Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.157/2003
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7B.157/2003 /min

Urteil vom 25. September 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Pfändung, vorzeitige Verwertung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung
und Konkurs vom 1. Juli 2003 (KG 202/03 RK 2).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Schwyz pfändete am 13. September 2001 in den gegen
X.________ laufenden Betreibungen für die Pfändungsgruppe ... unter anderem
Kühe, Kälber, einen Personenwagen Subaru sowie verschiedene Liegenschaften
(Pfändungsurkunde vom 5. November 2001). Mit Verfügung vom 22. Januar 2002
des Bezirksgerichtspräsidenten Schwyz als unterer Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs wurde eine neue Schätzung des gepfändeten Viehs
durch das Betreibungsamt angeordnet (vgl. Urteil 7B.240/2002, E. 1). Nach der
Zwangsversteigerung der Liegenschaften am 13. November 2001 und der
nachfolgenden Ausweisung von X.________ stellte das Betreibungsamt am 7. Mai
2003 die Vieh- und Fahrhabe sicher, schätzte diese erneut und verwertete das
Vieh am 13. Mai 2003 vorzeitig durch Freihandverkauf (nach Art. 124 Abs. 2
i.V.m. Art. 130 Abs. 4 SchKG). Hiergegen erhob X.________ gleichentags
Beschwerde, welche die untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 28. Mai 2003
abwies (soweit darauf eingetreten wurde). Das Kantonsgericht des Kantons
Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
wies mit Beschluss vom 1. Juli 2003 die Beschwerde gegen die erstinstanzliche
Verfügung ebenfalls ab (soweit darauf eingetreten wurde).

X. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt im Wesentlichen, das Betreibungsamt sei anzuweisen, "sämtliche
Betreibungsakten" mit "Bestätigungen der Post" zu edieren sowie das Vieh
erneut zu schätzen; sodann sei die Zwangsversteigerung der Liegenschaften vom
13. November 2001 sowie die Ausweisung vom Hof H.________ zu annullieren und
ihm Schadenersatz zu leisten. Weiter ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege sowie allenfalls sinngemäss um aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht und auf Nichteintreten, eventuell
Abweisung der Beschwerde geschlossen. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die
Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst - in formeller Hinsicht -
festgehalten, der vom Beschwerdeführer gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde
erhobene Vorwurf der Befangenheit sei nicht konkretisiert und im Übrigen
unbegründet, zumal allein die Tatsache, vor Gericht unterlegen zu sein, einen
entsprechenden Verdacht nicht zu begründen vermöge. Soweit der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seinen Vorwurf erneuert,
"sämtliche Gerichte" seien befangen bzw. nun auch gegenüber der oberen
Aufsichtsbehörde erhebt, kann er nicht gehört werden. Er legt nicht dar,
inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Ausstandspflicht
(vgl. Art. 10 SchKG) verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, der
Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere Aufsichtsbehörde habe zur
Behandlung der Beschwerden nicht in den Ausstand treten müssen. Ebenso wenig
setzt er auseinander, inwiefern die Mitglieder der oberen Aufsichtsbehörde
die Ausstandsregeln verletzt haben sollen.

2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, das Gesuch des Beschwerdeführers um
Durchführung einer Neuschätzung und diese nur in seiner Anwesenheit sei
rechtsmissbräuchlich, da er die Schätzung in seiner Anwesenheit vereitelt
habe; sodann habe das Betreibungsamt zur Schätzung der Viehhabe zwei
Sachverständige beigezogen, so dass weder Vorgehen noch Schätzungsergebnis -
gemäss Akten zugleich der Erlös aus dem Freihandverkauf - unter
Ermessensgesichtspunkten zu beanstanden seien. Darauf geht der
Beschwerdeführer nicht ein. Er legt nicht dar, inwiefern die obere
Aufsichtsbehörde sein Vorgehen zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich erachtet
habe, und ihre Schlussfolgerung, bei Rechtsmissbrauch die erneute Schätzung
von vornherein auszuschliessen, bundesrechtswidrig sei. Abgesehen davon
könnten blosse Fragen der Angemessenheit der Schätzung im vorliegenden
Verfahren ohnehin nicht überprüft werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das Ergebnis
der oberen Aufsichtsbehörde, wonach die vorzeitige Verwertung des Viehs durch
Freihandverkauf rechtens sei, wird im Übrigen vom Beschwerdeführer (sofern
erkennbar) nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise
gerügt.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, "sämtliche
Betreibungsakten" mit "Bestätigungen der Post" seien herauszugeben, kann
mangels hinreichender Begründung einer Bundesrechtsverletzung ebenfalls nicht
eingetreten werden, zumal aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervorgeht
(Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), das Betreibungsamt habe ihm als Schuldner
verweigert, in die Protokolle und Register Einsicht zu nehmen und sich
Auszüge daraus geben zu lassen (vgl. Art. 8a SchKG; Art. 9 und 12 GebV
SchKG). Die weitere Kritik des Beschwerdeführers, wonach das Betreibungsamt
seine Mitteilungen nicht durch eingeschriebenen Brief gemäss Art. 34 SchKG
zugestellt habe, ist unbehelflich. Denn im Falle einer nicht in der richtigen
Form erfolgten Mitteilung kann - innert zehn Tagen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) -
Beschwerde geführt werden. Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht dafür,
dass eine rechtzeitig erhobene Beschwerde unbehandelt geblieben wäre, lassen
sich dem angefochtenen Beschluss indessen nicht entnehmen.

2.4 Mit seinen Rechtsbegehren und Vorbringen richtet sich der
Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen "die Steigerung vom 13. November
2001", womit er sich offenbar - wie bereits in anderen Verfahren - auf die an
diesem Datum durchgeführte Zwangsverwertung seines Hofes H.________ bezieht.
Damit geht er von vornherein fehl: Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss
Art. 19 SchKG ist einzig der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 1.
Juli 2003, welche indessen nicht die Zwangsverwertung der Liegenschaften zum
Gegenstand hat. Die Beschwerden, die der Beschwerdeführer im
Grundstücksverwertungsverfahren erhoben hat, sind längst erledigt (Urteil des
Bundesgerichts 7B.279/2001, ferner 7B.278/2001 und 7B.102/1999).

2.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Schadenersatz verlangt und
offenbar bezweckt, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung
eines Vollstreckungsorganes feststellen zu lassen, kann auf seine Beschwerde
nicht eingetreten werden (BGE 99 III 58 E. 2 S. 60; 120 III 107 E. 2 S. 109).
Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten
werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

3.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Urteil
als hinfällig.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos ist.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Schwyz und dem
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: