Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.114/2003
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7B.114/2003 /min

Urteil vom 28. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurs-kammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Festsetzung des Existenzminimums,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung
und Konkurs vom 2. Mai 2003 (KG 103/03 RK 2).

Sachverhalt:

A.
Das Betreibungsamt Einsiedeln vollzog in der gegen X.________ laufenden
Betreibung Nr. ... am 7. Oktober 2002 die Pfändung (Pfändungsurkunde
Gruppe-Nr. ... vom 17. Dezember 2002). Dabei wurde das Existenzminimum des
Betreibungsschuldners auf Fr. 10'115.-- pro Monat festgesetzt (Berechnung vom
7. Oktober 2002) und sein diesen Betrag übersteigendes Nettoeinkommen
gepfändet. Gegen diese Verfügung erhob G.________ als Betreibungsgläubigerin
Beschwerde und verlangte die Herabsetzung des Existenzminimums. Das
Bezirksgerichtspräsidium Einsiedeln als untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs hiess mit Verfügung vom 28. Februar 2003 die
Beschwerde teilweise gut und setzte das Existenzminimum des Schuldners auf
Fr. 5'755.-- fest.

B.
X.________ gelangte mit Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs und verlangte die Erhöhung des Existenzminimums auf insgesamt Fr.
6'504.50. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde erhöhte die obere
Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 2. Mai 2003 das Existenzminimum auf Fr.
6'111.60 (Grundnotbedarf Fr. 1'100.--, Alimente Fr. 2'800.--, Mietzins inkl.
Nebenkosten Fr. 1'550.--, Versicherungen Fr. 361.60, Auslagen für
Vorstellungsgespräche, Stellensuche etc. Fr. 300.--) und erklärte das darüber
liegende Einkommen für pfändbar.

C.
X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im
Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Festsetzung seines Existenzminimums auf Fr. 6'693.10. Weiter ersucht er um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um aufschiebende
Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung angemerkt
(Art. 80 OG), dass das Rekursverfahren betreffend Abänderung der
Eheschutzmassnahmen vor dem Kantonsgericht hängig sei und das präsidierende
Mitglied der oberen Aufsichtsbehörde sich nicht als befangen erachte, und hat
weiter auf Abweisung der Beschwerde geschlossen (soweit darauf einzutreten
sei). Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der
Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 2. Mai 2003, welcher - als angefochtene
Verfügung eines Betreibungsamtes (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG) - den
Pfändungsvollzug in Betreibung Nr. ... am 7. Oktober 2002 (Pfändungsurkunde
Gruppe-Nr. ... vom 17. Dezember 2002) zum Gegenstand hat. Soweit der
Beschwerdeführer in seinen Ausführungen (insbesondere betreffend das hängige
Verfahren zur Abänderung von Eheschutzmassnahmen oder das Verhalten seiner
Ehefrau) nicht auf den angefochtenen Beschluss Bezug nimmt, kann er nicht
gehört werden.

1.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung des
Beschwerdeführers auf Vorbringen im kantonalen oder anderen Verfahren genügt
diesen Begründungsanforderungen von vornherein nicht und ist unbeachtlich
(BGE 106 III 40 E. 1 S. 42).

1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht sind neue Begehren, Tatsachen,
Bestreitungen und Beweismittel unzulässig, wenn Gelegenheit zum Vorbringen im
kantonalen Verfahren bestand (Art. 79 Abs. 1 OG). Soweit der Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren eine Festsetzung des Existenzminimums verlangt, die
den im kantonalen Verfahren anbegehrten Betrag von insgesamt Fr. 6'504.50
überschreitet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ebenso wenig
können vom Beschwerdeführer neu eingereichte Dokumente als Beweismittel
berücksichtigt werden.

2.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass die am Beschluss der
oberen Aufsichtsbehörde mitwirkende Kantonsgerichtsvizepräsidentin V.________
befangen sei, weil diese in das hängige Verfahren betreffend Abänderung von
Eheschutzmassnahmen involviert sei. Sodann habe die obere Aufsichtsbehörde zu
Unrecht die Befangenheit von Bezirksgerichtspräsident P.________ als unterer
Aufsichtsbehörde verneint, obwohl dieser als Einzelrichter für
Eheschutzmassnahmen geamtet habe. Auf diese Vorbringen kann nicht eingetreten
werden. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenügend dar (Art. 79 Abs. 1
OG; vgl. E. 1.2), inwiefern eine Befangenheit im Sinne von Art. 10 SchKG
vorgelegen hat, die eine Ausstandspflicht der betreffenden Richter begründet
hätte, zumal durch das Eheschutzverfahren der Ausgang des
betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, in dem andere Rechtsfragen zu
entscheiden sind, nicht vorbestimmt ist, so dass eine Vorbefassung ausser
Betracht fällt.

3.
Der Beschwerdeführer wirft der oberen Aufsichtsbehörde im Wesentlichen vor,
Notbedarfspositionen zu Unrecht nicht oder nicht genügend berücksichtigt zu
haben.

3.1 Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen
des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt
notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche,
objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der
standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf (BGE 119 III 70 E. 3b S. 73). Mit
Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG kann in diesem Zusammenhang gerügt
werden, dass bei der Ausübung des im Gesetz eingeräumten Ermessens, das
Existenzminimum des Schuldners festzusetzen, sachfremde Kriterien
berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden
seien (BGE 129 III 242 E. 4 S. 243).

3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die obere Aufsichtsbehörde
habe Auslagen für die private Haftpflichtversicherung (Fr. 10.50 pro Monat)
zu Unrecht ausser Acht gelassen, obwohl eine derartige Versicherung von jedem
Vermieter erwartet werde. Dieses Vorbringen geht fehl. Nicht obligatorisch zu
bezahlende Versicherungsprämien rechtfertigen grundsätzlich keine Erhöhung
des Notbedarfs (BGE 93 III 18 E. 1 S. 19; 116 III 75 E. 7a S. 81). Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die betreffende
Position nicht berücksichtigt hat, zumal der Beschwerdeführer selber nicht
behauptet, sein gegenwärtiger Vermieter verlange den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung.

3.3 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Kosten für
seine psychiatrische Behandlung (Fr. 50.--), Selbstbehalt und Jahresfranchise
(Fr. 182.-- und Fr. 19.--), die Mitgliedschaft im Berufsverband (Fr. 20.--)
und Weiterbildungen (Fr. 40.--) sowie die Ausübung des Kinderbesuchsrechts
(Fr. 80.--) zu Unrecht nicht zum Grundnotbedarf zugeschlagen zu haben. Die
obere Aufsichtsbehörde hat in Bezug auf diese Positionen festgehalten, dass
der Beschwerdeführer die tatsächliche Bezahlung nicht ausgewiesen habe,
sondern (wenn überhaupt) ohne Benennung von Beweismitteln (Aktenstücken)
lediglich pauschal und damit in ungenügend substantiierter Weise auf das
Eheschutzverfahren verwiesen habe. Zuschläge zum Grundbetrag des
Existenzminimums dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine
Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich
geleistet wurden (BGE 121 III 22 E. 3c S. 23). Der Beschwerdeführer legt
nicht in einer den Anforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG (vgl. E. 1.2)
genügenden Weise dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde mit ihrer
Auffassung diesen sog. Effektivitätsgrundsatz (vgl. Bühler, Betreibungs- und
prozessrechtliches Existenzminimum, AJP/PJA 2002 S. 647) verletzt habe.
Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über
die Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren unrichtig angewendet habe (Art.
20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BGE 123 III 328 E. 3 S. 329; vgl. BGE 119 III 70 E.
1 S. 71), wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer habe die
Aufsichtsbehörden - wie mit dem pauschalen Hinweis auf ein anderes Verfahren
- bei der Ermittlung des Sachverhalts zu wenig unterstützt. Insoweit kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.4 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Notbedarf des Beschwerdeführers einen
Zuschlag von Fr. 300.-- für Kosten betreffend seine Stellensuche
berücksichtigt und sich dabei auf einen vom Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Lachen angegebenen Erfahrungswert
gestützt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er brauche Fr. 480.--,
um seine Kosten für Arbeitsbemühungen zu decken, kritisiert er einzig die
Höhe des in der Existenzminimumsberechnung bereits berücksichtigten Betrages.
Auf diese blosse Rüge der Unangemessenheit kann im Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht eingetreten werden (BGE 128 III 337 E. 3c S. 338).
Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen die
Feststellungen der Vorinstanz wendet, dass ihm das Fahrzeug seines Bekannten
B.________ gratis zur Verfügung stehe und er von gewissen Leistungen des RAV
profitieren könne, kann er im Übrigen nicht gehört werden, da die
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss für die erkennende
Kammer verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG).

3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde gegen den angefochtenen
Beschluss als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher
gegenstandslos. Seinem Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde teilweise
bereits an den formellen Voraussetzungen scheitert und im Übrigen
aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger, Postfach 333, 8853 Lachen SZ), dem
Betreibungsamt Einsiedeln und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: