Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.172/2003
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7B.172/2003 /rov

Urteil vom 15. Oktober 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Arrestvollzug; Existenzminimumsberechnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 9. Juli 2003 (Nr. 155/03).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, stellte beim Vollzug
des Arrestes Nr. ... gegenüber Z.________ eine Unterdeckung des
Existenzminimums des Arrestschuldners fest (Existenzminimumsberechnung vom 7.
April 2003). Daher verfügte es am 7. April 2003 die Freigabe eines
monatlichen Betrages von Fr. 359.10 aus einem verarrestierten Bankguthaben
zugunsten des Arrestschuldners. Hiergegen erhoben die Arrestgläubiger
Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für
den Kanton Bern mit Entscheid vom 9. Juli 2003 guthiess und die Verfügung vom
7. April 2003 aufhob.

Z. ________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom
21. Juli 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen und beantragt (sinngemäss), der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm infolge Unterdeckung des
Existenzminimums der monatliche Betrag von Fr. 724.50 nebst (Krankenkassen-)
Franchise und Selbstbehalt freizugeben.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung des Betreibungsamtes keine
Beschwerde geführt. Er hat folglich nur insoweit ein schutzwürdiges Interesse
an der Beschwerdeführung (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 114 III 78 E. 1 S. 80),
als er durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde im Vergleich zur Verfügung
des Betreibungsamtes neu oder zusätzlich tangiert ist. Soweit der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einen höheren als den von der
Aufsichtsbehörde aufgehobenen Betrag von Fr. 359.10 zur Freigabe verlangt,
kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Neue Begehren,
Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann nicht anbringen, wer dazu im
kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte.

3.
3.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, bei einem Renteneinkommen des
Beschwerdeführers von netto Fr. 1'549.-- (49,57 % des Familieneinkommens) und
einem Existenzminimum der Familie von insgesamt Fr. 2'399.50
(Ehegatten-Grundnotbedarf von Fr. 1'550.--, Krankenkassenprämien von Fr.
549.50 und Fahrkosten von Fr. 300.--), wovon ein Anteil von 49,57 % oder Fr.
1'189.40 auf den Beschwerdeführer entfällt, ergebe sich ein Überschuss von
rund Fr. 360.-- pro Monat. Ein Zuschlag für Wohnkosten sei nicht zu
berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer weder die vertragliche
Vereinbarung mit seinem Sohn als Vermieter noch die regelmässige Bezahlung
eines monatlichen Mietzinses von Fr. 1'450.-- nachgewiesen habe. Mangels
Unterdeckung sei daher die vom Betreibungsamt verfügte Freigabe von Fr.
359.10 pro Monat aufzuheben.

3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, dass die
Aufsichtsbehörde (im Gegensatz zum Betreibungsamt) den Mietzins von Fr.
1'450.-- in der Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigt hat. Er macht
geltend, die Aufsichtsbehörde habe ihn nicht aufgefordert, den dem
Betreibungsamt gemäss Pfändungsprotokoll angegebenen Mietzins von Fr.
1'450.-- zu belegen.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde vorwirft, sie habe
unterlassen, ihn zur Vorlage von Beweismitteln aufzufordern, macht er
sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde habe ihn nicht zur Mitwirkung im
Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 zweiter Satz SchKG angehalten. Diese Rüge
ist unbegründet. Die Präsidentin der Aufsichtsbehörde hat den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2003 ausdrücklich aufgefordert,
"sachdienliche Unterlagen mit der Vernehmlassung [zur Beschwerde der
Arrestgläubiger] einzureichen". Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich,
dass die Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Regeln über das kantonale
Verfahren verletzt habe. Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht im
Übrigen vergeblich einen Mietvertrag ein, um einen Beweis für den behaupteten
Mietzins nachzuholen. Das eingereichte Dokument ist als neues Beweismittel im
Verfahren vor Bundesgericht unzulässig, zumal der Beschwerdeführer selber
nicht behauptet, er habe zum Vorbringen im kantonalen Verfahren keine
Gelegenheit gehabt.

3.4 Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nur insoweit
berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende
Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (BGE 121 III 22 E. 3c S.
23). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde
diesen Grundsatz verletzt habe, wenn sie einen Zuschlag für Wohnkosten
deswegen nicht berücksichtigt hat, weil weder Zahlungspflicht noch
tatsächliche Zahlung belegt seien.

3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er benötige wegen seiner starken
Gehbehinderung eine Entschädigung von Fr. 300.-- für Arztbesuche und
Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben. Die Aufsichtsbehörde hat in
der Existenzminimumsberechnung indessen eine Mobilitätsentschädigung von Fr.
300.-- bereits berücksichtigt (vgl. E. 5b und E. 6 des angefochtenen
Entscheides). Der Beschwerdeführer macht insoweit weder ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des
angefochtenen Entscheides geltend, noch ist ein solches Interesse ersichtlich
(vgl. E. 2.1 hiervor), so dass auf das Vorbringen nicht eingetreten werden
kann. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe genügen schliesslich
den Begründungsanforderungen nicht und sind daher unzulässig.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist - ausser im Falle bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, und der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: