Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.168/2003
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7B.168/2003 /rov

Urteil vom 15. Oktober 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

1. Z.________,
2.Y.________ SA,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Maître Marino Montini, Case postale 10, 2004 Neuchâtel
4,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Steigerungszuschlag,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurs-
sachen für den Kanton Bern vom 8. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... des Betreibungs- und
Konkursamtes A.________, stellte die Bank X.________ am 13. August 2001 das
Verwertungsbegehren, das sie mit Rücksicht auf private Verhandlungen
vorübergehend zurückzog, jedoch am 17. Januar 2003 erneut einreichte. In der
Folge schlossen der Schuldner Z.________ und die Y.________ SA als Käuferin
einen Vertrag über den freihändigen Verkauf der Pfandliegenschaft. Die Bank
X.________ nahm hievon Kenntnis, ohne das Verwertungsbegehren ein zweites Mal
zurückzuziehen. Als die Zahlung des am 31. März 2003 verurkundeten, sofort
fälligen Kaufpreises sich verzögerte, mahnte die Bank X.________ den
Schuldner mit Schreiben vom 5. Juni 2003 letztmals zur Überweisung der
Vertragssumme samt Verzugszins bis spätestens 13. Juni 2003, ansonsten die
auf 18. Juni 2003 anberaumte öffentliche Versteigerung stattfinden werde. Die
Zahlung traf nicht ein. Am 18. Juni 2003 führte das Betreibungs- und
Konkursamt A.________ die Zwangsversteigerung planmässig durch.

B.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2003 warfen Z.________ und die Y.________ SA der
Bank X.________ widersprüchliches Verhalten vor und fochten die Versteigerung
als rechtsmissbräuchlich an. Mit Entscheid vom 8. Juli 2003 wies die
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die
Beschwerde ab.

C.
Diesen Entscheid haben Z.________ und die Y.________ SA mit Beschwerde vom
21. Juli 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
weitergezogen mit den Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um
Aufhebung der Versteigerung des Grundstücks B.________ vom 18. Juni 2003,
unter Kostenfolgen. Mit Verfügung vom 7. August 2003 ist die aufschiebende
Wirkung erteilt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat erwogen, das Verwertungsbegehren sei seit
seiner Erneuerung formell unverändert in Kraft geblieben, was auch die
Beschwerdeführer eingeräumt hätten. Ob deren Behauptung zutreffe, das
Verwertungsverfahren sei gestundet, indem gemäss Kaufvertrag Nutzen und
Schaden bereits am 31. März 2003 auf die Y.________ SA übergegangen seien und
die Bank X.________ zumindest stillschweigend einer gestaffelten Zahlung
zugestimmt habe, könne offen bleiben, da sich die Betreibungsbehörde nicht um
Auslegungsfragen im parteiinternen Verhältnis zu kümmern brauche und eine
nicht ausdrücklich notifizierte Stundung für das Amt unbeachtlich wäre.
Spätestens mit dem Schreiben der Bank X.________ vom 5. Juni 2003 sei im
Übrigen jede weitere Zahlungsfrist ausgeschlossen worden. Ein gültiges
Verwertungsbegehren aber verpflichte das Betreibungsamt zur Durchführung der
Verwertung innert nützlicher Frist.

2.
Soweit die Beschwerdeführer diesen Erwägungen mit neuen Tatsachenbehauptungen
entgegnen wollen, die sich nicht aus den kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen ergeben, verkennen sie, dass diese für das
Bundesgericht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG verbindlich sind
(Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG); Aktenwidrigkeiten und willkürliche
Beweiswürdigung wären mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Art. 43 Abs.
1 i.V.m. Art. 81 OG). Auf die neuen Sachverhaltselemente - dies betrifft
insbesondere auch die Behauptung, die Korrespondenz zwischen der Bank und den
Beschwerdeführern habe dem Betreibungsamt vorgelegen - ist somit nicht
einzutreten, zumal die Beschwerdeführer nicht behaupten, sie hätten keine
Gelegenheit gehabt, diese im kantonalen Verfahren vorzubringen (Art. 79 Abs.
1 OG).

3.
In materieller Hinsicht bezeichnen die Beschwerdeführer nicht einmal die
Bundesrechtssätze, die der angefochtene Entscheid in ihren Augen verletzt;
vielmehr beschränken sie sich darauf, ganz allgemein eine Verletzung von
Bundesrecht sowie Ermessensmissbrauch geltend zu machen. Damit ist den
Begründungsanforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG nicht Genüge getan. Soweit
sinngemäss die Verletzung von Art. 154 SchKG behauptet wird, ist die Rüge im
Übrigen unbegründet, da die Bank X.________ das Verwertungsbegehren am 17.
Januar 2003 innerhalb der zweijährigen Frist seit Zustellung des
Zahlungsbefehls (gemäss den Beschwerdeführern am 24. Januar 2003) erneuert
und anschliessend nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der
kantonalen Aufsichtsbehörde nicht mehr zurückgezogen hat. Sodann setzen sich
die Beschwerdeführer mit der (zutreffenden) Kernerwägung der Vorinstanz, ein
gültiges Verwertungsbegehren verpflichte das Betreibungsamt zur Durchführung
des Verwertungsverfahrens, nicht einmal im Ansatz auseinander. Vielmehr
kritisieren sie in erster Linie die Bank X.________, der sie unterstellen,
sich widersprüchlich verhalten, Abmachungen verletzt und ihnen wichtige
Unterlagen vorenthalten zu haben. Mit Vorwürfen an eine Verfahrensbeteiligte
ist jedoch von vornherein nicht darzutun, dass die kantonale Aufsichtsbehörde
Sätze des Bundesrechts verletzt hätte.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels genügender
Substanziierung nicht einzutreten ist (Art. 79 Abs. 1 OG). Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und es darf keine
Parteientschädigung gesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt
A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den
Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: