Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.141/2003
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7B.141/2003 /min

Urteil vom 25. September 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Pfändungsverfahren; Akteneinsicht bzw. -edierung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung
und Konkurs vom 3. Juni 2003 (KG 94+81/03 RK 2).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Schwyz kündigte X.________ in der gegen ihn laufenden
Betreibung Nr. aaa am 17. Januar 2003 die Pfändung an und lud ihn auf den 24.
Januar 2003 zum Pfändungsvollzug auf das Amt vor. Am 26. Januar 2003 erhob
X.________ Beschwerde gegen diese Pfändungsankündigung, verlangte sinngemäss
deren Aufhebung und rügte im Weiteren, dass die Betreibungsbeamtin auch die
Pfändungen in den Betreibungen Nrn. bbb, ccc, ddd und eee vollziehen wollte.
Sodann verlangte er mit Eingabe vom 25. Januar 2003 im Wesentlichen, das
Betreibungsamt habe ihm Akten aus verschiedenen Betreibungsverfahren
zuzustellen, andernfalls sei "Schuldanerkennung und Rückzug" der Betreibung
Nr. fff anzunehmen. Mit Verfügungen vom 13. und 27. Februar 2003 wies der
Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden ab (soweit darauf eingetreten
wurde). Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wies mit Beschluss vom 3.
Juni 2003 die (vereinigten) Beschwerden gegen die erstinstanzlichen
Verfügungen ebenfalls ab (soweit darauf eingetreten wurde).

X. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt im Wesentlichen (wie im kantonalen Verfahren), dass die
angefochtene Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. aaa aufzuheben und
das Betreibungsamt anzuweisen sei, ihm Akten aus verschiedenen
Betreibungsverfahren gemäss beigelegter Liste vom 30. Dezember 2002
zuzustellen; andernfalls sei "die Steigerung vom 13. November 2001 zu
annullieren" (Ziff. 7 und 8 der Eingabe). Weiter ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege und um Anordnung eines Schriftenwechsels (Ziff. 9 der Eingabe).

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht und auf Nichteintreten, eventuell
Abweisung der Beschwerde geschlossen. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Dem Bundesgericht ist die Einholung von Vernehmlassungen freigestellt (Art.
81 Abs. 1 erster Satz OG), und es sieht im vorliegenden Fall denn auch davon
ab; zudem hat sich die obere Aufsichtsbehörde anlässlich der Aktenübersendung
nicht geäussert, so dass für einen Schriftenwechsel von vornherein kein
Anlass besteht.

3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die
Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst - in formeller Hinsicht -
festgehalten, der vom Beschwerdeführer gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde
erhobene Vorwurf der Befangenheit sei nicht konkretisiert und im Übrigen
unbegründet, zumal allein die Tatsache, vor Gericht unterlegen zu sein, einen
entsprechenden Verdacht nicht zu begründen vermöge. Soweit der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seinen Vorwurf erneuert und auch
gegenüber der oberen Aufsichtsbehörde erhebt, kann er nicht gehört werden. Er
legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die
Ausstandspflicht (vgl. Art. 10 SchKG) verkannt habe, wenn sie zur Auffassung
gelangt ist, der Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere Aufsichtsbehörde
habe zur Behandlung der Beschwerden nicht in den Ausstand treten müssen.
Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Mitglieder der oberen
Aufsichtsbehörde die Ausstandsregeln verletzt haben sollen.

3.2 Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Kritik des Beschwerdeführers
betreffe den Gegenstand bereits abgeschlossener Beschwerdeverfahren und sei
deshalb verspätet, so dass darauf und auf die entsprechenden Anträge auf
(Akten-) Edition nicht eingetreten werden könne. Inwiefern diese
Schlussfolgerung bundesrechtswidrig sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Mit seinem Rechtsbegehren und seinen Vorbringen richtet er sich im
Wesentlichen gegen "die Steigerung vom 13. November 2001", womit er sich
offenbar - wie bereits in anderen Verfahren - auf die an diesem Datum in der
Betreibung Nr. fff durchgeführte Zwangsverwertung seines Hofes H.________
bezieht. Damit geht er von vornherein fehl: Anfechtungsobjekt der Beschwerde
gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom
3. Juni 2003, welcher indessen nicht Amtshandlungen in der Betreibung Nr. fff
zum Gegenstand hat. Die Beschwerden, die der Beschwerdeführer in der
Grundstücksteigerung in Betreibung Nr. fff erhoben hat, sind längst erledigt
(Urteil des Bundesgerichts 7B.279/2001, ferner 7B.278/2001 und 7B.102/1999).
Soweit der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen (insbesondere
betreffend die im Verwaltungsverfahren ergangene - angeblich erschlichene -
Bewilligung des Ersteigerers zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke;
vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A.5/2002, 5P.279/2003, 5C.73/2003) nicht auf
den angefochtenen Beschluss Bezug nimmt, kann er nicht gehört werden. Im
Übrigen ist die Erwerbsbewilligung gemäss BGBB mit betreibungsrechtlicher
Beschwerde nicht überprüfbar (vgl. Art. 17 ff. SchKG); etwas anderes lässt
sich auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Februar 2003 (5A.22/2002) nicht ableiten.

3.3 In der Sache selbst hat die obere Aufsichtsbehörde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe es versäumt, sich gegen den Vollzug der Betreibungen
Nrn. bbb, ccc, ddd und eee fristgerecht zur Wehr zu setzen, so dass seine
Einwendungen unbeachtlich seien. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die rechtzeitige
Beschwerdeführung unrichtig angewendet habe. Schliesslich setzt er auch nicht
auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht zum Ergebnis
gelangt ist, das Betreibungsamt habe in der Betreibung Nr. aaa die Pfändung
ankündigen dürfen. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann
nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos ist.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Schwyz und dem
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: