Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.222/2003
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7B.222/2003 /rov

Urteil vom 15. Oktober 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Grundstückverwertung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 3. September 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Im Grundpfandverwertungsverfahren betreffend Grundstück A.________ Gbbl.
Nr.... erhob Z.________ (Schuldner) Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Diese trat auf die
Beschwerde mit Entscheid vom 3. September 2003 nicht ein und auferlegte
Z.________ die Verfahrenskosten.

Z. ________ gelangt mit Beschwerde vom 29. September 2003 (Postaufgabe: 30.
September 2003) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts.

Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Akten und die Motive des
angefochtenen Entscheids auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1 Anfechtungsobjekt gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist im vorliegenden
Verfahren allein der Entscheid der Aufsichtsbehörde Nr. 318/03 vom 3.
September 2003 betreffend das Grundpfandverwertungsverfahren. Soweit der
Beschwerdeführer Rügen vorbringt, die sich gegen eine Lohnpfändung wenden,
welche in einem - von der Grundpfandverwertung unabhängigen - Verfahren auf
Pfändung durchgeführt wurde, kann folglich nicht auf die Beschwerde
eingetreten werden. Insbesondere unbeachtlich sind die Vorbringen, die sich
gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Nr. 317/03 vom 3. September 2003
richten; auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid ist die erkennende Kammer
mit Urteil vom 29. September 2003 nicht eingetreten (Verfahren 7B.212/2003).

2.2 Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die
Aufsichtsbehörde habe seine Vorbringen in Bezug auf das Lastenverzeichnis
abgewiesen. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde diesbezüglich ihre
Unzuständigkeit festgestellt und die Beschwerde nach Art. 32 Abs. 2 SchKG dem
Betreibungsamt zur weiteren Folgegebung überwiesen.

2.3 Soweit sich die Beschwerde gegen den Zuschlag der offenbar am 5.
September 2003 erfolgten Grundstücksversteigerung wendet, erweist sie sich
als unzulässig. Solche Rügen müssen mit einer Beschwerde gegen den Zuschlag
selbst geltend gemacht werden und können nicht als Noven ins vorliegende
Beschwerdeverfahren eingebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

3.
Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch muss die
Beschwerdeführung im vorliegenden Fall als mutwillig bezeichnet werden, so
dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1
SchKG; BGE 127 III 178 E. 2a S. 179).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
B.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den
Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: