Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.223/2003
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7B.223/2003 /bnm

Urteil vom 2. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
obere kantonale Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Mitteilung des Verwertungsbegehrens,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde vom 25. August 2003 (BE.2003.00031).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Baden benachrichtigte X.________ am 9. Mai 2003, dass in
den gegen ihn laufenden Betreibungen Nr. aaa und Nr. bbb auf Verwertung des
Grundpfandes Liegenschaft A.________ die Gläubigerin (G.________) am 8. Mai
2003 das Verwertungsbegehren gestellt hatte. Hiergegen erhob X.________
Beschwerde, welche das Bezirksgericht Baden als untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 7. Juli 2003 abwies,
soweit darauf eingetreten wurde. X.________ gelangte in der Folge an das
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
oberer kantonaler Aufsichtsbehörde und verlangte im Wesentlichen, dass das
Verwertungsverfahren sistiert werde, evt. ihm Frist angesetzt werde, um die
Betreibungsforderung zu bezahlen. Mit Entscheid vom 25. August 2003 wies die
obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte
ihm eine Busse von Fr. 200.-- und die Auslagen von Fr. 100.--
(Dispositiv-Ziff. 2).

X. ________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 29. September 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 (Kostenfolge) des
angefochtenen Entscheides.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat dem Beschwerdeführer Busse und Auslagen
gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG auferlegt, weil die Beschwerde offensichtlich
einzig zum Zwecke des Zeitgewinns eingereicht worden sei. Dem hält der
Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei offensichtlich und
Tatsache, dass er lediglich "vorsorglich" Beschwerde bei der oberen
Aufsichtsbehörde erhoben habe, damit diese den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde "bestätige"; die Kostenfolge des angefochtenen Entscheides
sei nicht nachvollziehbar.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen
genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht: Er legt nicht dar, inwiefern
die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG)
rechtswidrig ausgeübt habe, wenn sie ihm zufolge mutwilliger
Beschwerdeführung (vgl. Art. 20a Abs. 1 SchKG) eine Busse und die Kosten
auferlegt hat. Unbehelflich ist, wenn der Beschwerdeführer festhält, er habe
die Beschwerde lediglich "zur Bestätigung" des erstinstanzlichen Entscheides
weitergezogen. Er verkennt vielmehr, dass derjenige, der selbst in
offenkundiger Weise nicht mit dem Erfolg seiner Vorbringen rechnet, sondern
ein Rechtsmittel unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse ergreift
(vgl. BGE 111 Ia 148 E. 4 S. 149 f.), sich gerade dem Vorwurf aussetzt,
Beschwerde nur mit dem Ziel der Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens und
damit rechtsmissbräuchlich erhoben zu haben. Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich geltend macht, er habe am 29. September 2003 durch Bezahlung an
das Betreibungsamt die eine Betreibungsforderung ganz und die andere zum Teil
getilgt, gehen seine Vorbringen an der Sache - Anfechtung der Kostenfolgen
des vorinstanzlichen Entscheides - vorbei, zumal er sich dabei ohnehin auf
nach dem Entscheiddatum (25. August 2003) eingetretene Tatsachen bezieht. Auf
die insgesamt unzulässige Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die
hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Entscheid der oberen
Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen
wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs.
1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Baden und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: