Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.182/2003
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7B.182/2003 /rov

Urteil vom 21. Oktober 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändungsverfahren/Sicherungsmassnahmen,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 2. Juli 2003 (NR030049/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Z. ________ beschwerte sich am 13. Februar 2003 beim Bezirksgericht Zürich
als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gegen
die Sperrung seines Bankkontos Nr. ... bei der Bank X.________. Die untere
Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2003 ab. Zur
Begründung hielt sie fest, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ...
des Betreibungsamtes Zürich 12 am 9. August 2002 durch öffentliche
Bekanntmachung zugestellt werden musste, weil sich der Betreibungsschuldner
beharrlich der Zustellung entzogen habe, und dass die vom Betreibungsamt am
20. Januar 2003 durch Anzeige gemäss Art. 99 SchKG angeordnete Sperrung des
Kontos bei der Bank als Sicherungsmassnahme zur Vorbereitung der Pfändung
nicht zu beanstanden sei.

Auf Beschwerde von Z.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 2. Juli 2003 den erstinstanzlichen
Beschwerdeentscheid.

Z. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift (datiert) vom 4. August 2003 an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen
die Aufhebung der Kontosperrung und die Feststellung, dass die Zustellung des
Zahlungsbefehls nichtig sei.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 Abs. 1
SchKG).

2.1 Der Beschwerdeführer hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde am 11.
Juli 2003 entgegengenommen, was er auf der Empfangsbescheinigung
unterschriftlich bestätigt hat. Er behauptet Rechtzeitigkeit seiner am 5.
August 2003 der Post übergebenen Beschwerde und macht geltend, die Frist sei
durch die Betreibungsferien erstreckt worden. Diese Auffassung geht fehl: Die
vom 15. bis 31. Juli dauernden Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) sind
für die Beschwerdefrist an das Bundesgericht nur dann zu berücksichtigen,
wenn die Aufsichtsbehörde selbständig in das Verfahren eingreift und dem
Betreibungsamt die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreibt; nicht
aber, wenn sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde entscheidet (BGE
115 III 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5). Im vorliegenden Fall hat die
obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen
Beschwerdeentscheid abgewiesen. Damit stellt dieser Beschluss keine
Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG dar, so dass die
Betreibungsferien keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist an das
Bundesgericht haben.

2.2 Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Beschlusses der
oberen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht begann mit rechtswirksamer
Zustellung am 11. Juli 2003 mit dem 12. Juli 2003 zu laufen (Art. 31 Abs. 1
SchKG) und endigte am Montag, 21. Juli 2003. Die am 5. August 2003
(Poststempel) der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene
Beschwerde erweist sich als verspätet.

2.3 Wegen verspäterer Beschwerdeführung kann die Rüge des Beschwerdeführers,
die obere Aufsichtsbehörde sei zu Unrecht zur Auffassung gelangt, dass das
Betreibungsamt die Zustellung des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. ... am 9.
August 2002 durch öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2
SchKG habe vornehmen dürfen, nicht mehr gehört werden. Aus dem gleichen Grund
kann auf den - wenn überhaupt - allenfalls sinngemäss erhobenen Vorwurf des
Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe die Voraussetzungen zur
Anordnung einer vorsorglichen Sicherungsvorkehr (vgl. dazu Amonn/Gasser,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 22 Rz.
65 mit Hinweisen) verkannt, wenn sie die betreibungsamtliche Sperre des
Guthabens des Beschwerdeführers durch Anzeige gemäss Art. 99 SchKG bei der
Bank als Drittschuldnerin geschützt hat, nicht eingetreten werden.

3.
Unabhängig von fehlenden Beschwerdevoraussetzungen kann die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingreifen, wenn sie
auf die Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) einer Betreibungshandlung aufmerksam wird
(BGE 112 III 1 E. 1a, c u. d S. 3 f.).
3.1 Der Beschwerdeführer behauptet "fehlerhafte und nichtige" Zustellung des
Zahlungsbefehls. Aus dem angefochtenen Beschluss und den Akten geht hervor,
dass die Zustellung des Zahlungsbefehls in der fraglichen Betreibung am 9.
August 2002 durch öffentliche Bekanntmachung (im Schweizerischen
Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich) erfolgt ist. Damit
liegt keine Unterlassung der Zustellung vor und eine Nichtigkeit des
Zahlungsbefehls fällt von vornherein ausser Betracht (vgl. Wüthrich/Schoch,
in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 18 zu
Art. 72 SchKG mit Hinweisen).

3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, mit der Sperrung des
Bankkontos seien ihm eine Restanz aus einer ausbezahlten AHV-Rente (Fr.
195.70) und eine Rückvergütung der Krankenkasse (Fr. 189.35) als unpfändbare
Vermögenswerte entzogen worden.

Die vom Betreibungsamt vorgenommene Kontosperrung wurde nach dem
angefochtenen Beschluss (durch Anzeige an die Bank als Drittschuldnerin, vgl.
Art. 99 SchKG) als vorsorgliche Sicherungsvorkehr angeordnet und dient - als
blosse Massnahme zur Vermögenserhaltung - der Vorbereitung der Pfändung oder
auch nur der Feststellung des Vorhandenseins von Pfändungsgut (BGE 107 III 67
E. 2 S. 71; 115 III 41 E. 2 S. 44; 120 III 75 E. 1c S. 78; Amonn/Gasser,
a.a.O.; Lebrecht, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, N. 7 und 9 zu Art. 99). Im vorliegenden Fall ist unbestritten und
geht aus dem in den Akten liegenden Schreiben des Betreibungsamtes vom 5.
Februar 2003 (letzte von mehreren Aufforderungen zum Erscheinen zum
Pfändungsvollzug) hervor, dass gegenüber dem Beschwerdeführer in Bezug auf
das Bankguthaben keine Pfändung erklärt und dieses somit nicht als
Vollstreckungssubstrat bestimmt wurde. Der vom Beschwerdeführer erhobene
Vorwurf eines Verstosses gegen die Unpfändbarkeitsregeln geht folglich an der
Sache vorbei. Ob das fragliche Bankguthaben unpfändbar ist, wird der
Betreibungsbeamte - wie die kantonalen Aufsichtsbehörden zu Recht
festgehalten haben - vielmehr im Zeitpunkt der Pfändung von Amtes wegen unter
Mitwirkung des Beschwerdeführers abklären und entscheiden müssen (BGE 111 III
55 E. 2 S. 56; 112 III 79 E. 2 S. 80). Der Beschwerdeführer macht
schliesslich selber nicht geltend, das Betreibungsamt verweigere oder
verzögere (im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG) die unverzüglich nach Eingang
des Fortsetzungsbegehrens zu vollziehende Pfändung (vgl. Art. 89 SchKG).

3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht zum Einschreiten
von Amtes wegen kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 12 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: