Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.212/2003
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7B.212/2003 /bnm

Urteil vom 29. September 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Pfändungsurkunde,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 3. September 2003 (Nr. 317/03).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Gegen X.________ (Schuldner) sind beim Betreibungs- und Konkursamt A.________
(nachfolgend: Betreibungsamt), mehrere Betreibungen hängig. Gegen die
Pfändungsurkunde Gruppen-Nr. ... erhoben X.________ sowie seine Ehefrau
Y.________ am 14. Juli 2003 Beschwerde. Mit Entscheid vom 3. September 2003
hiess die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton
Bern die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, an der
Pfändungsurkunde eine Ergänzung vorzunehmen. Im Übrigen wies sie die
Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

X. ________ und Y.________ gelangen mit Beschwerde vom 15. September 2003
(rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Akten und die Motive des
angefochtenen Entscheids auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von
Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche
Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1
S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Damit erweist sich das Vorbringen der
Beschwerdeführer, ihnen sei das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
verweigert worden, als unzulässig.

3.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann einzig der
Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 3. September 2003 sein. Streitgegenstand
ist folglich ausschliesslich die Gültigkeit der Pfändungsurkunde Gruppen-Nr.
.... Soweit die Beschwerdeführer Rügen vorbringen, welche sich auf andere
Verfahren beziehen, können sie von vornherein nicht gehört werden. Dies gilt
insbesondere für die umfangreichen Ausführungen in Zusammenhang mit einem
Grundpfandverwertungsverfahren der Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. ... in
B.________. Insofern ist auch der Antrag der Beschwerdeführer, die
Versteigerung der genannten Liegenschaft sei zu sistieren, unbeachtlich,
soweit überhaupt noch von praktischem Interesse, ist doch die auf den 5.
September 2003 angesetzte öffentliche Versteigerung vermutlich bereits
durchgeführt worden. Unzulässig im vorliegenden Verfahren ist demzufolge auch
der Antrag, der Zuschlag in der obigen Versteigerung sei zu verweigern.

Ebenso wenig können die Vorbringen der Beschwerdeführer berücksichtigt
werden, welche ein weiteres Grundpfandverwertungsverfahren im Kanton Thurgau
betreffen. Unbeachtlich sind zudem Rügen, welche frühere Entscheide der
Aufsichtsbehörde betreffen.

4.
Soweit sich die Beschwerde indes auf den angefochtenen Entscheid der
Aufsichtsbehörde vom 3. September 2003 bezieht, genügt sie den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht: Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der
Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern
diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49
E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe nicht.

4.1 Dies gilt zunächst für den Vorwurf, die richtige Pfändungsreihenfolge sei
nicht eingehalten worden. Ohnehin ist auf dieses Vorbringen nicht
einzutreten, soweit die Beschwerdeführer eine Unterlassung des
Betreibungsamtes rügen; Anfechtungsobjekt ist einzig der Entscheid der
Aufsichtsbehörde. Diese hat ausdrücklich erwogen, der von den
Beschwerdeführern angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGE 107 III 78 E. 3 S.
81) habe seit der Revision des SchKG keine Gültigkeit mehr; die beschränkt
pfändbaren Vermögenswerte nach Art. 93 SchKG würden gemäss Art. 95 Abs. 1
SchKG zum in erster Linie gepfändeten Vermögen gehören. Auf diese - im
Übrigen zutreffenden - Erwägungen gehen die Beschwerdeführer mit keinem Wort
ein, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

4.2 Gleiches gilt für die Rüge, der Schuldner sei zu Unrecht nicht als
Selbstständigerwerbender behandelt worden. In ihren Ausführungen setzen sich
die Beschwerdeführer in keiner Weise mit der diesbezüglichen Begründung der
Aufsichtsbehörde auseinander und zeigen insbesondere nicht auf, inwiefern
diese Bundesrecht verletzt haben soll. Dementsprechend kann auch in diesem
Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

5.
Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und
es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV
SchKG).

6.
Die Beschwerdeführer haben zum Nachweis der angeblichen selbstständigen
Erwerbstätigkeit des Schuldners einen Handelsregisterauszug vom 13. Juli 2000
beigelegt. Daraus geht hervor, dass dieser Inhaber einer Einzelfirma ist. Als
solcher würde er grundsätzlich der Konkursbetreibung unterliegen (Art. 39
Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege der
Pfändung statt des Konkurses stellt einen Nichtigkeitsgrund dar, welcher von
Amtes wegen zu beachten ist (BGE 115 III 89 E. 1 S. 90; 120 III 105 E. 1 S.
106; Domenico Acocella, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 46 zu Art. 38 SchKG). Da
der Handelsregisterauszug bereits über drei Jahre alt ist, ist es der
erkennenden Kammer nicht möglich, abschliessend festzustellen, welcher
Betreibungsart der Schuldner untersteht (Art. 39 i.V.m. Art. 40 SchKG). Das
Betreibungsamt wird daher angewiesen, die nötigen Abklärungen vorzunehmen.
Dieses hat zudem ebenfalls nachzuprüfen, ob eine Ausnahme von der
Konkursbetreibung im Sinne von Art. 43 SchKG vorliegt.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Betreibungs- und Konkursamt A.________ wird angewiesen zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer 1 der Konkursbetreibung unterliegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt
A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den
Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: