Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.204/2003
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7B.204/2003 /rov

Urteil vom 10. November 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. August 2003 (7B.177/2003).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 18. August 2003 ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts auf die Beschwerde von Z.________ gegen den Entscheid vom
7. Juli 2003 des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht eingetreten. Zur
Begründung wurde festgehalten, dass im konkreten Fall die Betreibungsferien
keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist an das Bundesgericht hätten und die
Beschwerdeführung verspätet sei.

Mit Eingabe vom 10. September 2003 (Poststempel) ersucht Z.________
(rechtzeitig) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Er verlangt
sinngemäss die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. August 2003
und Gutheissung seiner Beschwerde vom 30. Juli 2003. Weiter ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung sowie um Durchführung
eines Beweisverfahrens und Schriftenwechsels.

Die Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Weitere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
2.1 Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuches geltend,
er habe sich bei der Aufsichtsbehörde telefonisch über den Lauf der Frist für
die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkursammer erkundigt. Der
Präsident der Aufsichtsbehörde habe ihm erklärt, dass für ihn die zehntägige
Beschwerdefrist nach Ende der Betreibungsferien ablaufe. Weil er sich auf die
unrichtige Auskunft verlassen habe, sei seine Beschwerde verspätet gewesen.

2.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf keinen der Revisionsgründe nach Art.
136 und 137 OG. Wenn der Gesuchsteller behauptet, er habe sich auf die
Auskunft des Präsidenten der Aufsichtsbehörde zur Fristberechnung verlassen
dürfen, so hat das Bundesgericht insbesondere weder Beschwerdeanträge in der
Sache unbeurteilt, noch eine in den Akten liegende Tatsache versehentlich
unberücksichtigt gelassen (Art. 136 lit. c und d OG), noch stellt dies eine
neue erhebliche Tatsache dar, die der Gesuchsteller im früheren Verfahren
nicht hätte beibringen können (Art. 137 lit. b OG). Da der Gesuchsteller
insgesamt nicht darlegt, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll, kann
auf sein Gesuch um Revision nicht eingetreten werden (Art. 140 OG; Escher,
in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 8.28).

2.3 Die Vorbringen des Gesuchstellers laufen auf ein Begehren um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 SchKG gegen den
Entscheid vom 7. Juli 2003 der Aufsichtsbehörde hinaus. Wohl kann eine
falsche behördliche Rechtsauskunft unter bestimmten Voraussetzungen ein
unverschuldetes Hindernis und damit ein Grund für die Wiederherstellung einer
versäumten Frist darstellen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG; BGE 111 Ia 355 S. 357
ff.; Nordmann, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, N. 11 zu Art. 33). Selbst wenn im vorliegenden Fall tatsächlich eine
falsche Rechtsauskunft einer zuständigen Behörde vorliegen würde und sich der
Gesuchsteller darauf hätte verlassen dürfen, mithin die Beschwerdefrist
wiederhergestellt werden könnte, würde die Behandlung der Beschwerde vom 30.
Juli 2003 zu keinem anderen Ausgang des Verfahrens als demjenigen des
bundesgerichtlichen Urteils vom 18. August 2003 führen. Aus folgendem Grund:

Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2003 in keiner Weise. Der
Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde
in ihrem Nichteintretensentscheid vom 7. Juli 2003 die Regeln über die
rechtzeitige Beschwerdeführung (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) unrichtig
angewendet habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerde vom 24.
Juni 2003 gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Surses vom 18.
März 2002 sei offensichtlich verspätet.

Auf die Beschwerde vom 30. Juli 2003 gegen den Entscheid vom 7. Juli 2003 der
Aufsichtsbehörde könnte daher mangels hinreichender Substantiierung nicht
eingetreten werden, selbst wenn die Beschwerde an das Bundesgericht
rechtzeitig erfolgt wäre.

3.
Da die vorliegende Revision unzulässig ist, entfällt ein Schriftenwechsel von
vornherein (Art. 143 Abs. 1 und 2 OG). Weiter hängt die Zulässigkeit der
Revision im vorliegenden Fall nicht von der Feststellung bestrittener
Tatsachen ab, so dass kein Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 143
Abs. 4 OG).

4.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

5.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Das Begehren des Gesuchstellers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher
gegenstandslos. Seinem Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes kann nicht entsprochen werden, da das Revisionsgesuch
bereits an den formellen Voraussetzungen scheitert und aussichtslos ist (Art.
152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gesuchsgegner (Staat Thurgau,
vertreten durch Bezirksgerichtskanzlei, Postfach 32, 8501 Frauenfeld), dem
Betreibungsamt Surses und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: