Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.151/2003
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7B.151/2003 /min

Urteil vom 9. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

H. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Pfändungsankündigung und Vorladung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 27. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
In der Betreibung Nr. ... gegen H.________ erliess das Betreibungsamt
X.________ am 13. Februar 2003 eine Pfändungsankündigung. Der Vorladung
leistete am 17. Februar 2003 der Sohn des Schuldners als dessen Vertreter
Folge, welcher jedoch einzig erklärte, die Pfändung dürfe nicht vollzogen
werden, und dem Betreibungsamt ein entsprechendes Schreiben des Schuldners
übergab. Am 20. Februar 2003 und am 13. März 2003 erliess das Betreibungsamt
X.________ daraufhin weitere Vorladungen.

B.
Gegen diese gelangte H.________ an das Gerichtspräsidium Zofingen als untere
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches die Beschwerde
mit Entscheid vom 4. April 2003 abwies. In der Folge wies ebenfalls das
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, am 27. Mai
2003 eine Beschwerde von H.________ ab, und auferlegte ihm zusätzlich eine
Busse von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

C.
Gegen diesen Entscheid gelangt H.________ mit Beschwerde vom 26. Juni 2003
(rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 OG). Es
sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von
Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche
Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1
S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Demzufolge kann nicht auf die Beschwerde
eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Willkürverbotes, der Rechtsgleichheit und des rechtlichen Gehörs geltend
macht.
Zudem sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Quellenrecht und dessen
Unterhaltskosten sowie seine Kritik an der Begründetheit der in Betreibung
gesetzten Forderung nicht zulässig: Im Beschwerdeverfahren wird nur über die
Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane (Art. 17 Abs. 1 SchKG), nicht
über materiellrechtliche Fragen entschieden. Ebenso unbeachtlich sind seine
Ausführungen, soweit sie sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Aufsichtsbehörde sinngemäss eine Verletzung
von Art. 20a Abs. 1 SchKG vor, weil sie ihm eine Busse und die
Verfahrenskosten auferlegt habe.

2.1 Gemäss Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG ist das Beschwerdeverfahren
grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung
können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.--
sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz
SchKG). Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer
dann vorhalten zu lassen, wenn er - in Missachtung der auch im
Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben - ohne
konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage
vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern
(BGE 120 III 107 E. 4 S. 109 f.; 127 III 178 E. 2a S. 179).

2.2 Die Aufsichtsbehörde hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der
Pfändung nicht mitgewirkt und insbesondere die erforderlichen Auskünfte über
sein Vermögen nicht erteilt habe. Nachdem das Bezirksgericht in seinem
Entscheid ihm die Rechtslage dargelegt habe, könne die Beschwerde an die
obere Aufsichtsbehörde nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Der
Beschwerdeführer versuche lediglich, sich der Pfändung zu entziehen und
bringe zu diesem Zweck überdies aktenwidrige Behauptungen vor. Daher
rechtfertige es sich, ihm die Verfahrenskosten sowie eine Busse aufzuerlegen.

2.3 An die diesen Erwägungen zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen
ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III
54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Es erscheint nicht als
bundesrechtswidrig, die ohne triftige Gründe und mit aktenwidrigen
Behauptungen erhobene Beschwerde an die Aufsichtsbehörde als mutwillige
Beschwerdeführung anzusehen. Jedenfalls hat die kantonale Aufsichtsbehörde
bei der Auferlegung der Busse und der Verfahrenskosten das ihr im Rahmen von
Art. 20a Abs. 1 SchKG zustehende Ermessen weder überschritten noch
missbraucht.

3.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (G.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans B. Diriwächter, Bahnhofstrasse 62, 4663
Aarburg), dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: