Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.213/2003
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7B.213/2003 /bnm

Urteil vom 20. Oktober 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons
Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Pfändungsverfahren/Frist zur Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 14. August 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der Betreibung Nr. ... gegen Z.________ (Schuldnerin) stellte die
Krankenkasse X.________ (Gläubigerin) am 31. März 2003 das
Fortsetzungsbegehren. Die Gläubigerin legte diesem eine Kassenverfügung
gemäss Art. 80 KVG vom 21. Oktober 2002 bei, deren Rechtskraft sie mit
Stempel und Unterschrift vom 31. März 2003 bestätigte. Daraufhin setzte das
Betreibungsamt Basel-Stadt Z.________ mit Verfügung vom 4. April 2003 eine
Frist von 10 Tagen, um Einrede im Sinn von Art. 81 Abs. 2 SchKG zu erheben.
Am 15. Mai 2003 kündigte das Betreibungsamt Z.________ die Pfändung an.

Dagegen erhob Z._______ Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Sie machte insbesondere geltend, sie
habe fristgemäss Einsprache gegen die Kassenverfügung vom 21. Oktober 2002
erhoben und ebenfalls fristgemäss zur Verfügung vom 4. April 2003 des
Betreibungsamtes Stellung genommen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
mit Urteil vom 14. August 2003 ab.

Z. ________ gelangt mit Beschwerde vom 17. September 2003 (Poststempel: 16.
September 2003) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG)
angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen
Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag
hin nach Massgabe von Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses
einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der
Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80
SchKG zu durchlaufen hätte (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331).

2.1 Für das Gebiet der Krankenversicherung bedeutet dies, dass eine
Krankenkasse eine Betreibung gestützt auf eine (bestrittene) Rechnung
einleiten und im Falle eines Rechtsvorschlages nachträglich eine formelle
Verfügung über den materiellen Anspruch erlassen und gleichzeitig selber den
Rechtsvorschlag beseitigen kann (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Diese Verfügung
stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in
Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen.

2.2 Im vorliegenden Fall ist die Krankenkasse in dieser Weise vorgegangen:
Die (rechtskräftige) Verfügung vom 21. Oktober 2002 ist ein definitiver
Rechtsöffnungstitel. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege kein
Rechtsöffnungstitel vor, erweist sich daher als unzutreffend. Unzulässig im
vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
die sich gegen das Bestehen der Schuldpflicht richten (kein rechtsgültiger
Versicherungsabschluss); diese hätten in einem Einspracheverfahren gegen die
obige Verfügung vorgebracht werden müssen. Die Beschwerdeführerin behauptet
zwar, sie habe eine entsprechende Einsprache bei der Krankenkasse rechtzeitig
erhoben, räumt aber selber ein, dies nicht belegen zu können. Es ist daher
nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde zum Schluss gekommen ist,
dass die Betreibung gestützt auf die rechtskräftige Verfügung fortgesetzt
werden konnte.

3.
Beseitigt eine Krankenkasse ausserhalb des Kantons der Betreibung mit der
Verfügung über die Zahlungspflicht des Versicherten auch den Rechtsvorschlag,
bleiben dem Schuldner die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG in
analoger Anwendung erhalten und es ist das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2
SchKG einzuschlagen (BGE 119 V 329 E. 4 S. 332 f.; 128 III 246 E. 2 S. 247
f.).
3.1 Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt in Anwendung dieser
Grundsätze der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. April 2003 eine Frist
von zehn Tagen zur Erhebung der Einrede im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG
gesetzt. Die Aufsichtsbehörde hat jedoch festgehalten, dass von der
Beschwerdeführerin kein entsprechender Brief beim Betreibungsamt eingegangen
sei. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht grundsätzlich
gebunden (BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288), die
gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin ist daher eigentlich
unzulässig.

Im vorliegenden Fall findet sich jedoch in den amtlichen Akten, welche die
Aufsichtsbehörde eingereicht hat, ein Brief der Beschwerdeführerin vom 30.
Juli 2003 (mit Eingangsstempel: Zivilgericht Basel 31. Juli 2003). Diesem
Schreiben beigelegt ist eine Einsprache vom 8. April 2003 an das
Betreibungsamt, inklusive Postaufgabequittung vom 9. April 2003. Diese
Aktenstelle, welche die rechtzeitige Einsprache der Beschwerdeführerin
belegt, hat die Aufsichtsbehörde offenbar übersehen. An solche auf
offensichtlichem Versehen beruhende Sachverhaltsfeststellungen ist das
Bundesgericht nicht gebunden und kann sie von Amtes wegen berichtigen (Art.
81 i.V.m. Art. 63 Abs. 2 OG).

3.2 Auch wenn sich die Beschwerde in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der
Eingabe gegen die Verfügung vom 4. April 2003 als begründet erweist, kann von
einer Gutheissung und einer damit verbundenen Rückweisung der Sache an die
Aufsichtsbehörde abgesehen werden: Mit Einsprache nach Art. 81 Abs. 2 SchKG
kann der Betriebene einzig geltend machen, er sei nicht richtig vorgeladen
worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen. Im genannten Schreiben vom 8.
April 2003 bringt die Beschwerdeführerin jedoch keine dieser beiden
zulässigen Einwendungen vor, sondern bestreitet einzig ihre Schuldpflicht.
Damit ist im Ergebnis der Erlass der Pfändungsankündigung durch das
Betreibungsamt nicht zu beanstanden.

4.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62
Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem
Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: