Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.220/2003
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003


7B.220/2003 /bnm

Urteil vom 8. Oktober 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53,
Postfach 564, 4127 Birsfelden,

gegen

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Auflösung einer einfachen Gesellschaft in einem Verwertungsverfahren gemäss
Art. 10 Abs. 2 VVAG,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des
Kantonsgerichts, vom 26. August 2003.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen diverser Betreibungen gegen X.________ (Schuldner) wurde dessen
Liquidationsanteil an der einfachen Gesellschaft von X.________ und
Y.________ betreffend Grundstück Parz. ..., Grundbuch A.________, gepfändet.
Auf Grund der Verwertungsbegehren der Gläubiger Z.________ und W.________ SA
führte die Bezirksschreiberei A.________ (Betreibungsamt) am 25. November
2002 eine Einigungsverhandlung durch, welche erfolglos blieb. Daraufhin
ordnete der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, als administrative
Aufsichtsbehörde, mit Beschluss vom 29. April 2003 die Verwertung des
gepfändeten Liquidationsanteils durch Auflösung der einfachen Gesellschaft
von X.________ und Y.________ an. Auf die Durchführung einer zweiten
Einigungsverhandlung hatte der Regierungsrat verzichtet.

B.
Gegen diesen Beschluss erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts. Mit Entscheid vom 26.
August 2003 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

C.
X.________ und Y.________ gelangen mit Beschwerde vom 17. September 2003 an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Am 29. September
2003 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG)
angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen
beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande
gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55;
124 III 286 E. 3b S. 288). Unbeachtlich sind demnach die Ausführungen der
Beschwerdeführer in tatbeständlicher Hinsicht, soweit sie von den
Feststellungen der Aufsichtsbehörde abweichen. Unzulässig sind zudem die
beantragten neuen Beweismittel (Art. 79 Abs. 1 OG).

2.
Die Beschwerdeführer verlangen in erster Linie die Durchführung einer zweiten
Einigungsverhandlung gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG durch den Regierungsrat. Sie
bringen vor, durch den Verzicht habe der Regierungsrat das ihm zustehende
Ermessen missbraucht. Insbesondere müsse auch berücksichtigt werden, dass es
sich vorliegend um die Verwertung eines Liquidationsanteiles an einer
Familienwohnung handle.

2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 letzter Satz VVAG kann die zuständige
Aufsichtsbehörde nochmals Einigungsverhandlungen anordnen. Eine Verpflichtung
hierzu besteht nicht, vielmehr ist die Durchführung einer weiteren
Einigungsverhandlung ihrem Ermessen anheimgestellt (BGE 87 III 106 E. 2 S.
108; 96 III 10 E. 4 S. 19). Angezeigt ist eine Einigungsverhandlung in erster
Linie, wenn Aussicht auf Erfolg einer solchen besteht (Raymond Bisang, Die
Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S.
176). Dass von der Verwertung mittelbar eine Familienwohnung betroffen ist,
spielt hingegen eine höchstens untergeordnete Rolle.

2.2 Im vorliegenden Fall hat einer der Gläubiger Einigungsverhandlungen
mehrfach abgelehnt, der andere solchen nie ausdrücklich zugestimmt. Gestützt
darauf hat der Regierungsrat und mit ihm das Kantonsgericht die Chancen für
eine Einigung als schlecht beurteilt. Es ist daher in keiner Weise zu
beanstanden, wenn mangels konkreter Erfolgsaussichten auf eine weitere
Einigungsverhandlung verzichtet wurde. Insbesondere liegt weder eine
Überschreitung noch ein Missbrauch des der Aufsichtsbehörde zustehenden
Ermessens vor.

3.
Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG solle die
Versteigerung nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts
annähernd bestimmt werden könne. Im vorliegenden Fall habe sich keine der
Vorinstanzen mit der Werthaltigkeit des Anteilsrechts auseinandergesetzt.

3.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 VVAG gilt diese Bestimmung
nur dann, wenn eine Verwertung durch Versteigerung des Anteilsrechts
vorgesehen ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, 1984, § 30 Rz. 35; Raymond Bisang, a.a.O., S. 188). Im
vorliegenden Fall hat jedoch der Regierungsrat die Verwertung durch Auflösung
und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet. Die
Beschwerdeführer rügen diese Wahl der Verwertungsart nicht, insbesondere
verlangen sie nicht die Versteigerung des Anteils. Die Rüge stösst damit von
vornherein ins Leere. Im Übrigen besteht gemäss angefochtenem Entscheid für
die Liegenschaft, welche das einzige Aktivum der einfachen Gesellschaft
bildet, bereits eine Schätzung und auch die Höhe der darauf lastenden
Grundpfandschulden ist bekannt.

3.2 Soweit die Beschwerdeführer mit Bezug auf die angeblich mangelnde
Werthaltigkeit des Liquidationsanteils festhalten, die Pfändungsurkunde hätte
als provisorischer Verlustschein deklariert werden müssen, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden: Das Kantonsgericht hat zu dieser bereits
im kantonalen Verfahren erhobenen Rüge einlässlich Stellung genommen und
ausgeführt, das Betreibungsamt sei zur Durchführung der Verwertung
verpflichtet, wenn die Gläubiger diese ungeachtet der Überschuldung verlangen
würden. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer jedoch in
keiner Weise auseinander; ihre Rüge erschöpft sich in der wörtlichen
Wiederholung ihrer Eingabe im kantonalen Verfahren. Damit genügt sie den
Anforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG, wonach in der Beschwerdeschrift kurz
darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den
angefochtenen Entscheid verletzt sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50), nicht.

4.
Auch soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 123 SchKG geltend
machen, weil dem Schuldner kein Verwertungsaufschub gewährt worden sei, fehlt
jegliche Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid, welcher unter anderem
festhält, dass der Schuldner bisher noch gar kein entsprechendes Gesuch
gestellt habe.  Entsprechend genügt die Beschwerde auch in diesem Punkt den
gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, so dass nicht darauf eingetreten
werden kann.

5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, den Beschwerdegegnern, dem
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des
Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: