Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.169/2003
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003


7B.169/2003 /min

Urteil vom 25. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

B. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Welten, Thunstrasse
82, Postfach,
3000 Bern 16,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Grundpfandverwertungsverfahren; Abrechnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 11. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... betreffend die Grundstücke
X.________ Grundbuchblatt Nrn. ... wurde B.________ (Schuldnerin) mit
Schreiben vom 30. August 2001 das Verwertungsbegehren mitgeteilt. Die
öffentliche Versteigerung wurde auf den 29. Januar 2003 angesetzt. Mit
Schreiben vom 3. Januar 2003 stellte das Betreibungs- und Konkursamt Berner
Oberland, Dienststelle X.________, B.________ die Lastenverzeichnisse zu.
Dagegen erhob diese am 23. Januar 2003 Beschwerde, kombiniert mit einem
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit Entscheid vom 24. Januar
2003 wies die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für
den Kanton Bern das Wiederherstellungsgesuch ab und trat demzufolge auf die
Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Ein Lastenbereinigungsverfahren wurde
nicht durchgeführt. Nachdem in der Folge der geschuldete Betrag (insgesamt
Fr. 2'667'262.55) am 27. bzw. 29. Januar 2003 dem Betreibungsamt überwiesen
worden war, fand die angesetzte Versteigerung nicht statt.

B.
Daraufhin wurde der Gläubigerin, der Bank K.________ in Genf, am 30. Januar
2003 ihre Forderung von Fr. 2'636'782.65 ausbezahlt. Anfangs Februar erfolgte
zudem die Zahlung des ausstehenden Betrages an die Steuerverwaltung und eine
Teilrückerstattung von Fr. 80'000.-- an B.________. Mit Brief vom 21. Februar
2003 wurde dieser vom Betreibungsamt die Abrechnung betreffend das
Grundpfandverwertungsverfahren zugestellt. Dagegen erhob B.________
Beschwerde und beantragte, den der Bank K.________ zugesprochene Betrag sei
herabzusetzen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2003 trat die Aufsichtsbehörde
nicht darauf ein.

C.
B.________ gelangt mit Beschwerde vom 24. Juli 2003 an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt im Wesentlichen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der betreibungsamtlichen
Abrechnung, soweit die Auszahlung an die Bank K.________ betreffend.
Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf ihren Entscheid auf
Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 Abs. 1 OG). Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der
Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 11. Juli 2003. Soweit die
Beschwerdeführerin rügt, der Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde
vom 24. Januar 2003 sei zu Unrecht erfolgt, ist sie daher nicht zu hören.

2.
Es stellt sich zunächst die Frage, inwieweit eine Beschwerde gegen die
Abrechnung des Betreibungsamtes überhaupt zulässig ist, nachdem die
Betreibung infolge Tilgung der Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG) erloschen ist.
Die Aufsichtsbehörde ist zum Schluss gekommen, da eine Auszahlung an die
Gläubiger bereits erfolgt sei und nicht mehr rückgängig gemacht werden könne,
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Es ist zweifelhaft, ob die Auszahlung an die Gläubiger eine Überprüfung der
Abrechnung unmöglich macht, wie die Aufsichtsbehörde annimmt. Zulässig könnte
beispielsweise die Rüge sein, die Abrechnung bzw. Auszahlung entspreche nicht
dem Lastenverzeichnis. Zudem kann ein allfällig zu Unrecht ausbezahlter
Betrag zwar nicht durch Verfügung zurückgefordert werden, wie die
Beschwerdeführerin verlangt, möglich wäre aber unter Umständen eine Klage aus
ungerechtfertigter Bereicherung (BGE 61 III 36 S. 39; 123 III 335 E. 1 S.
336). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da sich die vorliegende
Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Herabsetzung des der Gläubigerin
ausbezahlten Betrages, weil sie in erster Linie die Höhe der Hypothekarschuld
und insbesondere der darauf geschuldeten Zinsen für übersetzt hält.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Schuldner, der in einer
Betreibung den Rechtsvorschlag unterlassen hat bzw. dieser durch
Rechtsöffnung beseitigt wurde, Bestand und Höhe der Forderung nicht dadurch
erneut in Frage stellen, dass er im Zeitpunkt der Verwertung durch Anfechtung
des Lastenverzeichnisses die materiellrechtliche Begründetheit der Forderung
bestreitet (BGE 118 III 22 E. 1 u. 2 S. 23 f.). Im vorliegenden Fall ergibt
sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvorschlag
zurückgezogen und offenbar auch keine Klage nach Art. 85a SchKG angestrengt
hat. Dadurch ist der Zahlungsbefehl rechtskräftig, so dass innerhalb dieser
Betreibung Bestand und Höhe der Forderung nicht mehr in Frage gestellt werden
können. Dies gilt auch für die Höhe der Zinsen, ist doch bereits aus dem
Zahlungsbefehl ersichtlich, dass die Gläuberin 8 % bzw. 9 % Zins gefordert
hat.

Wenn schon eine Bestreitung der Schuldpflicht durch Anfechtung des
Lastenverzeichnisses nicht mehr zulässig ist, entfällt diese Möglichkeit auch
für den (späteren) Zeitpunkt der Verteilung bzw. Abrechnung. Dabei kann keine
Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin durch Tilgung der Schuld die
Verwertung noch verhindert hat und die Betreibung so zum Erlöschen brachte.

2.2 Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, das
Betreibungsamt hätte einen Kollokationsplan mit entsprechender
Verteilungsliste gemäss Art. 147 ff. SchKG bzw. 112 ff. VZG erstellen müssen.
Kollokationsplan und Verteilungsliste werden nur erstellt, wenn nicht
sämtliche Gläubiger befriedigt werden können (Art. 146 Abs. 1 SchKG). Dagegen
wurde im vorliegenden Fall die gesamte Schuldpflicht getilgt, was zwingende
Bedingung für ein Erlöschen der Betreibung nach Art. 12 Abs. 2 SchKG ist.

3.
Soweit die Beschwerdeführerin zudem rügt, die hinterlegten Mietzinse seien
nicht vorschriftsgemäss deponiert worden, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Die Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich festgehalten, dass diese
Frage mit einer allfälligen Staatshaftungsklage nach Art. 5 ff. SchKG geklärt
werden müsste. Auf diese Erwägung geht die Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe mit keinem Wort ein, sondern wiederholt wörtlich ihre Ausführungen
wie vor kantonaler Instanz. Damit genügt die Beschwerde in diesem Punkt den
Begründungsanforderung gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht.

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a
Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden
(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank
K.________), dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle
X.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für
den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: