Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.142/2003
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7B.142/2003 /min

Urteil vom 31. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

I. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, c/o Grendelmeier Jenny &
Partner, Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuld-betreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 2. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 bewilligte das Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, I.________ gegen H.________ für eine Forderung von
Fr. 1'020'090.-- den Arrest, wobei es als Arrestgegenstand das Konto Nr. ...,
lautend auf H.________ oder einen Decknamen, bei der Bank B.________ in
Zürich bezeichnete. Am 16. Juli 2001 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 den
Arrest und bemerkte in der Arresturkunde, der zuständige Funktionär der Bank
habe zu Protokoll gegeben, dass die Auskunft später erfolge. Auf
entsprechende Aufforderung des Betreibungsamtes vom 24. Oktober 2002 hin
teilte die Bank B.________ mit Schreiben vom 4. November 2002 mit, die
angegebene Kontonummer sei unvollständig. Setze man den Filialcode der
Geschäftsstelle T.________ voran, erscheine keine auf H.________ lautende
Beziehung. Bezüglich der Definition "Decknamen" werde davon ausgegangen, dass
auf eine Phantasiebezeichnung lautende Kundenbeziehungen gemeint seien, bei
denen H.________ Vertragspartei sei. In der Folge verfügte das Betreibungsamt
mit Schreiben vom 28. November 2002, der Arrest sei dahingefallen.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde von I.________ wies das Bezirksgericht Zürich
als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 7. April 2003 ab, soweit es
darauf eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 2. Juni
2003 ebenfalls ab.

C.
Diesen Beschluss hat I.________ mit Beschwerde vom 13. Juni 2003 an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen, im
Wesentlichen mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
um Anweisung des Betreibungsamtes Zürich 1, weitere Abklärungen bezüglich des
Schicksals bzw. der Existenz des Kontos Nr. ... vorzunehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist
nicht einzutreten: Mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann einzig die
Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 79 Abs. 1 OG),
während für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche
Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG).

Ebenso wenig ist die Behauptung des Beschwerdeführers zu hören, ein
Vizedirektor der Bank B.________ habe die fragliche Kontonummer vor Jahren
auf eine ihm übergebene Visitenkarte geschrieben: Dies geht aus dem von der
Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art.
63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) nicht hervor, und der Beschwerdeführer macht
auch nicht geltend, solches im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben;
entsprechend ist das Vorbringen neu und damit im Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG).

2.
2.1 Nach dem Beschwerdeführer hätte sich das Betreibungsamt nicht mit der
Mitteilung der Bank begnügen dürfen, der Arrest sei ins Leere gefallen;
vielmehr hätte es diese zur Auskunft darüber anhalten müssen, ob das
fragliche Konto je existiert habe und was damit geschehen sei.

2.2 Indem Art. 275 SchKG für den Arrestvollzug sinngemäss auf das
Pfändungsverfahren verweist, ist der Arrestschuldner vom Grundsatz her wie
ein Pfändungsschuldner zu Auskunft verpflichtet. Im Unterschied zum
Pfändungsverfahren (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) ist jedoch die
Auskunftspflicht nicht generell, weil das Arrestsubstrat im Arrestbefehl
genau umschrieben ist (Verbot des Sucharrests). Deshalb ist der
Arrestschuldner lediglich zur Auskunft über die im Arrestbefehl bezeichneten
Gegenstände verpflichtet, er darf aber die Arrestierung dieser Gegenstände in
keiner Weise behindern (Stoffel, Das neue Arrestrecht, in: AJP 1996, S.
1408).

Im gleichen Umfang wie der Schuldner sind Dritte auskunftspflichtig, die
seine Vermögensgegenstände verwahren oder bei denen er Guthaben hat (Art. 91
Abs. 4 SchKG; vgl. auch BGE 129 III 239 ff.); umgekehrt geht aber deren
Auskunftspflicht auch nicht weiter als diejenige des Schuldners (Stoffel,
a.a.O., S. 1412; Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach
revidiertem SchKG, in: ZBJV 1994, S. 598). Die Bank B.________ war deshalb
nach Ablauf der Einsprachefrist (BGE 125 III 391 E. 2 S. 392 ff.) lediglich
zur Bekanntgabe verpflichtet, ob das im Arrestbefehl bezeichnete Konto auf
den Arrestschuldner oder einen diesem zuzuordnenden Decknamen laute. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers musste sie hingegen nicht rückwirkend
allfällige Kundenbeziehungen offen legen. An der Sache vorbei geht das in
diesem Zusammenhang erhobene Argument, andernfalls werde jeder
zahlungsunwillige und sich mit dem Gläubiger im Hauptprozess befindende
Schuldner seine Gelder innerhalb der Bank auf ein anderes Konto verschieben:
Der Arrest setzt gerade kein rechtskräftiges Urteil, ja nicht einmal die
Klageanhebung voraus (Art. 279 Abs. 1 SchKG) und er wird dem Schuldner im
Unterschied zur Pfändung (vgl. Art. 89 SchKG) auch nicht angekündigt, sondern
ohne Vorwarnung vollzogen.

2.3 Unterlag die Bank keiner weitergehenden Auskunftspflicht, hatte das
Betreibungsamt umgekehrt keine weitere Nachforschungspflicht. Es durfte sich
folglich mit der Mitteilung begnügen, der Arrest sei fehlgeschlagen, und die
dagegen erhobene  Beschwerde erweist sich als unbegründet.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art.
20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: