Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.149/2003
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7B.149/2003 /min

Urteil vom 30. Juni 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

T. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Martin Hütte, Baarerstrasse 10, 6304 Zug,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Konkurseröffnung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission, vom 5. Juni 2003 (JZ 2003/51.102).

Die Kammer hat nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni
2003, womit in Abweisung der Beschwerde der T.________ AG (als Schuldnerin in
der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zug) die Konkurseröffnung vom 29.
April 2003 des Konkursrichters beim Kantonsgerichtspräsidium Zug bestätigt
und der Konkurs über die T.________ AG neu per Donnerstag, 5. Juni 2003,
16.30 Uhr, eröffnet wurde;

in die Eingabe der T.________ AG vom 23. Juni 2003, womit die
Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons
Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003, die Rückerstattung des
Kostenvorschusses für das Verfahren vor dem Obergericht, soweit dieser die
Restforderung übersteigt, sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
verlangt;

in Erwägung,

dass gegen Urteile betreffend die Eröffnung des Konkurses (Art. 171 SchKG)
die betreibungsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist, da es sich bei der
Konkurseröffnung um eine Gerichtssache handelt (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG);

dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG - als einzig mögliches Anfechtungsobjekt -
nur der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen
nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von
völkerrechtlichen Verträgen des Bundes oder wegen Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE
122 III 34 E. 1 S. 35);

dass die Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung vom 29. April 2003 des
Konkursrichters beim Kantonsgerichtspräsidium Zug Beschwerde erhoben hat und
das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, das angefochtene Urteil
als Gerichtsbehörde, und nicht als kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gefällt hat;
dass aus diesen Gründen gegen das angefochtene Urteil bzw. den
oberinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Konkurseröffnung (Art. 174
SchKG) die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG unzulässig ist (BGE 118 III 4 E. 1
S. 5; vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
6. Aufl. 1997, § 36 Rz. 59);

dass ein Rechtsmittel nicht von Amtes wegen in ein anderes - hier die
staatsrechtliche Beschwerde - umgewandelt werden kann, wenn eine von einem
berufsmässigen Bevollmächtigten verbeiständete Partei ausdrücklich ein
bestimmtes Rechtsmittel wählt (BGE 120 II 270 E. 2 S. 272);

dass die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin ihre Eingabe
an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts richtet und
ausdrücklich auf die 10-tägige Beschwerdefrist Bezug nimmt, somit die
Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ergriffen hat;

dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig wird;

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von den Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung, in denen einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis Fr.
1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist
(Art. 20a Abs. 1 SchKG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin
(X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Willimann, Grossmünsterplatz
9, 8001 Zürich), dem Konkursamt des Kantons Zug und dem Obergericht des
Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: