Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.201/2003
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7B.201/2003 /min

Urteil vom 15. September 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

H. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 26. August 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Konolfingen, ist gegen
H.________ (Schuldnerin) die Betreibung Nr. ... hängig. Am 10. April 2003
beauftragte das erwähnte Betreibungsamt das Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Bern, rechtshilfeweise gegenüber H.________, die sich im
Passantenheim der Heilsarmee in Bern aufhält, die Pfändung zu vollziehen. In
der Folge stellte die Dienststelle Bern der Schuldnerin am 30. April 2003
eine erste Pfändungsankündigung zu. Da der Pfändungsweibel H.________
anlässlich einer Vorsprache im Passantenheim jedoch nicht antreffen konnte,
wurde sie auf die Dienststelle Bern vorgeladen, wo sie am 26. Mai 2003
erschien.

Am 6. August 2003 erhob H.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt,
welches diese zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-
und Konkurssachen für den Kanton Bern weiterleitete. Diese wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2003 ab.

H. ________ gelangt mit Beschwerde vom 8. September 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie rügt
insbesondere eine fehlerhafte Zustellung der Pfändungsankündigung.

Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Akten und die Motive des
angefochtenen Entscheids auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen
beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande
gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55;
124 III 286 E. 3b S. 288). Daher kann auf die Rügen der Beschwerdeführerin,
welche die tatsächlichen Verhältnisse betreffen, nicht eingetreten werden.
Dies gilt insbesondere für ihre Ausführungen in Bezug auf den ersten
Pfändungsversuch im Passantenheim.

3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei die Pfändungsankündigung nicht zur
Kenntnis gebracht worden. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob
diese Rüge zutrifft: Sowohl aus dem angefochtenen Entscheid wie auch aus dem
von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Pfändungsprotokoll vom 26. Mai
2003 ergibt sich, dass die Schuldnerin bei der Pfändung anwesend war.
Allfällige Mängel bei der Zustellung der Pfändungsankündigung sind damit
durch die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei der Pfändung geheilt (BGE
115 III 41 E. 1 S. 43; André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin,
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 16 zu Art.
90 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
1997, § 22 N. 28).

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt
Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, dem Betreibungs- und Konkursamt
Bern-Mittelland, Dienststelle Konolfingen, und der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: