Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.13/2003
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7B.13/2003 /bnm

Urteil vom 3. April 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Neuschätzung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung
und Konkurs vom 10. Januar 2003 (KG 528/02 RK 2).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der gegen A.________ laufenden Betreibung auf Grundpfandverwertung teilte
das Betreibungsamt Z.________ dem Schuldner am 18. September 2002 die
betreibungsamtliche Schätzung von Fr. 900'000.-- des Grundstückes GB 00 in
Z.________ mit. Am 8. November 2002 verfügte der Vizegerichtspräsident des
Bezirks Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
auf Gesuch hin (in Anwendung von Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 VZG) die
Neuschätzung des Grundstückes unter der Bedingung, dass der Schuldner innert
10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einen Vorschuss von Fr.
1'500.-- dem Betreibungsamt überweise. Diese Verfügung wurde dem damaligen
Rechtsvertreter von A.________ zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2002
ersuchte dieser um Erstreckung der Frist für die Leistung des
Kostenvorschusses. Zur Begründung gab er an, dass er keinen Kontakt zu seinem
Mandanten habe, da dieser offenbar in Afrika weile. Mit Verfügung vom 9.
Dezember 2002 wies die untere Aufsichtsbehörde das Gesuch um Fristerstreckung
ab. Hiergegen erhob A._______ Beschwerde, welche das Kantonsgericht des
Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 10. Januar 2003 abwies.

A. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschriften vom 17. Januar 2003 (Postaufgabe) sowie 27. Januar 2003
(rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
weitergezogen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es
sei ihm eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Die obere Aufsichtsbehörde hat offen gelassen, ob die Frist, welche gestützt
auf Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 VZG zur Bezahlung des Kostenvorschusses zur
Neuschätzung angesetzt wird, eine betreibungsrechtliche Frist ist. Sie hat
erwogen, dass gegebenenfalls eine Verlängerung von vornherein nicht in Frage
komme und vorliegend die Voraussetzung für eine Wiederherstellung im Sinne
von Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht gegeben wäre, weil der (anwaltlich vertretene)
Beschwerdeführer mit der Ansetzung einer Frist habe rechnen und während
seines Auslandaufenthaltes entsprechende Massnahmen hätte treffen müssen.
Falls es sich indessen um eine prozessrechtliche Bestimmung im Sinne von §
125 GO/SZ handle, sei (unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen)
die Ablehnung der Fristerstreckung gerechtfertigt, da andauernde
Auslandabwesenheit während eines hängigen Verfahrens kein zureichender Grund
für eine Fristerstreckung sein könne.

Der Auffassung der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen
entgegen, dass eine Wiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG Platz
greifen müsse, da er sich in guten Treuen wie jedes Jahr auf die Reise nach
Afrika habe begeben dürfen. Er habe annehmen dürfen, dass B.________ alle
seine Post erledige, und ihm ohnehin die unentgeltliche Rechtspflege und die
Befreiung von der Leistung von Vorschüssen gewährt werde, oder ihm wenigstens
Zahlungsfristen auf Begehren hin erstreckt würden. Eine Kontaktnahme mit
seinem Anwalt sei ihm verwehrt gewesen.

3.
3.1 Art. 9 Abs. 2 VZG bestimmt, dass der am Verwertungsverfahren Beteiligte,
der eine neue Schätzung verlangt, die Kosten vorzuschiessen hat. Über die
Einzelheiten dieses Kostenvorschusses, insbesondere auch über die Frist zu
dessen Leistung, schweigt sich das Bundesrecht aus. Es obliegt der
angerufenen (kantonalen) Aufsichtsbehörde, den Betrag des Vorschusses und die
Frist festzulegen, innert welcher dieser zu leisten ist (dazu BGE 60 III 189
S. 190). Für diesen verfahrensleitenden Entscheid und mithin auch für die
Frage, ob und unter welchen Umständen die genannte Frist zu erstrecken oder
allenfalls zurückzunehmen sei, ist das betreffende kantonale Prozessrecht
massgebend (vgl. Art. 20a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SchKG). Zu beachten sind bei
der Festsetzung der Vorschussfrist freilich die bundesrechtlichen
Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (dazu BGE 84
III 9 E. 2 S. 11 f.).
3.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, die obere Aufsichtsbehörde habe Bundesrecht verletzt, weil sie
sein Gesuch um Erstreckung der Frist, welche gestützt auf Art. 99 Abs. 2
i.V.m. Art. 9 VZG zur Bezahlung des Kostenvorschusses zur Neuschätzung
angesetzt wurde, abgewiesen habe, geht sein Vorwurf von vornherein ins Leere,
da für die Frage, ob und unter welchen Umständen die genannte Frist zu
erstrecken oder allenfalls zurückzunehmen sei, kantonales Recht massgebend
ist. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen nichts vor, was darzutun geeignet
wäre, dass das Obergericht das massgebende kantonale Verfahrensrecht
willkürlich angewendet habe (dazu Art. 9 BV). Auf die Eingabe wäre daher auch
dann nicht einzutreten, wenn sie als staatsrechtliche Beschwerde
entgegengenommen würde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank
C.________), dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht des Kantons
Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: