Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.17/2003
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7B.17/2003 /min

Urteil vom 31. Januar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

F. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern
als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002
Luzern.

Konkursandrohung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde
vom 20. Dezember 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Horw stellte F.________ in der gegen ihn laufenden
Betreibung Nr. xxx am 23. August 2002 die Pfändungsankündigung zu. Am 29.
August 2002 fand die Pfändungseinvernahme statt; in der Folge stellte das
Betreibungsamt dem Schuldner in der gleichen Betreibung am 29. Oktober 2002
die Konkursandrohung zu. Hiergegen erhob F.________ Beschwerde und verlangte,
die Pfändung, die Konkursandrohung sowie die ganze Betreibung seien nichtig
zu erklären. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2002 stellte der
Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land die Nichtigkeit der Pfändung fest
und wies die übrigen Begehren ab. Zur Begründung hielt er fest, das
Betreibungsamt habe nach Erkenntnis, dass F.________ der Konkursbetreibung
unterliege, zu Recht die Pfändungsverfügung zufolge Nichtigkeit durch die
Konkursandrohung ersetzt. Gegen diesen Entscheid erhob F.________ Beschwerde,
welche die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des
Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 20.
Dezember 2002 abwies (soweit darauf eingetreten wurde).

F. ________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die
Nichtigerklärung der Konkursandrohung und der ganzen Betreibung Nr. xxx.
Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen - unter Hinweis auf die
erstinstanzlichen Erwägungen - festgehalten, das Betreibungsamt habe zu Recht
gestützt auf Art. 22 Abs. 2 SchKG die irrtümlich auf Pfändung fortgesetzten
Betreibungshandlungen durch die Konkursandrohung ersetzt. Dieser Vorgang habe
weder die Nichtigkeit der Konkursandrohung noch der ganzen Betreibung zur
Folge, zumal der Beschwerdeführer selber die Zulässigkeit der
Konkursbetreibung nicht beanstande.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG hat der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind; dabei ist unerlässlich, dass
auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen wird (BGE 121
III 46 E. 2 S. 47, m.H.). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des
Beschwerdeführers in keiner Weise.
Der Beschwerdeführer hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts eine Beschwerdeschrift eingereicht, die in grossen Teilen (S.
1 bis S. 4 Mitte) wortwörtlich der bereits im Verfahren vor der oberen
Aufsichtsbehörde eingereichten Rechtsschrift vom 12. Dezember 2002
entspricht. Die Unbeachtlichkeit der Verweisung auf Vorbringen im kantonalen
Verfahren kann indessen nicht dadurch umgangen werden, dass Abschriften von
bereits für andere Verfahren bestimmten Rechtsschriften eingereicht werden
(BGE 106 III 40 E. 1 S. 42; Pfleghard, in: Geiser/Münch, 2. Aufl. 1998,
Prozessieren vor Bundesgericht, Rz 5.82). Soweit sich der Beschwerdeführer in
der vorliegenden Eingabe offensichtlich nicht mit den Entscheidgründen der
Vorinstanz auseinander setzt, genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht. Mit den Ausführungen zum angefochtenen
Entscheid selber kann der Beschwerdeführer schliesslich ebenso wenig gehört
werden: Er legt in keiner Weise dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die
Regeln über die Aufhebung einer nichtigen Verfügung durch das Betreibungsamt
und das Ersetzen durch eine neue Betreibungshandlung (vgl. Art. 22 Abs. 2
SchKG; BGE 101 III 18 E. 1b S. 21) unrichtig angewendet habe. Auf die
Beschwerde kann daher ingesamt nicht eingetreten werden.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Der Beschwerdeführer
wird darauf hingewiesen, dass bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung
einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren oder
Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin
(Nachlassmasse des F._________ in Nachlassliquidation, vertreten durch
G.________ AG), dem Betreibungsamt Horw und der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: