Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.230/2003
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7B.230/2003 /bnm

Urteil vom 22. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
Hirschengraben 16, Postfach,
6002 Luzern.

Verwertungsverfahren,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 2003 (SK
03 116).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Ebikon-Dierikon-Adligenswil benachrichtigte A.________ am
15. Juli 2003, dass in den gegen ihn laufenden Betreibungen Nrn. xxx, yyy und
zzz die Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hatten und daher die
Verwertung des gepfändeten Personenwagens Mercedes in die Wege geleitet
werde.  Mit Eingabe vom 27. Juli 2003 gelangte A.________ an den
Amtsgerichtspräsidenten III Luzern-Land als unterer Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, welche mit Entscheid vom 18. August 2003 die
Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs trat auf den
Beschwerde-Weiterzug von A.________ mit Entscheid vom 23. September 2003
nicht ein.

A. ________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2003 (Poststempel) rechtzeitig an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Unpfändbarkeit seines Personenwagens Mercedes
festzustellen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat den Nichteintretensentscheid zum einen
damit begründet, dass die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid
den Begründungsanforderungen nicht genüge. Zum anderen hat sie unter Hinweis
auf die erstinstanzlichen Ausführungen erwogen, dass bereits nach
rechtskräftig "abgeschlossenem Pfändungsverfahren" - womit auf den
Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 9. März 2003 Bezug
genommen wird - feststehe, dass dem Mercedes kein Kompetenzcharakter zukomme,
so dass auf den erneuten Einwand der Unpfändbarkeit des Personenwagens nicht
mehr eingegangen werden könne. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen
erneut geltend, der Mercedes stelle notwendige Grundlage seines
Taxiunternehmens dar.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen
genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die
bundesrechtlichen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde im
kantonalen Verfahren (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und
Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a SchKG, m.H.) verletzt habe, wenn sie die
Beschwerde (Eingabe vom 7. September 2003) gemäss Art. 18 SchKG als nicht
hinreichend begründet erachtet hat. Ebenso wenig setzt er auseinander,
inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die Rechtskraft von
Beschwerdeentscheiden (vgl. BGE 105 III 107 E. 1b S. 110; Lorandi, a.a.O., N.
88 zu Art. 20a SchKG) verkannt habe, wenn sie erwogen hat, die Frage des
Kompetenzcharakters des Mercedes sei bereits durch den Beschwerdeentscheid
vom 9. März 2003 und damit für das laufende Vollstreckungsverfahren
entschieden worden. Auf die nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann
nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt
Ebikon-Dierikon-Adligenswil und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: