Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.216/2003
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7B.216/2003 /rov

Urteil vom 2. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 5. September 2003 (NR030047/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Zürich 9 vollzog in den gegen Z.________ laufenden
Betreibungen Nrn. ... und ... (Gruppe Nr. ...) am 15. Januar 2003 die
Pfändung (Pfändungsurkunde vom 20. März 2003). Dabei wurde die Liegenschaft
A.________ in 8047 Zürich (GBBl. ..., Kat. Nr. ..., Plan ...) gepfändet.
Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als
untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss
vom 26. Mai 2003 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von Z.________ weitergezogene
Beschwerde mit Beschluss vom 5. September 2003 ebenfalls ab, soweit darauf
eingetreten wurde.

Z. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 21. September 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung der Pfändung sowie des
gesamten Betreibungsverfahrens.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die
Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die obere
Aufsichtsbehörde die Regeln über die Rechtskraft von Beschwerdeentschieden
verkannt habe, wenn sie festgehalten hat, auf den Einwand, der Zahlungsbefehl
in den laufenden Betreibungen sei nicht vollstreckbar, könne nicht mehr
eingegangen werden, weil die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls sowie die
Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigung bereits in früheren
Beschwerdeverfahren beurteilt worden sei. Ebenso wenig setzt der
Beschwerdeführer auseinander, inwiefern die Vorinstanz die Reihenfolge der
Pfändung (Art. 95 SchKG) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist,
das Betreibungsamt habe für die verhältnismässig kleine Forderung das
unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers zu Recht gepfändet. Soweit sich
der Beschwerdeführer gegen Anordnungen vormundschaftlicher Organe wendet,
kann er nicht gehört werden, da Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 17
SchKG einzig Verfügungen des Betreibungs- oder Konkursamtes sind. Auf die
insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten
werden.

3.
Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen
den vorliegenden Entscheid ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches -
wie in vorangegangenen Verfahren - in mutwilliger Art und Weise erfolgen
sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem
Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: