Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.163/2003
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7B.163/2003 /min

Urteil vom 30. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Erbschaft der R.________ sel.,
Beschwerdeführerin, vertreten durch den Erbenvertreter P.________,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Grundstückschätzung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 23. Juni 2003 (NR030042/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Zürich 6 teilte in der gegen die Erbschaft der R.________
sel. laufenden Grundpfandbetreibung Nr. ... dem Erbenvertreter P.________ am
21. März 2003 mit, dass die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstücks
Strasse X.________, Zürich, ohne Berücksichtigung des Mietverhältnisses mit
fester Vertragsdauer Fr. 1,006 Mio. bzw. mit dessen Berücksichtigung Fr.
945'000.-- betrage. Mit Eingabe vom 10. April 2003 beantragte die Erbschaft
R.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde
über die Betreibungsämter die Herabsetzung der Schätzung um Fr. 125'000.--
und ersuchte zugleich um eine Schätzung durch Sachverständige. Die von der
unteren Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 14. April 2003 (gemäss Art. 99
Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG) angesetzte Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses für eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen liess
die Erbschaft R.________ am 5. Mai 2003 ungenutzt verstreichen. Die untere
Aufsichtsbehörde trat mit Beschluss vom 12. Mai 2003 androhungsgemäss auf das
Gesuch um Neuschätzung unter Kostenfolgen (Fr. 50.--) nicht ein. Auf
Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen mit Beschluss vom 23. Juni 2003 den erstinstanzlichen
Beschwerdeentscheid (soweit darauf eingetreten wurde).

Die Erbschaft R.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und hält in der Sache an ihren
Anträgen fest.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
2.1 Die unverteilte Erbschaft kann unter Angabe desjenigen Erben, der als
Vertreter der Erbschaft zu behandeln ist, Partei im betreibungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren sein (vgl. BGE 113 III 79 E. 3 S. 81; 116 III 4 E. 2a S.
6 f.; Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichts vom 3. April 1925; BGE 51 III
98; 122 III 327). Die Beschwerde ist insoweit zulässig.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung der
Beschwerdeführerin auf Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen
Begründungsanforderungen von vornherein nicht und ist unbeachtlich (BGE 106
III 40 E. 1 S. 42).

2.3 Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG kann ein Verstoss gegen
Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81
OG; BGE 120 III 34 E. 1 S. 35). Auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die
obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid verschiedene Bestimmungen der
Bundesverfassung verletzt, kann daher nicht eingetreten werden.

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die obere Aufsichtsbehörde
hätte sie auf allfällige "Formfehler" hinweisen müssen, kann sie nicht gehört
werden. Die Beschwerdeführerin legt nicht in einer den
Begründungsanforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG genügenden Weise dar,
inwiefern die Vorinstanz die für das kantonale Verfahren massgebenden
bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG) verletzt habe.

3.
Die obere Aufsichtsbehörde hat in Bezug auf das Gesuch um Neuschätzung
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin innert der Frist (und auch später)
den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zur Neuschätzung nicht
geleistet habe. Deshalb sei die Erstinstanz zu Recht auf das Gesuch um
Neuschätzung unter Kostenfolgen (Fr. 50.--) nicht eingetreten.

3.1 Der Anspruch auf eine (zweite) Schätzung des zu verwertenden Grundstücks
durch einen Sachverständigen besteht von Bundesrechts wegen (Art. 9 Abs. 2,
Art. 99 Abs. 2 VZG). Art. 9 Abs. 2 VZG bestimmt, dass der am
Verwertungsverfahren Beteiligte, der eine neue Schätzung verlangt, die Kosten
vorzuschiessen hat. Über die Einzelheiten dieses Kostenvorschusses schweigt
sich das Bundesrecht aus. Es obliegt der angerufenen (kantonalen)
Aufsichtsbehörde, den Betrag des Vorschusses und die Frist festzulegen,
innert welcher dieser zu leisten ist (dazu BGE 60 III 189 S. 190). Für diesen
verfahrensleitenden Entscheid ist das kantonale Prozessrecht massgebend (vgl.
Art. 20a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SchKG; vgl. aber BGE 84 III 9 E. 2 S. 11 f.
betreffend Betreibungsferien und Rechtsstillstand).

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, den Kostenvorschuss
deshalb nicht geleistet zu haben, weil dieser überhöht gewesen sei und ein
solcher von höchstens Fr. 1'000.-- angemessen gewesen wäre. Dieses Vorbringen
ist unbehelflich. Da die Frage der Festsetzung des Betrages zum
Kostenvorschuss einer Neuschätzung nicht vom Bundesrecht beherrscht ist, kann
auf die Kritik der Beschwerdeführerin von vornherein nicht eingetreten werden
(Art. 79 Abs. 1 OG).

3.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die obere Aufsichtsbehörde habe
die Kostenfolge des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides zu Unrecht
und ohne Begründung geschützt, obwohl kein trölerisches Verhalten vorliege.
Die obere Aufsichtsbehörde hat die Kostenpflichtigkeit - entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerin - nicht mit trölerischem Verhalten,
sondern ausdrücklich damit begründet, dass für erstinstanzliche Gesuche um
Neuschätzung eine Gebühr gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG erhoben werden
könne. Nach dieser Bestimmung kann für nicht besonders tarifierte
zwangsvollstreckungsrechtliche Verrichtungen der Ämter, Behörden und übrigen
Organe eine Gebühr bis Fr. 150.-- erhoben werden. Darauf geht die
Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Da sie nicht darlegt, inwiefern die
obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht die Kostenfolge des erstinstanzlichen
Nichteintretensentscheids betreffend das Gesuch um Neuschätzung angenommen
habe, kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden.

4.
Die obere Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, die Beschwerdeführerin habe
mit Eingabe vom 10. April 2003 an die Erstinstanz auch Beschwerde gegen die
betreibungsamtliche Schätzung des Grundstücks erhoben. Dem erstinstanzlichen
Entscheid sei weder ein Hinweis auf das Beschwerdebegehren noch ein Entscheid
darüber zu entnehmen. Auf die Rückweisung an die Erstinstanz werde aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet, da die Beschwerdeführerin selber die
Frage der Rückweisung offen lasse. Die obere Aufsichtsbehörde ist nach
Behandlung der Beschwerde zum Schluss gekommen, dass die anbegehrte Reduktion
der betreibungsamtlichen Schätzung nicht angezeigt sei.

4.1 Wo das kantonale Recht eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde
vorsieht, haben diese den Instanzenzug von Bundesrechts wegen zu beachten,
und die obere Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich nicht befugt, eine
Beschwerde als einzige kantonale Instanz zu behandeln (BGE 113 III 111 E. 2
S. 115 f.; vgl. BGE 127 III 171 E. 2a S. 172). Ob im konkreten Fall ein
Abweichen von dieser Regel gerechtfertigt ist, kann offen bleiben. Wie
nachfolgend darzulegen ist, liegt keine unbehandelte Beschwerde vor.

4.2 Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. April 2003 handelt es sich
- wie die untere Aufsichtsbehörde ohne weiteres richtig erkannt hat - einzig
und unmissverständlich um einen innert Beschwerdefrist gestellten Antrag auf
neue Schätzung des Grundstücks. Aus Antrag und Begründung der Eingabe geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Korrektur der betreibungsamtlichen
Schätzung "um Fr. 125'000.-- nach unten" verlangt, weil diese bezüglich der
"Parameter zu wenig auf den gegebenen Zustand des Hauses" und "die veränderte
Lage auf dem Immobilienmarkt" eingehe, wobei allenfalls "eine neue Schätzung
der Liegenschaft durch Sachverständige" vorzunehmen sei. Unter diesen
Umständen konnte damit nur die Neuschätzung durch Sachverständige im Sinne
von Art. 9 Abs. 2 VZG gemeint sein. Denn die Beschwerdeführerin hat sich mit
ihren Vorbringen gegen die betreibungsamtliche Schätzung gewendet und eine
tiefere Schätzung nach für Grundstücke anerkannten Schätzungskriterien
verlangt. Dafür steht die Neuschätzung durch Sachverständige nach den Regeln
von Art. 9 Abs. 2 (i.V.m. Art. 99 Abs. 2) VZG zur Verfügung (vgl. BGE 114 III
29 E. 3c S. 30), zumal sich die Aufsichtsbehörde bei Beschwerde mit Antrag
auf Neuschätzung gerade nicht auf die Nachprüfung der betreibungsamtlichen
Schätzung beschränken darf (BGE 60 III 189 S. 190; 110 III 69 E. 3 S. 71 f.).
Somit ergibt sich, dass die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend das
Beschwerdebegehren in der Eingabe vom 10. April 2003 an der Sache
vorbeigehen. Insoweit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das
Ergebnis der oberen Aufsichtsbehörde, wonach die Beschwerde gegen den
Nichteintretensbeschluss - wegen Nichtleisten des Kostenvorschusses - der
Erstinstanz abzuweisen ist, gegen Bundesrecht verstosse (Art. 79 Abs. 1 OG).

5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

6.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank
K.________), dem Betreibungsamt Zürich 6 und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: