Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.181/2003
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003


7B.181/2003 /bnm

Urteil vom 25. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als
Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Liegenschaftspfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 23. Juli 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In den Betreibungen Nr. xx und Nr. xxx gegen die Erbengemeinschaft Y.________
sel. pfändete das Betreibungsamt des Bezirks A.________ am 19. Mai 2003 die
von Z.________ bewohnte Liegenschaft in der Gemeinde B.________. Die
Pfändungsurkunde wurde am 12. Juni 2003 erstellt.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2003 erhob Z.________ Beschwerde gegen die
Pfändungsurkunde beim Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer, und beantragte, diese als nichtig zu erklären. Mit Entscheid
vom 23. Juli 2003 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

Dagegen gelangt Z.________ mit Beschwerde vom 5. August 2003 an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, die
Pfändung der Liegenschaft in B.________ als nichtig zu erklären. Mit
zusätzlicher Eingabe vom 6. August 2003 reicht er zudem eine
Beschwerdeergänzung ein.

Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 OG). Es
sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Die Beschwerdeergänzung vom 6. August 2003 wurde erst nach Ablauf der
10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 19 Abs. 1 SchKG) eingereicht. Sie ist daher
als verspätet aus dem Recht zu weisen.

Der Antrag auf Beizug der Akten ist unnötig, da die obere Aufsichtsbehörde
dem Bundesgericht ohnehin sämtliche Akten einzusenden hat (Art. 80 OG).
Soweit der Beschwerdeführer zudem neue Beweismittel offeriert, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von
Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche
Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1
S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Willkürverbotes und andere Verfassungswidrigkeiten rügt.

3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er sei nicht
Vertreter bzw. Verwalter der Erbengemeinschaft. Vielmehr sei seine Schwester
für die Finanzen zuständig.

3.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem
Betreibungsamt des Bezirks A.________ in keiner Weise mitgeteilt habe, dass
seine Schwester als Vertreterin für die Erbengemeinschaft handle. In beiden
Betreibungen sei der Zahlungsbefehl an den Beschwerdeführer zugestellt
worden, dieser habe jeweils auch Rechtsvorschlag erhoben. An diese
Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81
OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).

3.2 Wie das Kantonsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfolgt bei einer
Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft die Zustellung der
Betreibungsurkunden an den für die Erbschaft bestellten Vertreter, oder, wenn
ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben (Art. 65 Abs. 3 SchKG).
Nachdem das Betreibungsamt gemäss verbindlicher Feststellung des
Kantonsgerichts von einem allfälligen Vertreter der Erbengemeinschaft keine
Kenntnis hatte, war es befugt, den im Zahlungsbefehl bezeichneten Erben als
befugt anzusehen. Im Übrigen blieben offenbar sowohl der Zahlungsbefehl wie
auch die Pfändungsankündigung, welche beide an den Beschwerdeführer
zugestellt wurden, unangefochten. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem
Punkt als unbegründet.

4.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe von der am 19. Mai 2003
vorgenommenen Pfändung der Liegenschaft nichts gewusst. Der Betreibungsbeamte
habe ihm keinerlei Fragen gestellt und auch kein Pfändungsprotokoll
aufgenommen.

Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer am
Pfändungsvollzug teilgenommen habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er
habe über Umwege erfahren, dass die Liegenschaft in B.________ gepfändet
worden sei, erweise sich als offensichtlich aktenwidrig.

Das Bundesgericht ist auch in diesem Punkt an die Feststellung des
Kantonsgerichts gebunden. Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers
ohnehin haltlos, befindet sich doch in den Akten das von ihm selber
unterschriebene Pfändungsprotokoll vom 19. Mai 2003.

5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Begehren, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren
ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Bezirks
A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts
Freiburg, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: