Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.158/2003
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7B.158/2003 /min

Urteil vom 23. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

1. A.________,
2.B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Pfändungsurkunden,

SchKG-Beschwerde gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörde in Betreibungs-
und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 19. Juni 2003 (Nr. 111/03) und vom
20. Juni 2003 (Nr. 175/03).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
A. ________ und B.________ erhoben am 17. März 2003 Beschwerde gegen die
Pfändungsurkunde Gruppen-Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes
Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen. Mit Entscheid der
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom
19. Juni 2003 (Nr. 111/03) wurde die Beschwerde abgewiesen.

A. ________ führte am 16. Mai 2003 Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde
Gruppen-Nr. yyy des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau,
Dienststelle Aarwangen. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20.
Juni 2003 (Nr. 175/03) ebenfalls ab.

Mit als "Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG" bezeichneten Eingaben vom 7. Juli
2003 sowie 14. Juli 2003 (je S. 1) haben A.________ und B.________ die
Entscheide der Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts weitergezogen.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1 Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann einzig ein
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde sein. Soweit die Beschwerdeführer
in ihren Ausführungen (betreffend mehrere von ihnen bei verschiedenen
Behörden und Gerichten eingeleitete Verfahren) überhaupt nicht auf die
angefochtenen Entscheide Bezug nehmen, können sie von vornherein nicht gehört
werden.

2.2 Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides Nr.
175/03 der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht begann mit rechtswirksamer
Zustellung am 25. Juni 2003 (Empfangsbestätigung) mit dem 26. Juni 2003 zu
laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am 5. Juli 2003, verlängerte sich,
weil dieser Tag ein Samstag war, bis zum nächstfolgenden Werktag, dem 7. Juli
2003 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die am 7. Juli 2003 der schweizerischen Post
(Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde, die sich laut Eingabe "gegen
die Pfändungsurkunde Gruppen-Nr. yyy", mithin den Entscheid Nr. 175/03 der
Aufsichtsbehörde richtet, erweist sich als rechtzeitig.

Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 ff. SchKG handelt es sich um eine
Verwirkungsfrist; verspätete Anträge, Begründungen oder Beschwerdeergänzungen
sind unbeachtlich, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung
angekündigt wurden (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Folglich kann auf die
Beschwerde vom 14. Juli 2003 (Postaufgabe), soweit sie sich gegen den
Entscheid Nr. 175/03 der Aufsichtsbehörde richtet, wegen Verspätung nicht
eingetreten werden. Die vorangegangene Eingabe vom 7. Juli 2003 ist wohl
rechtzeitig. Als Beschwerde ist sie dennoch unzulässig, weil die Eingabe eine
blosse Beschwerdeerklärung enthält und damit offensichtlich nicht den
Begründungsanforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG genügt, wonach in der
Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern
diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49
E. 1).

2.3 Die Beschwerdeführer erklären in ihrer Eingabe (S. 2 Lit. A Ziff. 1) vom
14. Juli 2003, den Entscheid Nr. 111/03 der Aufsichtsbehörde - entgegen ihrer
Angabe auf der ersten Seite - doch nicht weiterziehen zu wollen. Die
10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides Nr. 111/03
der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht begann jedenfalls mit
rechtswirksamer Zustellung am 21. Juni 2003 (Empfangsbestätigung des
Beschwerdeführers) bzw. am 28. Juni 2003 (Empfangsbestätigung der
Beschwerdeführerin) spätestens mit dem 29. Juni 2003 zu laufen und endigte am
Dienstag, 8. Juli 2003. Auf die am 14. Juli 2003 der schweizerischen Post
übergebene Beschwerde könnte daher - soweit sie sich überhaupt gegen den
Entscheid Nr. 111/03 der Aufsichtsbehörde richten sollte - wegen Verspätung
ohnehin nicht eingetreten werden.

2.4 Die Beschwerdeführer kritisieren in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2003 im
Weiteren ausdrücklich die Pfändungsurkunde Gruppen-Nr. zzz (Betreibungs- und
Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen) vom 26. Juni 2003 und
behaupten mit Entgegennahme der Pfändungsurkunde am 4. Juli 2003 die
rechtzeitige Beschwerdeführung (Lit. A Ziff. 3 und 4 sowie Lit. B der
Eingabe). Die Eingabe ist daher einschliesslich Beilagen an die zur
Behandlung der Beschwerde zuständige Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern zu überweisen (Art. 32 Abs. 2 SchKG).

3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- und mutwilliger
Beschwerdeführung, in denen einer Partei Bussen bis Fr. 1'500.-- sowie
Gebühren oder Auslagen auferlegt werden können - kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörde in Betreibungs-
und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 19. Juni 2003 (Nr. 111/03) und vom
20. Juni 2003 (Nr. 175/03) wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde (Eingabe einschliesslich Beilagen) vom 14. Juli 2003 gegen die
Pfändungsurkunde Gruppen-Nr. zzz vom 26. Juni 2003 des Betreibungs- und
Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen, wird der
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
überwiesen.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt
Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen, und der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: