Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.21/2003
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7B.21/2003 /bnm

Urteil vom 9. April 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

1. A.________, vertreten durch Beschwerdeführer 2,
2.B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.

Rechtzeitigkeit der Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis als oberer
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. Januar 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen erkannte am 13. Januar 2003, dass auf die von A.________
und B.________ gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig als unterer
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 11. Dezember
2002 erhobene Beschwerde (Postaufgabe am 6. Januar 2003) wegen Verspätung
nicht eingetreten werde.

A. ________ und B.________ haben den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde
mit Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die
"bundesgerichtliche Erläuterung der aufgeworfenen [Frage betreffend]
Weihnachtsfeiertage".

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche
Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Was die
Beschwerdeführer unter dem Titel "Erläuterungsgesuch" vorbringen, kann -
sofern den Anforderungen überhaupt genügend - als Begründung für die Rüge
entgegengenommen werden, dass die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht
verspätete Beschwerdeführung angenommen habe.

3.
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, auf die am 6.
Januar 2003 bei der Post aufgegebene Beschwerde gegen den am 16. Dezember
2002 zugestellten erstinstanzlichen Entscheid könne nicht eingetreten werden,
weil die 10-tägige Frist von Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht eingehalten worden
sei. Der Fristenlauf sei durch die Weihnachtsbetreibungsferien und die damit
verbundene Fristverlängerung nicht beeinflusst worden. Eine während des
Stillstandes unzulässige Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG liege
im Falle eines Beschwerdeentscheids der Aufsichtsbehörde nur dann vor, wenn
diese selbständig in das Verfahren eingegriffen und dem Betreibungsbeamten
die Vornahme einer Betreibungshandlung vorgeschrieben habe, nicht aber dann,
wenn die Aufsichtsbehörde nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder
eines Rekurses entschieden habe. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
vom 11. Dezember 2002, mit dem die Beschwerde gegen den Arrestvollzug
abgewiesen wurde, stelle keine Betreibungshandlung dar. Unter diesen
Umständen komme Art. 63 SchKG betreffend Wirkung der Betreibungsferien auf
den Fristenlauf nicht zur Anwendung.

3.2 Die Beschwerdeführer haben bereits im Beschwerdeverfahren vor der oberen
Aufsichtsbehörde zur Rechtzeitigkeit festgehalten, der erstinstanzliche
Entscheid sei ihnen "während der Gerichtsferien" zugegangen. Im vorliegenden
Verfahren machen sie erneut geltend, der erstinstanzliche Entscheid sei ihnen
"mit gewöhnlicher Post am oder nach dem 18. Dezember 2002" zugegangen.

3.2.1 Die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen müssen von Amtes wegen die Wahrung der Beschwerdefrist gemäss
Art. 18 Abs. 1 SchKG feststellen. Sie tragen die Beweislast für die
Behauptung, eine Beschwerde sei ihnen nicht rechtzeitig zugegangen (BGE 114
III 51 E. 3 und 5 S. 52 ff.; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 51 zu Art.
18).

Die obere Aufsichtsbehörde hat in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, der
erstinstanzliche Entscheid sei den Beschwerdeführern am 16. Dezember 2002
zugegangen, und sich dabei auf eine entsprechende Mitteilung des
Bezirksgerichts gestützt, wonach dessen Entscheid "laut Auskunft der PTT am
16. Dezember 2002 in Empfang genommen worden (sei)". Da die obere
Aufsichtsbehörde die Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids an die
Beschwerdeführer festgestellt hat, ist der (allenfalls sinngemäss) erhobene
Vorwurf einer Verletzung der dargelegten Beweislastregel (vgl. BGE 119 II 114
E. 4c S. 117) oder der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts unbehelflich (Art. 20a Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; BGE 102 III 127 S.
128).

3.2.2 Die Beschwerdeführer bestreiten die vorinstanzliche Feststellung, dass
sie, wie von der Erstinstanz mitgeteilt, den erstinstanzlichen Entscheid am
16. Dezember 2002 entgegengenommen hätten, obwohl er offenbar weder als
Gerichtsurkunde noch als eingeschriebene Sendung verschickt worden sei, und
verlangen (als Beweisantrag) die Zustellung der betreffenden Mitteilung.
Mit diesen tatsächlichen Vorbringen können die Beschwerdeführer nicht gehört
werden. Die Behauptung, die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils sei
lediglich mit gewöhnlicher Post erfolgt, bezieht sich auf eine nicht
rechtserhebliche Tatsache, da Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG einzig die
schriftliche Eröffnung des Beschwerdeentscheides verlangt. Soweit die
Beschwerdeführer - wie bereits im kantonalen Verfahren - erneut vorbringen,
sie hätten den betreffenden Entscheid erst am oder nach dem 18. Dezember 2002
erhalten, wenden sie sich einzig gegen die - für die erkennende Kammer
verbindliche (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - tatsächliche Feststellung
der Vorinstanz, der erstinstanzliche Entscheid sei am 16. Dezember 2002 von
der Post zugestellt worden. Insofern werfen sie der Vorinstanz sinngemäss
willkürliche Beweiswürdigung vor, was im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19
SchKG unzulässig ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG).

3.3 Die Beschwerdeführer kritisieren schliesslich die vorinstanzliche
Auffassung, dass die Zustellung eines Beschwerdeentscheides keine
Betreibungshandlung darstelle, sofern bloss über die Begründetheit einer
Beschwerde entschieden wird. Damit können sie nicht gehört werden. Die
Beschwerdeführer legen nicht in einer den Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1
OG genügenden Weise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen
gegen bundesrechtliche Regeln verstossen (vgl. BGE 117 III 4 E. 3 S. 5).
Schliesslich übergehen die Beschwerdeführer mit ihrem Hinweis auf die
Gerichtsferien nach kantonalem Prozessrecht, dass die Frage, innert welcher
Frist die Entscheidungen der unteren Aufsichtsbehörde an die obere kantonale
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden können, abschliessend vom Bundesrecht
geordnet ist (BGE 84 III 8 S. 9).

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos
(Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Z.________ und
dem Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: