Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.173/2003
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7B.173/2003 /min

Urteil vom 11. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.

1. A.________ AG, c/o B.________ AG,
2.C.________ SA, c/o D.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch E.________,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom
10. Juli 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Zug stellte in den Betreibungen Nr. xxx und yyy gegen die
A.________ AG am 19. März 2003 die Zahlungsbefehle der B.________ AG als
Domizilhalterin der Schuldnerin zu. Am 1. April 2003 stellte das
Betreibungsamt in der Betreibung Nr. zzz gegen die C.________ SA einen
weiteren Zahlungsbefehl an deren Domizilhalterin, die Einzelfirma D.________,
zu. Mit Eingabe vom 23. April 2003 erhob E.________, Verwaltungsratspräsident
bzw. Verwaltungsrat sowohl der A.________ AG wie auch der C.________ SA,
namens der beiden Schuldnerinnen Rechtsvorschlag gegen alle drei
Zahlungsbefehle. Das Betreibungsamt Zug wies diese mit je separater Verfügung
vom 23. April 2003 als verspätet zurück. Mit Urteil vom 10. Juli 2001 wies
das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist in den oben genannten Betreibungen ab.

Die A.________ AG und die C.________ SA gelangen mit Beschwerde vom 24. Juli
2003 (Postaufgabe 25. Juli 2003) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils
der kantonalen Aufsichtsbehörde.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung (Art. 80 OG) unter
Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde
beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen
beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande
gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55;
124 III 286 E. 3b S. 288). Die ausführliche Schilderung des Sachverhaltes
durch die Beschwerdeführerinnen aus ihrer Sicht (Abmachung mit
Domizilhalterinnen, Krankheit von E.________ etc.) ist daher unbeachtlich.
Zudem erweisen sich einige der Sachverhaltsvorbringen auch noch als neu und
daher ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig (Art. 79 Abs. 1
OG). Aus dem gleichen Grund können neue Beweismittel - insbesondere das
Schreiben der Beschwerdeführerin 2 an ihre Gläubigerin - nicht berücksichtigt
werden.

3.
Im Übrigen bringen die Beschwerdeführerinnen einzig pauschal vor,  die ganze
Abhandlung im Urteil der Justizkommission sei ja recht interessant, ziele
jedoch komplett an der Sache vorbei. Damit genügt die Eingabe den
Begründungsvoraussetzungen von Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wonach in der
Beschwerdeschrift darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern
diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49
E. 1 S. 50). Die Aufsichtsbehörde ist nämlich gestützt auf eine eingehende
Begründung zum Schluss gekommen, es sei nicht dargetan, dass E.________ als
Vertreter der Schuldnerinnen dermassen krank gewesen sei, dass er nicht
einmal die ausgesprochen einfache Erklärung des Rechtsvorschlags habe abgeben
bzw. einen Dritten damit beauftragen können. Zudem seien die Zahlungsbefehle
gesetzmässig an die jeweilige Domizilhalterin zugestellt worden, welche
ebenfalls zum Rechtsvorschlag berechtigt gewesen wären. Eine diesbezüglich
abweichende interne Regelung auf Grund des Domizilhalter-Mandates und eine
daraus entspringende Verspätung hätten sich die Schuldnerinnen selber
zuzuschreiben. Mit diesen - im Übrigen durchaus sachgerechten - Erwägungen
setzen sich die Beschwerdeführerinnen jedoch in keiner Weise auseinander und
legen nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt
sein soll.

4.
Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und
es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV
SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, den Beschwerdegegnerinnen
(Kantonale Steuerverwaltung Zug, Postfach, 6301 Zug; G.________ AG), dem
Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: