Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.226/2003
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7B.226/2003 /rov

Urteil vom 10. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als
oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung vom 26. September
2003 (AB.2003.17).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt der Stadt Wil stellte der Z.________ GmbH in der gegen sie
laufenden Betreibung Nr. ... am 6. Juni 2003 die Konkursandrohung vom 2. Juni
2003 zu, auf welcher als Betreibungsgläubiger Y.________, vertreten durch
X.________, aufgeführt war. Hiergegen erhob die Z.________ GmbH Beschwerde
mit dem Antrag, die Konkursandrohung sei nichtig zu erklären, da es der
Vertreterin des Betreibungsgläubigers an der Berechtigung fehle, die
Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Der Präsident des Kreisgerichts
Alttoggenburg-Wil als untere Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2003 ab. Auf eine hiergegen von der
Z.________ GmbH erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen als
obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung mit Entscheid vom 26.
September 2003 nicht ein.

Die Z.________ GmbH hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2003 (Poststempel) rechtzeitig an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der
Konkursandrohung vom 2. Juni 2003.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres
Nichteintretensentscheides im Wesentlichen festgehalten, die
Beschwerdeführerin setze sich mit den Erwägungen im erstinstanzlichen
Entscheid, wonach die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung nicht
in Frage gestellt werden könne und X.________ als Vertreterin des inzwischen
verstorbenen Gläubigers bzw. der Erbengemeinschaft zum Begehren um
Fortsetzung der Betreibung berechtigt sei, nicht hinreichend auseinander. Im
Weiteren hat die Vorinstanz in der Sache - unter Hinweis auf die
erstinstanzlichen Ausführungen - erwogen, dass die Beschwerde gegen die
Konkursandrohung unbegründet sei und keine Anhaltspunkte für nichtige
Betreibungshandlungen vorliegen würden.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vergeblich eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör, weil sie erst im Verfahren vor der oberen
Aufsichtsbehörde (anlässlich der Zustellung der Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin) erfahren habe, dass X.________ die Gläubigerschaft
vertrete. Auf den Vorwurf, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem
Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, kann von vornherein nicht eingetreten
werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen
Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 81 OG; BGE 120 III 34 E. 1 S. 35).

2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, auf dem Zahlungsbefehl sei
als Gläubiger nur Y.________ aufgeführt gewesen; folglich sei X.________
trotz der Bezeichnung im Betreibungsbegehren als Vertreterin des
Betreibungsgläubigers (zur Einleitung der Betreibung) "nicht legitimiert"
gewesen. Dieses Vorbringen geht fehl. Der Einwand, die für den Gläubiger
handelnde Person sei nicht vertretungsberechtigt, ist durch Beschwerde gegen
den Zahlungsbefehl anzufechten (vgl. BGE 84 III 72 E. 1 S. 73). Beschwerde
ist indessen - abgesehen von der hier nicht interessierenden Ausnahme (Art.
132a SchKG) - innert zehn Tagen nach Kenntnis der Verfügung (nicht des
Anfechtungsgrundes) zu führen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Im konkreten Fall ist
die Beschwerdefrist gegen den Zahlungsbefehl (Zustellung gemäss Vermerk auf
der Konkursandrohung: 15. Januar 2003) unbestrittenermassen längst
abgelaufen, so dass die Rüge der Beschwerdeführerin nicht mehr gehört werden
kann. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die obere
Aufsichtsbehörde habe den rechtserheblichen Sachverhalt (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 2 SchKG) nicht hinreichend festgestellt, weil sie nicht auf die von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumente (Erbbescheinigung vom 30. Juni
2003 und Vollmacht vom 9./10. Oktober 2003, mit welcher die Erben des
Y.________ selig ihre Miterbin X.________ bevollmächtigen und die von ihr
vorgenommenen Rechtshandlungen genehmigen) abgestellt habe. Ebenso wenig legt
sie dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, es liege kein
Gläubigerwechsel vor. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die obere
Aufsichtsbehörde habe Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Konkursandrohung
übergangen, ist unbegründet.

2.3 Die Beschwerdeführerin hält der oberen Aufsichtsbehörde schliesslich
entgegen, ihre Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid genügend
begründet zu haben. Ob die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde im kantonalen Verfahren (vgl.
Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a,
m.H.) verletzt habe, wenn sie die Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG als nicht
hinreichend begründet erachtet hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu
werden: Die obere Aufsichtsbehörde hat - im Rahmen einer Alternativbegründung
(BGE 121 III 46 E. 2 S. 47), welche die Beschwerdeführerin nicht zu
erschüttern vermag (vgl. E. 2.1 und 2.2) - bereits festgehalten, dass die
Konkursandrohung vom 2. Juni 2003 nicht zu beanstanden sei.

3.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin
(Erbengemeinschaft Y.________ sel., vertreten durch X.________), dem
Betreibungsamt Wil und dem Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: