Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.205/2003
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7B.205/2003 /rov

Urteil vom 17. Oktober 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Existenzminimum; Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 27. August 2003 (Nr. 258/03).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, stellte beim Vollzug
der Pfändung (Gruppe 20301682) gegenüber Z.________ eine Unterdeckung des
Existenzminimums des Betreibungsschuldners fest (Existenzminimumsberechnung
vom 26. Juni 2003). Es befand, dass ein Zuschlag zum Grundnotbedarf für
Mietkosten von monatlich Fr. 2'600.-- inkl. Nebenkosten den Verhältnissen des
Betreibungsschuldners nicht angemessen sei, und verfügte am 26. Juni 2003,
dass nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins als Zuschlag für Wohnkosten
nur noch Fr. 1'600.-- inkl. Nebenkosten berücksichtigt werden. Gegen diese
Verfügung erhob Z.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 27.
August 2003 abwies.

Z. ________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom
9. September 2003 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt (wie im
kantonalen Verfahren) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
Betreibungsamtes vom 26. Juni 2003.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des
Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt
notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche,
objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der
standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf (BGE 119 III 70 E. 3b S. 73). Mit
Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG kann Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens durch die kantonale Behörde gerügt werden (BGE 128 III 337 E.
3a).

2.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass das vor fünf Jahren
gemietete, auf Monatsende mit einer dreimonatigen Frist kündbare
Einfamilienhaus anfänglich die ganze siebenköpfige Familie des
Beschwerdeführers beherbergt habe. Die beiden ältesten Kinder Y.________ und
X.________ seien mittlerweile von den Eltern abgelöst und wohnten extern.
Gegenwärtig sei das Mietobjekt vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau, dem
minderjährigen Sohn W.________ (Schüler) und am Wochenende von der
volljährigen Tochter V.________ (im Haushaltlehrjahr) bewohnt, und das im
Mietzins inbegriffene Studio werde von der volljährigen Tochter U.________
(in Zusatzausbildung als Verkäuferin) und deren Freund belegt. Die
Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass der Beschwerdeführer Wohnraum für vier bis
teilweise fünf Personen benötige, und gefolgert, dass der vom Betreibungsamt
ab dem nächsten Kündigungstermin, spätestens dem 1. Dezember 2003
berücksichtigte Zuschlag für Wohnkosten von Fr. 1'600.-- brutto nicht zu
beanstanden sei, zumal die Fürsorgebehörden der Stadt und Agglomeration Thun
in ihren Richtlininen für vier bzw. fünf ständige Bewohner Wohnkosten von Fr.
1'550.-- bzw. 1'700.-- brutto berücksichtigen würden.

2.1.1 Der Grundsatz, dass der von der Einkommenspfändung betroffene Schuldner
seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen
Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Die
hier effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt
werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen
Ansätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine
Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des
Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins
kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein
Normalmass herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum
Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden kann (BGE 129 III 526 E. 2
S. 527).

2.1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Herabsetzung
der anrechenbaren Wohnkosten sei nicht zumutbar, weil im Falle eines
Wohnungswechsels die beiden Töchter den elterlichen Haushalt verlassen und
der Sohn die Schule wechseln müssten; zudem wäre die in das Mietobjekt
gesteckte Arbeit verloren. Mit diesen Vorbringen geht der Beschwerdeführer
fehl. Wenn die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer und seiner Familie -
nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG)
ein Ehepaar mit drei Kindern im gemeinsamen Haushalt, wovon ein Kind nur
übers Wochenende - Wohnraum für vier bis fünf Personen zugestanden hat, ist
nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die familiäre
Situation erhebliche Sachumstände ausser Acht gelassen hat. Der
Beschwerdeführer rügt im Weiteren keine Ermessensfehler, wenn die
Aufsichtsbehörde für eine Wohnung für vier bis fünf Bewohner einen
Brutto-Mietzins von Fr. 1'600.-- als ortsüblich und die Anpassung innerhalb
von fünf Monaten per 1. Dezember 2003 unter Berücksichtigung der
vertraglichen Kündigungsfrist als angemessen erachtet hat.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann offenbar gegen die Auffassung der
Aufsichtsbehörde, die beiden erwachsenen Töchter könnten aus ihrem
Lehrlingseinkommen von rund Fr. 500.-- bzw. 900.-- pro Monat einen
angemessenen Beitrag an die Wohnkosten leisten. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers hat die Aufsichtsbehörde, deren Entscheid im Dispositiv
einzig auf Abweisung der Beschwerde lautet, das Betreibungsamt nicht etwa
angewiesen, das Familieneinkommen in der Existenzminimumsberechnung neu
festzusetzen und angemessene Beiträge der beiden Töchter hinzuzurechnen.
Durch die blosse Entscheiderwägung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer
indessen nicht beschwert (vgl. BGE 103 II 155 E. 2 S. 158). Da er insoweit
kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21
SchKG) des angefochtenen Entscheides hat (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44), kann in
diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
Berner Oberland und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: