerdeführer auf
eigene Veranlassung zusätzlich in Auftrag gegebene Schätzung mit dem Ergebnis
von Fr. 556'000.-- nichts zu ändern. Eine weitere Schätzung des bereits
gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VZG neu geschätzten Grundstücks falle ausser
Betracht. Die ausschliesslich auf Verfahrensverzögerung angelegte Beschwerde
sei mutwillig und daher kostenpflichtig.

3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Was der Beschwerdeführer
vorbringt, genügt diesen Anforderungen nicht.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Sachverständige  Y.________,
welcher die Neuschätzung durchgeführt habe, sei befangen, weil er (der
Beschwerdeführer) ihm insbesondere mitgeteilt habe, dass die von der unteren
Aufsichtsbehörde am 23. Oktober 2002 in Auftrag gegebene Neuschätzung "nicht
rechtens" sei.

Gewiss gelten die Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG auch für die von den
Betreibungsbehörden mit der Schätzung beauftragten Sachverständigen
(Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite
pour dettes et la faillite, N. 16 zu Art. 10 SchKG). Der Beschwerdeführer
übergeht in seinen Vorbringen indessen das Folgende: Erstens hat er bereits
die Verfügung vom 23. Oktober 2002 der unteren Aufsichtsbehörde, mit welcher
der Hauseigentümerverband Aargau beauftragt wurde, wegen Befangenheit
erfolglos angefochten. Zweitens legt er nicht dar, inwiefern die obere
Aufsichtsbehörde allfällige, nach dem 23. Oktober 2002 eingetretene
Ausstandsgründe im Sinne von Art. 10 SchKG übergangen habe, wenn sie zum
Ergebnis gelangt ist, auf das erneute Ausstandsbegehren gegen den
Sachverständigen Y.________ vom Hauseigentümerverband Aargau sei nicht
einzutreten. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.

3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die betreibungsamtliche Schätzung
vom 10. Mai 1999 mit dem Ergebnis von Fr. 800'000.--, welche bar jeder
Grundlage sei. Dieses Vorbringen geht am Gegenstand des angefochtenen
Entscheides vorbei. Der Beschwerdeführer übergeht, dass er nach der
betreibungsamtlichen Schätzung längst (am 21. Mai 1999) von seinem Recht auf
Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 9 Abs. 2 VZG) Gebrauch gemacht hat.
Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt werde, wenn ein Anspruch auf
Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde
verneint wird (vgl. BGE 120 III 135 E. S. 136; 86 III 91 S. 93). Ebenso wenig
setzt der Beschwerdeführer auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde
das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19
Abs. 1 SchKG; BGE 120 III 79 E. 1 S. 80 f.), wenn sie zur Auffassung gelangt
ist, dass die Neuschätzung des Grundstücks durch den Sachverständigen mit dem
Ergebnis von Fr. 797'000.-- nicht zu beanstanden sei. Schliesslich legt der
Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde
ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe, wenn sie ihm zufolge mutwilliger
Beschwerdeführung (vgl. Art. 20a Abs. 1 SchKG) eine Busse und die Kosten
auferlegt hat. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht
eingetreten werden.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die
hier darin liegt, dass der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ohne
triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Baden und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: