Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.179/2003
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7B.179/2003 /min

Urteil vom 22. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

1. A.________,
2.B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

SchKG-Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG wegen Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In den gegen A.________ bzw. B.________ beim Betreibungsamt T.________
hängigen Betreibungen Nr. ... und Nr. ... auf Grundpfandverwertung stellte
die Bank K.________ (Gläubigerin) am 1. Juli 2002 das Verwertungsbegehren,
welches den beiden Schuldnern mit Verfügung vom 3. Juli 2002 mitgeteilt
wurde.

Die von A.________ und B.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies der
Präsident des Bezirksgerichts Steckborn als untere kantonale Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungssachen mit (Revisions-)Entscheid vom 18. September 2002
ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde am 18. November 2002
ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen gelangten A.________ und
B.________ sowohl mit SchKG-Beschwerde wie mit staatsrechtlicher Beschwerde
an das Bundesgericht, welches auf beide Rechtsmittel nicht eintrat (Urteile
des Bundesgerichts 7B.12/2003 vom 31. Januar 2003 und 5P.28/2003 vom 17.
Februar 2003).

A. ________ und B.________ gelangen am 31. Juli 2003 (Poststempel: 4. August
2003) mit einer als "Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG wegen
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung" bezeichneten Eingabe an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG muss bei einer Beschwerde nach Art. 19 SchKG die
Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; unbeachtlich
bleiben Verweisungen auf Vorbringen im kantonalen Verfahren (BGE 106 III 40
E. 1 S. 42; Flavio Cometta, in: Staehlin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 32 zu Art. 19 SchKG). Die
Beschwerde ist daher als unzulässig, soweit die Beschwerdeführer zur
Begründung ihrer Anträge auf andere Eingaben verweisen.

3.
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen die obere
kantonale Aufsichtsbehörde jederzeit beim Bundesgericht Beschwerde geführt
werden (Art. 19 Abs. 2 SchKG). Da diese Beschwerde nur gegen Unterlassungen
der oberen Aufsichtsbehörden zulässig ist (Flavio Cometta, a.a.O., N. 25 zu
Art. 19 SchKG), kann auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht
eingetreten werden, als die Beschwerdeführer Versäumnisse der unteren
kantonalen Aufsichtsbehörde rügen.

3.1 Die Beschwerdeführer sehen offenbar eine Rechtsverweigerung darin, dass
die obere Aufsichtsbehörde es unterliess, die Nichtigkeit der Verfügung des
Betreibungsamtes T.________ vom 3. Juli 2002 betreffend Mitteilung des
Verwertungsbegehrens festzustellen.

Als Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 SchKG gilt nur die formelle
Rechtsverweigerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung
der Aufsichtsbehörde, eine bei ihr eingereichte Beschwerde weder materiell zu
erledigen noch durch Nichteintreten zu entscheiden (BGE 97 III 28 E. 3a S.
31; Flavio Cometta, a.a.O., N. 16 zu Art. 19 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss
des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1997, § 6 N. 20 ff.). Im
vorliegenden Fall hat die obere Aufsichtsbehörde jedoch in ihrem Entscheid
vom 18. November 2002 die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 3. Juli
2002 eingehend behandelt und anschliessend die entsprechende Rüge
ausdrücklich verworfen (Urteil E. 2d S. 6). Rechtsverweigerung gemäss Art. 19
Abs. 2 SchKG kommt damit von vornherein nicht in Frage.

Zudem ist festzustellen, dass in Bezug auf die Verfügung vom 3. Juli 2002
betreffend Mitteilung des Verwertungsbegehrens keine Nichtigkeitsgründe
ersichtlich sind: Insbesondere ist entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführer keine Aberkennungsklage mehr hängig (vgl. E. 3.3
nachfolgend), die einer Gültigkeit entgegen stehen könnte.

3.2 Im Übrigen ist der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 18. November 2002
nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens, zumal auch diesbezüglich
keinerlei Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist. Nachdem die Beschwerdeführer die
Frist zur Anfechtung dieses Entscheids versäumt hatten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 7B.12/2003 vom 31. Januar 2003), kann er nicht durch eine
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht
nachträglich in Frage gestellt werden (Flavio Cometta, a.a.O., N. 25 zu Art.
19 SchKG). Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen (falsche
Sachverhaltsfeststellung, missbräuchliche Prozessführung, Auferlegung der
Kosten etc.) kann daher nicht eingetreten werden.

3.3 Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer
behaupten, ihre Aberkennungsklage sei rechtzeitig eingereicht worden. Das
Verfahren bezüglich Aberkennung ist längst rechtskräftig erledigt (vgl. in
dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts 4P.165/2002 und 4C.241/2002
vom 5. August 2002) und die entsprechenden Rügen können ohnehin nicht im
Rahmen der vorliegenden Beschwerde an die erkennende Kammer vorgebracht
werden.

3.4 Weiter machen die Beschwerdeführer Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung in Zusammenhang mit der angeblichen Nichtbehandlung eines
kantonalen Revisionsgesuchs geltend. Auch hier kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden, da die Beschwerdeführer diesen Vorwurf an die untere
Aufsichtsbehörde richten (vgl. E. 3 oben). Zudem rügen sie in erster Linie
die Verletzung kantonalen Verfahrensrechts, welches die erkennende Kammer im
vorliegenden Verfahren ohnehin nicht überprüfen kann.

4.
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf das Begehren, der Kostenentscheid
des Bundesgerichts im Beschluss 5P.28/2003 vom 21. Januar 2003 sei zu
überdenken bzw. neu festzulegen. Die erkennende Kammer ist in einem
Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 2 SchKG offensichtlich nicht zuständig
zur Abänderung von längst in Rechtskraft erwachsenen Urteilen.

5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Da die
Beschwerdeführer vor allem Rügen vorgebracht haben, die sich auf seit langem
rechtskräftig erledigte Verfahren beziehen und nicht Gegenstand einer
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sein können, muss
die Beschwerdeführung als mutwillig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführer
haben demgemäss die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG; BGE
127 III 178 E. 2a S. 179).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin (Bank
K.________), dem Betreibungsamt T.________ und dem Obergericht des Kantons
Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: