Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.177/2003
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7B.177/2003 /bnm

Urteil vom 18. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 7. Juli 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Z. ________ gelangt mit Beschwerde vom 30. Juli 2003 (Postaufgabe 31. Juli
2003) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er
beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts
von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 2003 sowie die Sistierung der ihm
zugestellten Pfändungsankündigung. Zudem stellt er ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Aufsichtsbehörde beantragt anlässlich der Aktenüberweisung (Art. 80 OG)
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Die Frist zur Weiterziehung eines Entscheids der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörden an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts beträgt zehn Tage (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Bei ihrer Berechnung
wird derjenige Tag nicht mitgerechnet, von welchem an die Frist zu laufen
beginnt (Art. 31 Abs. 1 SchKG).

2.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Entscheid der
Aufsichtsbehörde am 17. Juli 2003 entgegengenommen, was er auf der
Empfangsbescheinigung unterschriftlich bestätigt hat. Die Frist hat damit am
18. Juli 2003 zu laufen begonnen und hat - weil der zehnte Tag (27. Juli
2003) auf einen Sonntag gefallen ist - erst am 28. Juli 2003 (Montag)
geendigt (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die gemäss Poststempel am 31. Juli 2003 beim
Postamt B.________ als "Lettre signature" aufgegebene Beschwerdeschrift
erweist sich daher grundsätzlich als verspätet.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Frist sei durch die
Betreibungsferien erstreckt worden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden: Die vom 15. bis 31. Juli dauernden Betreibungsferien sind für die
Beschwerdefrist an das Bundesgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn die
Aufsichtsbehörde selbstständig in das Verfahren eingreift und dem
Betreibungsamt die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreibt; nicht
aber, wenn sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde entscheidet (BGE
115 III 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5). Im vorliegenden Fall ist die
Aufsichtsbehörde wegen Fristversäumnis überhaupt nicht auf die Beschwerde
eingetreten. Damit stellt dieser Entscheid keine Betreibungshandlung im Sinne
von Art. 56 Abs. 1 SchKG dar, so dass die Betreibungsferien keinen Einfluss
auf die Beschwerdefrist an das Bundesgericht haben.

3.
Damit kann auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Mit
dem Entscheid in der Sache selbst wird das (sinngemässe) Begehren, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

4.
Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung gestellt. Die Verbeiständung
durch einen Rechtsanwalt kann sich unter Umständen auch im
betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht als notwendig
erweisen (BGE 122 III 392 E. 3c S. 394). Diese Voraussetzung ist
offensichtlich nicht erfüllt: Die Bestellung eines Rechtsbeistandes bedingt
nämlich, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs.
1 OG), was hier nicht gegeben ist, nachdem auf die Eingabe nicht eingetreten
werden konnte. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen, soweit es gestützt auf die grundsätzliche Kostenfreiheit des
Beschwerdeverfahrens (Art. 20a Abs. 1 SchKG) nicht ohnehin gegenstandslos
ist. Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner,  dem
Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: