Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.186/2003
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7B.186/2003 /min

Urteil vom 9. September 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

1. A.________,
2.B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Betreibungsamtliche Schätzung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als
kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Juli
2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In den gegen A.________ bzw. B.________ beim Betreibungsamt Y.________
hängigen Betreibungen Nr. ... und Nr. ... auf Grundpfandverwertung stellte
die Bank C.________ (Gläubigerin) am 1. Juli 2002 das Verwertungsbegehren,
welches den beiden Schuldnern mit Verfügung vom 3. Juli 2002 mitgeteilt
wurde.

Am 3. Juni 2003 teilte das Betreibungsamt A.________ und B.________ zudem die
betreibungsamtliche Schätzung des Grundstückes Prz. Nr. ..., Grundbuch
X.________ mit. Eine von den beiden Schuldnern dagegen erhobene Beschwerde
wies das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 17. Juli 2003 ab, soweit es
darauf eintrat.

A. ________ und B.________ gelangen mit Beschwerde vom 16./ 18. August 2003
(Poststempel: 18. August 2003) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts. Die Aufsichtsbehörde hat in ihren
Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) keinen Antrag gestellt. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Auf eine Beschwerde von A.________ und B.________ gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG
wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die kantonalen Behörden
in den nämlichen Betreibungsverfahren trat die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 22. August 2003 (Verfahren
7B.179/2003) nicht ein.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diese Voraussetzungen
erfüllt die vorliegende Eingabe nicht, soweit die Beschwerdeführer der
Aufsichtsbehörde in Zusammenhang mit der Mitteilung der betreibungsamtlichen
Schätzung an die Bank D.________ (offenbar Grundpfandgläubigerin in einem der
betreibenden Gläubigerin nachgehenden Rang) Unglaubwürdigkeit vorwerfen. In
welcher Weise die Aufsichtsbehörde in diesem Punkt Bundesrecht verletzt haben
soll, legen die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Demnach kann auf
diese Rüge nicht eingetreten werden.

3.
Die Beschwerdeführer bringen hauptsächlich vor, auf Grund der Nichtigkeit der
Verfügung vom 3. Juli 2002 (Mitteilung des Verwertungsbegehrens) sei die
Vornahme der Schätzung rechtsmissbräuchlich. Die Nichtigkeit der genannten
Verfügung begründen sie mit der angeblichen Rechtshängigkeit einer
Aberkennungsklage.

Bereits im Urteil vom 22. August 2003 hat die erkennende Kammer festgehalten,
dass in Bezug auf die Verfügung vom 3. Juli 2002 betreffend Mitteilung des
Verwertungsbegehrens keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich seien. Insbesondere
sei das Verfahren betreffend Aberkennung längst rechtskräftig erledigt
(Urteil des Bundesgerichts 7B.179/2003 vom 22. August 2003, E. 3.1 und 3.3).
Soweit die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die gleichen Rügegründe
wieder geltend machen, erweisen sich diese damit von vornherein als haltlos.
Im Übrigen betreffen die meisten Ausführungen der Beschwerdeführer
(fristgerechte Einreichung der Aberkennungsklage, Schadenersatzforderung
gegen die Gläubigerin, Verletzung der ZPO/TG etc.) Vorbringen, die ohnehin im
Rahmen einer Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG unzulässig sind.

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch
muss die Beschwerdeführung im vorliegenden Fall als mutwillig bezeichnet
werden, bringen die Beschwerdeführer doch vor allem Rügen vor, die sich auf
längst rechtskräftige Verfahren beziehen. Die Beschwerdeführer haben
demgemäss die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG; BGE 127 III
178 E. 2a S. 179).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin (Bank
C.________), dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons
Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: