Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.198/2003
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7B.198/2003 /rov

Urteil vom 13. November 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Erbengemeinschaft Z.________sel., nämlich: Y.________, X.________,
W.________, V.________, U.________, T.________, S.________, R.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel, Bellerivestrasse 209, 8008
Zürich,

gegen

Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Pachtzinssperre,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von
Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25.
Juni 2003 (SKA 03 8).
Sachverhalt:

A.
Die B.________ Kantonalbank (im Folgenden: B.________) leitete am 22.
September 2000 beim Betreibungsamt Maienfeld zwei Betreibungen auf
Grundpfandverwertung (Nr. aaa und bbb) gegen Y.________ als solidarisch
haftendes Mitglied der aus der Betriebenen und deren sieben Kindern
bestehenden Erbengemeinschaft Z.________ selig ein. Gesamteigentümer des
Drittpfandes (Parzellen Nrn. xxx und yyy, Gemeinde A.________, "Hotel und
Restaurant Q.________") sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft.

Am 17. September 2001 vollzog das Betreibungsamt in den von der B.________
gegen Y.________ eingeleiteten Betreibungen auf Pfändung Nrn. ccc und ddd
(Pfändungsgruppe Nr. eee) eine Nachpfändung. Gepfändet wurde unter anderem
der Liquidationsanteil der Betreibungsschuldnerin am unverteilten Nachlass
Z.________ selig.

B.
Am 17. Januar 2003 verlangte die B.________ in den Grundpfandbetreibungen Nr.
... und ... die Sperre der Pachtzinsen aus dem Hotel Q.________. Mit
Verfügung vom 17. März 2003 verweigerte das Betreibungsamt, in den
Betreibungen der Pfändungsgruppe Nr. eee eine Pachtzinssperre betreffend
"Restaurant und Hotel Q.________" zu erlassen. Gegen diese Verfügung erhob
die B.________ Beschwerde und verlangte im Wesentlichen die Anweisung an das
Betreibungsamt, rückwirkend per 1. Oktober 2000 die der Erbengemeinschaft aus
der Bewirtschaftung des Hotels Q.________ zugegangenen Erträge einzufordern
bzw. die laufenden und zukünftigen Erträge mittels geeigneter
Betreibungsmassnahmen zu arretieren; weiter sei der Gerantenvertrag der
Erbengemeinschaft mit Herrn P.________ nichtig zu erklären. Eventualiter sei
das Betreibungsamt anzuweisen, rückwirkend per 1. Oktober 2000 die Y.________
zugegangenen Erträge aus der Bewirtschaftung des Hotels Q.________
einzufordern bzw. die laufenden und zukünftigen Erträge mittels geeigneter
Betreibungsmassnahmen zu arretieren. Mit Entscheid vom 25. Juni 2003 wies der
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs das Betreibungsamt an, für den Einzug und die
angemessene Sicherung der auf Y.________ entfallenden Erträgnisse aus der
Erbengemeinschaft Z.________ selig zu sorgen (Dispositiv-Ziffer 1). Im
Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2).

C.
Die Erbengemeinschaft Z.________ selig hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde
mit Beschwerdeschrift vom 1. September 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen
Entscheides; weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung sowie um Sistierung
des Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung des von ihr bei der
Aufsichtsbehörde eingereichten Erläuterungsbegehrens.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung in ihren
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen,
soweit darauf einzutreten sei. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2003 wurde der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Verfahren sistiert. Am 3. September
2003 ist das Kantonsgericht Graubünden auf das Erläuterungsbegehren nicht
eingetreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt angewiesen, für den
Einzug und die angemessene Sicherung der auf Y.________ entfallenden
Erträgnisse aus der Erbengemeinschaft Z.________ selig zu sorgen. Ob und
inwieweit die ganze Erbengemeinschaft überhaupt beschwert ist, wenn sie die
auf Y.________ entfallenden (und zu sichernden) Erträgnisse nicht dieser,
sondern dem Betreibungsamt auszubezahlen hat, ist fraglich. Da Y.________ und
somit ein Mitglied der Erbengemeinschaft durch den angefochtenen Entscheid
ohne weiteres tangiert ist, kann auf die Beschwerde insoweit eingetreten
werden.

2.
Die Aufsichtsbehörde hat zunächst eine formelle Rechtsverweigerung des
Betreibungsamtes festgestellt, weil es die Frage, ob Anspruch auf eine
Pachtzinssperre in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nr. aaa und bbb
bestehe, nicht beantwortet habe. Sie hat erwogen, mit P.________ bestehe kein
Pacht-, sondern ein Arbeitsvertrag; folglich könne in den beiden Betreibungen
keine Sperre für Erträgnisse aus einem Pachtverhältnis angeordnet werden.
Eine Nichtigerklärung des Vertrags zwischen der Erbengemeinschaft und
P.________ falle sodann ausser Betracht. Weiter hat die Aufsichtsbehörde in
Bezug auf die Pfändungsgruppe Nr. eee (mit den teilnehmenden Betreibungen Nr.
ccc und ddd) festgehalten, der Liquidationsanteil von Y.________ am
unverteilten Nachlass Z.________ selig sei bereits am 27. September 2001
gepfändet worden (Pfändungsurkunde vom 27. November 2001). Seither seien die
auf Y.________ entfallenden, seit der Pfändung fällig werdenden Erträgnisse
aus der Erbengemeinschaft ebenfalls gepfändet, und die Erbengemeinschaft sei
seit der Mitteilung der Pfändung vom 30. November 2001 ohne weiteres
verpflichtet, solche Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern. Gestützt
darauf folgerte die Aufsichtsbehörde, dass das Betreibungsamt für den Einzug
und die Sicherung dieser Erträgnisse zu sorgen habe.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 20 Abs. 2
Ziff. 3 SchKG, weil die Aufsichtsbehörde mit der Anordnung in
Dispositiv-Ziffer 1 über die Anträge der Gläubigerin - als Beschwerdeführerin
im kantonalen Verfahren - hinausgegangen sei. Die Anordnung, die Erträgnisse
der auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft zufliessenden Erträge
einzuziehen, gehe weiter als die im kantonalen Verfahren anbegehrte Sperre
der bloss aus der Liegenschaft Q.________ fliessenden Erträge.

3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Zum einen verkennt sie,
dass die Aufsichtsbehörde den Antrag der Gläubigerin, in den
Grundpfandbetreibungen Nr. aaa und bbb eine Sperre von Pachtzinsen aus der
Liegenschaft "Q.________" zu erlassen, abgewiesen hat. Zum anderen trifft -
entgegen der Meinung (auf S. 5 der Eingabe) der Beschwerdeführerin - nicht
zu, dass die Aufsichtsbehörde am 25. Juni 2003 entschieden habe, die auf
Y.________ aus der Erbengemeinschaft zufliessenden Erträge seien zu pfänden.
Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die auf Y.________ aus
der Erbengemeinschaft zufliessenden Erträge bereits seit dem 27. September
2001 gepfändet sind, was den Miterben mit der betreibungsamtlichen Verfügung
vom 30. November 2001 unter Hinweis auf die Pflicht zur Ablieferung an das
Betreibungsamt mitgeteilt wurde. Dass die Pfändung des Anteilsrechts oder die
Mitteilung an die Mitanteilsinhaber nicht rechtskräftig seien, lässt sich dem
angefochtenen Entscheid nicht entnehmen und wird in der Beschwerdeeingabe
übrigens auch nicht behauptet. Soweit aber die Aufsichtsbehörde im kantonalen
Verfahren lediglich die rechtlichen Wirkungen der Pfändung vom 27. September
2001 und der Mitteilung vom 30. November 2001 erörtert hat, wurde der
Gläubigerin durch den angefochtenen Entscheid weder mehr noch etwas anderes
zugesprochen, als sie verlangt hatte. Insoweit kann von einer Verletzung von
Art. 20 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG keine Rede sein.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin scheint sich nicht nur gegen die Pfändung vom 27.
September 2001, sondern auch gegen die Vollzugsmassnahmen zu wehren, zumal
sie kritisiert, dass das Betreibungsamt nach dem angefochtenen Entscheid für
den Einzug und die Sicherung der auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft
zufliessenden Erträge zu sorgen habe.

4.2 Allgemeine Weisungen, die eine kantonale Aufsichtsbehörde einem oder
mehreren ihr unterstellten Ämtern erteilt, haben grundsätzlich als nicht
weiterziehbare Entscheide im Sinne von Art. 19 SchKG zu gelten. Anders
verhält es sich, wenn die Behörde kraft ihres Aufsichtsrechts (Art. 13 SchKG)
in ein hängiges Vollstreckungsverfahren eingreift (BGE 86 III 124 E. 1 S.
127; 37 I 545 E. 2 S. 547; Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, N. 10 u. 13 zu Art. 13). Im vorliegenden Fall
hat die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt angewiesen, für den "Einzug und
die angemessene Sicherung" der auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft
zufliessenden und gepfändeten Erträgnisse "zu sorgen". Es bleibt zu prüfen,
ob darin mehr als eine (nicht beschwerdefähige) Dienstanweisung an das
Betreibungsamt enthalten ist.

4.3 Das Betreibungsamt hat die Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits mit
Mitteilung (als Formular Nr. 17) vom 30. November 2001 davon in Kenntnis
gesetzt (vgl. Art. 104 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur
la poursuite pour dettes et la faillite, N. 6 zu Art. 104), dass die auf die
Betreibungsschuldnerin entfallenden Erträgnisse dem Betreibungsamt
abzuliefern sind und Verfügungen über die Rechte der Gemeinschaft die
Zustimmung des Betreibungsamtes erfordern. Damit ist die nach der Pfändung
des Liquidationsanteils in erster Linie zu treffende sichernde Massnahme
(vgl. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss.
Zürich 1978, S. 114 ff.) längst angeordnet: Seit der Mitteilung vom 30.
November 2001 müssen die Mitanteilshaber wissen, dass die trotz Anzeige
erfolgten Zahlungen an die Schuldnerin keine befreiende Wirkung haben, so
dass die zahlenden Miterben - vom Betreibungsamt (vgl. Art. 100 SchKG) bzw.
von demjenigen, der im Verwertungsverfahren die Forderung erwirbt (vgl. Art.
131 SchKG) - allenfalls nochmals belangt werden können (vgl. Jaeger,
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, N. 7 zu Art. 99, N. 6 zu Art. 104;
Bisang, a.a.O., S. 120). Ob und welche konkreten Massnahmen zum Einzug von
Forderungen und gegebenenfalls in welcher Höhe anzuordnen sind, steht
indessen nicht fest. Insoweit könnte sich die Beschwerde erst gegen eine
aufgrund der Instruktion der Aufsichtsbehörde erlassene Verfügung des
Betreibungsamtes richten (vgl. Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Schuldbetreibung
und Konkurs, 4. Aufl., N. 2 zu Art. 13; Emmel, a.a.O., N. 13 zu Art. 13). Im
Weiteren gibt die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt gemäss Dispositiv des
angefochtenen Entscheides auch nicht auf, bei der zuständigen Behörde die
Bestellung eines Erbenvertreters nach Art. 602 Abs. 3 ZGB zu verlangen. Das
Betreibungsamt wird lediglich - in ebenfalls nicht beschwerdefähiger Form -
auf diese nach Art. 6 Abs. 2 VVAG mögliche Sicherungsmassnahme hingewiesen
und wohl allgemein auf seine Informations- und Mitwirkungsrechte bezüglich
der die Schuldnerin mitbetreffenden Vorgänge in der Gemeinschaft aufmerksam
gemacht (vgl. Art. 6 VVAG). Da sich die Anordnung anderer (sichernder)
Massnahmen dem Dispositiv weder entnehmen lässt noch sonstwie neue konkrete,
das Vollstreckungsverfahren fortführende Handlungen (vgl. BGE 128 III 156 E.
1c S. 157) getroffen und im Übrigen in der Beschwerdeeingabe auch nicht
behauptet werden, kann insoweit auf die Beschwerde gegen den angefochtenen
Entscheid nicht eingetreten werden.

5.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde vor, den
Sachverhalt nicht oder nicht richtig festgestellt zu haben, weil der Nachlass
nicht nur aus der Liegenschaft Q.________ bestehe. Dieses Vorbringen geht von
vornherein ins Leere. Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass die auf
Y.________ aus der Erbengemeinschaft (nicht aus der erwähnten Liegenschaft)
zufliessenden Erträge bereits seit dem 27. September 2001 gepfändet seien,
was die Beschwerdeführerin im Übrigen - soweit erkennbar - selber nicht in
Frage stellt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, im angefochtenen
Entscheid werde übergangen, dass die Geschäftsabschlüsse des
Hotel-/Restaurantbetriebes erst provisorisch seien, legt sie nicht dar (Art.
79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten
Sachverhalt verkannt habe (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ebenso wenig
kann die Beschwerdeführerin gehört werden, soweit sie sich in ihren
Ausführungen gegen die - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63
Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - kantonalen Sachverhaltsfeststellungen wendet;
abgesehen davon besteht offensichtlich kein Widerspruch in der
vorinstanzlichen Feststellung, dass einerseits der Rechtsvertreter der
Schuldnerin das Fehlen eines Pachtzinses mitgeteilt habe, andererseits die
Schuldnerin dem Betreibungsamt mehrfach Auskünfte vorenthalten habe, jedoch
beweismässig das Fehlen eines Pachtvertrages feststehe. Die
Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, inwiefern die am angefochtenen
Entscheid mitwirkenden Mitglieder der Aufsichtsbehörde die Regeln über die
Ausstandspflicht gemäss Art. 10 SchKG verletzt haben sollen. Auf den Vorwurf,
die Vorinstanz sei "voreingenommen", kann daher wie auf die weiteren nicht
substantiierten Vorbringen nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

6.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (B.________
Kantonalbank), dem Betreibungsamt Maienfeld und dem Kantonsgerichtsausschuss
von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: