Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.148/2003
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7B.148/2003 /bnm

Urteil vom 2. Oktober 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändung, Sicherungsmassnahme,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 3. Juni 2003 (NR030005/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt A.________ kündigte X.________ in der gegen ihn für eine
Forderung von Fr. 543.15 angehobenen Betreibung Nr. ... am 11. Juli 2002 die
Pfändung an, nachdem am 5. Juli 2002 das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin
gestellt worden war. Eine Beschwerde des Schuldners vom 6. August 2002, womit
dieser die Aufhebung der Pfändungsankündigung verlangte, wurde vom
Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen (nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 8. August 2002)
mit Beschluss CB020136/U vom 18. September 2002 abgewiesen. Dieser Beschluss
blieb unangefochten.

Am 8. August 2002 zeigte das Betreibungsamt einer Drittschuldnerin  unter
Hinweis auf Art. 99 SchKG an, dass die Forderung zu Gunsten des
Betreibungsschuldners bis zum Betrag von Fr. 1'200.-- gepfändet werde und
dieser Betrag deshalb rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlt
werden könne. Hiergegen erhob X.________ ebenfalls Beschwerde, welche die
untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 unter Kostenfolge
abwies (soweit darauf eingetreten wurde). Eine gegen diesen Beschluss von
X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen mit Beschluss vom 3. Juni 2003 im Wesentlichen ab (einzig die
Kostenauflage wurde aufgehoben).

X. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt wie im
kantonalen Verfahren im Wesentlichen, die bei der Drittschuldnerin
durchgeführte Pfändung sei als rechtswidrig zu betrachten und in den Akten zu
löschen, wobei der gepfändete Betrag ihm zurückzuerstatten sei.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die
Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Pfändungsanzeige
sei rechtswidrig, weil diese während des Beschwerdeverfahrens gegen die
Pfändungsankündigung erfolgt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom
8. August 2002 ("... das Verfahren einstweilen einzustellen") missachtet
worden sei. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, eine vorsorglich als
Sicherungsmassnahme angeordnete Pfändungsanzeige an den Drittschuldner sei
nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens und vor der Pfändungsankündigung
zulässig. Sie ist zum Ergebnis gelangt, nach dem Fortsetzungsbegehren vom 5.
Juli 2002 sei die vorsorgliche Pfändungsanzeige vom 8. August 2002 ohne
weiteres rechtens, auch wenn - wie hier - die Pfändungsankündigung infolge
eines Beschwerdeverfahrens mit angeordneter aufschiebender Wirkung (vgl. Art.
36 SchKG) noch nicht rechtlich wirksam gewesen ist. Inwiefern diese
Auffassung der Vorinstanz mit Bundesrecht unvereinbar sei, legt der
Beschwerdeführer indessen nicht in rechtsgenügender Weise dar. Im Übrigen
geht aus dem angefochtenen Beschluss (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG)
hervor, dass die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung mit
Beschwerdeentscheid vom 18. September 2002 rechtskräftig erledigt worden ist,
mithin die Pfändungsankündigung rechtlich wirksam ist. Da der
Beschwerdeführer selber grundsätzlich nicht bestreitet, dass bei wirksamer
angekündigter Pfändung eine vorläufige Pfändungsanzeige zulässig sei, fehlt
es der Beschwerde auch insoweit einer hinreichenden Begründung einer
Bundesrechtsverletzung.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die vorläufige Pfändung sei in
Bezug auf die Betreibungsforderung, für welche die Pfändung angekündigt
worden sei, überhöht und daher rechtswidrig, kann er ebenso wenig gehört
werden. Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, unter Berücksichtigung
der mit der Pfändung noch anfallenden Kosten ergebe sich ein provisorischer
Betrag von Fr. 1'174.55, so dass die provisorische Pfändung im Umfang von Fr.
1'200.-- nicht zu beanstanden sei. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht
ein. Da er nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde mit ihrer
Auffassung die Regeln über den Umfang der Pfändung (vgl. Art. 97 Abs. 2
SchKG, Art. 68 Abs. 1 SchKG) verkannt habe, kann auf die Beschwerde insoweit
nicht eingetreten werden.

2.3 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der Rechtsvorschlag in der
vorliegenden Betreibung sei (mit rechtskräftiger Verwaltungsverfügung vom 22.
April 2002) beseitigt worden. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die
(öffentlichrechtliche) Forderung der Stadt A.________ in Betreibung Nr. ...
sei bei Anhebung der Betreibung noch gar nicht fällig gewesen und der
Rechtsvorschlag sei von der Verwaltungsbehörde zu Unrecht aufgehoben worden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Zum einen sind Rügen,
die sich auf das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 79 ff. SchKG) im Allgemeinen
und auf die Zustellung des Entscheids im Besonderen beziehen, im betreffenden
Rechtsmittelverfahren, und nicht im Beschwerdeverfahren, vorzubringen (vgl.
BGE 64 III 10 S. 12). Zum anderen geht aus dem angefochtenen Beschluss und
den Akten hervor, dass die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung, mithin
die Zulässigkeit der Fortsetzung der Betreibung Nr. ... bereits mit Beschluss
vom 18. September 2002 der unteren Aufsichtsbehörde rechtskräftig entschieden
worden ist.

2.4 Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der
Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 3. Juni 2003, welche die
angefochtene vorsorgliche Pfändungsanzeige in der Betreibung Nr. ... zum
Gegenstand hat. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen
(betreffend Betreibung Nr. ...) nicht auf den angefochtenen Beschluss Bezug
nimmt, kann er schliesslich nicht gehört werden. Auf die insgesamt nicht
substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________, der
Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: