Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.178/2003
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7B.178/2003 /rov

Urteil vom 20. Oktober 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 10. Juli 2003 (Nr. 235/03).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Bielersee, kündete
Z.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. ... am 19. Juni 2003 die
Pfändung auf den 1. Juli 2003 an. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, auf
welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton
Bern mit Entscheid vom 10. Juli 2003 nicht eintrat.

Z. ________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift
(datiert) vom 28. Juli 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen (wie bereits im
kantonalen Verfahren) die Aufhebung der Pfändungsankündigung.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 Abs. 1
SchKG).

Im vorliegenden Fall ist die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde gegen die
Pfändungsankündigung nicht eingetreten. Damit stellt dieser Entscheid keine
Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG dar, so dass die
Sommer-Betreibungsferien keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist an das
Bundesgericht haben (BGE 115 III 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5). Die
10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Beschlusses der
Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht begann somit mit rechtswirksamer
Zustellung am 21. Juli 2003 (Empfangsbestätigung) mit dem 22. Juli 2003 zu
laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am Donnerstag, 31. Juli 2003. Die
am 5. August 2003 (Poststempel) der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1
SchKG) übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet.

3.
Auf die Beschwerde könnte nicht eingetreten werden, selbst wenn sie
rechtzeitig erhoben worden wäre. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der
Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern
diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49
E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die
Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 88
SchKG) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt
habe in der fraglichen Betreibung die Pfändung ankünden dürfen. Ebenso wenig
setzt er auseinander, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht die Kritik an der
materiellen Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung als
unzulässig erachtet hat.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Der Beschwerdeführer ist
bereits von der Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Kostenfolgen darauf
aufmerksam gemacht worden, dass seine Beschwerde an Mutwilligkeit grenze.
Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Entscheid der
Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen
wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs.
1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem
Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Bielersee, und
der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: