Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.131/2003
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7B.131/2003 /min

Urteil vom 28. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

R. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, Akteneinsicht,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 14. Mai 2003 (NR030028/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die
Betreibungsämter wies das Betreibungsamt Zürich 3 mit Beschluss vom 31. Mai
2001 an, mit Bezug auf den gepfändeten Liquidationsanteil der
Betreibungsschuldnerin R.________ am Nachlass ihres Vaters die Auflösung und
Liquidation der Erbengemeinschaft unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB
zuständigen Behörde herbeizuführen. In der Folge gelangte das Betreibungsamt
(am 28. August 2001) an das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht
Locarno-Campagna, welches (am 26. Oktober 2001) den Notar T.________ für die
Durchführung der Erbteilung gestützt auf Art. 476 ZPO/TI einsetzte (vgl. auch
Urteil 5P.90/2003 des Bundesgerichts vom 16. April 2003).

1.2 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 beschwerte sich R.________ bei der
unteren Aufsichtsbehörde und kritisierte im Wesentlichen, dass das
Betreibungsamt Rechtsanwalt S.________ im Tessin beauftragt habe und ihr
keine Akteneinsicht gewährt werde. Die untere Aufsichtsbehörde trat mit
Beschluss vom 2. April 2003 auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen bestätigte auf Beschwerde hin mit
Beschluss vom 14. Mai 2003 den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid.

R. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Weiter verlangt sie, es seien die
Vollmacht des Betreibungsamtes zu Gunsten von Rechtsanwalt S.________ sowie
im Tessin ausgeführte Handlungen zu widerrufen. Zudem sei das Betreibungsamt
anzuweisen, Einsicht in sämtliche Akten und die Möglichkeit zur Kopie zu
gewähren.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
2.1 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug von Akten ist unnötig, da die
obere Aufsichtsbehörde dem Bundesgericht sämtliche Akten einzusenden hat
(Art. 80 OG).

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung der
Beschwerdeführerin auf Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen
Begründungsanforderungen von vornherein nicht und ist unbeachtlich (BGE 106
III 40 E. 1 S. 42). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin mit Ausführungen
gehört werden, die sich nicht gegen den angefochtenen Entscheid, sondern die
Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 des Betreibungsamtes im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens richten (vgl. BGE 121 III 35 E. 2 S. 36).

2.3 Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 (Art. 18 Abs. 1, Art. 19
Abs. 1) SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach
Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr
berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig
eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S.
31). Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe zu
Unrecht erwogen, dass die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten
Ausführungen vom 9. Februar 2003 ("Anhang") unbeachtlich seien, legt sie
nicht dar, inwiefern die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung
unrichtig angewendet worden seien. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht
angenommen, dass das Betreibungsamt sich durch den Rechtsanwalt S.________ in
Lugano vertreten lassen dürfe, zumal letzterer auch den Gläubiger G.________
vertrete. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Mit Beschluss vom 31. Mai 2001
wies die untere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, die Auflösung und
Liquidation der Erbengemeinschaft unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB
zuständigen Behörde (im Kanton Tessin) herbeizuführen, und hielt zugleich
fest, dass rechtens sei, wenn das Betreibungsamt hiefür (d.h. zur
Herbeiführung der Erbteilung) den Rechtsanwalt S.________ als orts-, sprach-
und rechtskundigen Vertreter beiziehe, sofern der Gläubiger gemäss Art. 10
Abs. 4 VVAG und Art. 68 SchKG den dafür nötigen Kostenvorschuss leiste. Die
obere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Beschluss (unter Verweisung auf
die erstinstanzlichen Erwägungen) festgehalten, die vom Gläubiger zu
bevorschussende Mandatierung von Rechtsanwalt S.________ als Vertreter des
Betreibungsamtes stütze sich auf den rechtskräftigen Beschluss vom 31. Mai
2001, so dass die hiergegen erhobenen Rügen offensichtlich verspätet seien
und aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Darauf geht
die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Da die Beschwerdeführerin nicht
darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen die Regeln über die
rechtzeitige Beschwerdeführung verstossen habe, wenn sie den
erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid geschützt hat, kann auf die
Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Folglich
kann die Kritik der Beschwerdeführerin an der Mandatierung von Rechtsanwalt
S.________ und der Kostenvorschusspflicht des Gläubigers - und der offenbar
daraus abgeleitete Vorwurf der Parteilichkeit des Betreibungsamtes (bzw.
seines Vertreters) - im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Im
Übrigen findet die Behauptung der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt S.________
sei der Rechtsvertreter des Gläubigers in den - für die erkennende Kammer
verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Sachverhaltsfeststellungen
im angefochtenen Beschluss keine Stütze.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin Handlungen des Betreibungsamtes (bzw.
dessen Vertreters) im Kanton Tessin kritisiert, gehen ihre Ausführungen ins
Leere. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss
bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Betreibungsamt nicht ausgeführt hätte,
was im rechtskräftigen Beschluss vom 31. Mai 2001 der unteren
Aufsichtsbehörde angeordnet worden ist: Die Herbeiführung der Teilung der
Erbengemeinschaft bei der zuständigen Behörde. Dies ist offenbar geschehen,
denn das Betreibungsamt gelangte am 28. August 2001 an die sachlich und
örtlich zuständige Teilungsbehörde (Bezirksgericht Locarno-Campagna), welche
am 26. Oktober 2001 den Notar T.________ für die Durchführung der Erbteilung
gestützt auf Art. 476 ZPO/TI einsetzte.

3.3 Sodann geht die Beschwerdeführerin mit ihrer Auffassung, sie werde im
Teilungsverfahren "vom Betreibungsamt Zürich 3 vertreten", und den daraus
abgeleiteten Schlussfolgerungen von vornherein fehl: Nicht das Betreibungsamt
- das als Vollstreckungsorgan, und nicht als ihr Vertreter an die
Teilungsbehörde gelangt ist -, sondern die nach kantonalem Recht zuständige
Behörde hat im Erbteilungsverfahren an Stelle des betreffenden Schuldners
einzugreifen (vgl. Art. 609 ZGB; BGE 71 III 99 E. 2 S. 103 f.). Inwiefern die
Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde, das Betreibungsverfahren "ruhe"
während des Erbteilungsverfahrens bzw. werde dann weitergeführt, wenn die
Teilungsbehörde dem Betreibungsamt den auf die Schuldnerin entfallenden
Liquidationsanteil (in Geld oder Gegenständen) ausgerichtet haben wird, gegen
Bundesrecht verstosse, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig
setzt sie auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht
verletzt habe, wenn sie erwogen hat, dass in Bezug auf das
Erbteilungsverfahren für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Einsichts- und Auskunftsrecht nicht das Betreibungsamt, sondern die für die
Erbteilung gemäss Art. 609 ZGB zuständige Behörde (im Kanton Tessin)
zuständig sei. Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, Einsicht in
sämtliche Akten und die Möglichkeit zur Kopie zu erhalten, kann mangels
hinreichender Begründung einer Bundesrechtsverletzung ebenfalls nicht
eingetreten werden, zumal aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervorgeht
(Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), das Betreibungsamt habe der
Beschwerdeführerin als Schuldnerin das Recht verweigert, in Bezug auf das
Betreibungsverfahren in die Protokolle und Register Einsicht zu nehmen und
sich Auszüge daraus geben zu lassen (vgl. Art. 8a SchKG; Art. 9 und 12 GebV
SchKG; BGE 110 III 49 E. 4 S. 51).

3.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe zu
Unrecht übergangen, dass der Teilungsnotar T.________ nicht "an ihrer Stelle"
bei der Erbteilung mitwirke und dieser nicht "ihre Interessen vertrete".
Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Handlungen der
Erbteilungsbehörde (bzw. ihres Vertreters T.________), die gemäss Art. 609
ZGB anstelle eines Erben an der Teilung mitwirkt, können nicht Gegenstand des
betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG).
Auf die insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht
eingetreten werden.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier, Seestrasse 39, 8700
Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 3 und dem Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: