Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.12/2003
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7B.12/2003 /bnm

Urteil vom 31. Januar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

1. A.________,
2.B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Mitteilung des Verwertungsbegehrens,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. November 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
In den gegen A.________ bzw. B.________ beim Betreibungsamt Z.________
hängigen Betreibungen Nrn. .... und ... auf Grundpfandverwertung stellte die
Bank C.________ am 1. Juli 2002 das Verwertungsbegehren, was den beiden mit
Verfügung vom 3. Juli 2002 mitgeteilt wurde.

Die von A.________ und B.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies der
Präsident des Bezirksgerichts Z.________ als untere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen mit (Revisions-)Entscheid vom 18.
September 2002 ab.

A. ________ und B.________ gelangten an das Obergericht des Kantons Thurgau
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, das
am 18. November 2002 beschloss, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten sei. Ausserdem verpflichtete es die beiden, für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Verfahrensgebühr von 800 Franken zu zahlen.

Den Entscheid des Obergerichts nahm B.________ am 9. Dezember 2002 und
A.________ am 12. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 6. Januar 2003
datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie
Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts,
verbunden mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.

Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Andere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Die Beschwerdeführer haben den Entscheid des Obergerichts ausserdem auch mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten (5P.28/2003).

2.
Zur Beschleunigung des Verfahrens rechtfertigt es sich, in Abweichung von dem
in Art. 57 Abs. 5 (in Verbindung mit Art. 81) des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) festgelegten Grundsatz die
vorliegende Beschwerde vorab zu behandeln.

3.
3.1 Am 18. Dezember 2002 begannen die (Weihnachts-)Betreibungsferien zu
laufen, die am 1. Januar 2003 ihr Ende nahmen (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich das gemäss dieser
Bestimmung geltende Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen während
Betreibungsferien indessen nur insofern an eine Aufsichtsbehörde, als diese
selbstständig in das Verfahren eingreift und den Betreibungsbeamten zur
Vornahme einer Betreibungshandlung anweist; wo die Aufsichtsbehörde lediglich
entscheidet, ob eine bei ihr eingereichte Beschwerde begründet ist oder
nicht, liegt keine Betreibungshandlung im einschlägigen Sinne vor. Aus dem
Zusammenhang zwischen Art. 63 SchKG (Fristenlauf während der
Betreibungsferien) und den Bestimmungen über Betreibungsferien und
Rechtsstillstand (Art. 56 SchKG) hat die erkennende Kammer weiter
geschlossen, dass Art. 63 SchKG bei der Zustellung eines Entscheids, in dem
die kantonale Aufsichtsbehörde bloss über die Begründetheit einer Beschwerde
befunden hat, nicht zum Tragen komme (zum Ganzen BGE 115 III 6 E. 4 und 5 S.
9 ff.).
3.2 Der angefochtene Entscheid beschränkt sich darauf, die von den
Beschwerdeführern gegen die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom 18.
September 2002 eingereichte Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit
darauf einzutreten war, und den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Nach dem oben Ausgeführten ist der Lauf der Frist zu seiner
Anfechtung bei der erkennenden Kammer durch die Weihnachtsbetreibungsferien
daher nicht beeinflusst worden. Ebenso wenig ist die Beschwerdefrist etwa
durch die Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) erstreckt worden (vgl.
Art. 34 Abs. 2 OG). Es gelten mithin die allgemeinen Grundsätze: Der erste
Tag der mit der Entgegennahme des angefochtenen Entscheids (9. Dezember 2002
für die Beschwerdeführerin Nr. 2 und 12. Dezember 2002 für den
Beschwerdeführer Nr. 1) ausgelösten Zehn-Tage-Frist (Art. 19 Abs. 1 SchKG)
war der 10. bzw. der 13. Dezember 2002 und der letzte der 19. bzw. der 23.
Dezember 2002 (Montag). Die erst am 6. Januar 2003 bei der Post aufgegebene
Beschwerde ist demnach verspätet.

4.
Verstösst eine betreibungsamtliche Verfügung gegen Vorschriften, die im
öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten
Personen erlassen worden sind, ist sie nichtig, was von den
Aufsichtsbehörden, und damit auch von der erkennenden Kammer, jederzeit, d.h.
ungeachtet der Einhaltung der Beschwerdefrist, von Amtes wegen festzustellen
ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der
Nichtigkeit  betrifft Verwertungsbegehren und entsprechende Mitteilungen des
Betreibungsamtes von Oktober 1999 und August 2001, nicht aber das
Verwertungsbegehren vom 1. Juli 2002, das der vorliegenden Beschwerde
zugrunde liegt. Die Rüge stösst damit von vornherein ins Leere.

5.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin, dem
Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als
(oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: