Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.113/2003
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7B.113/2003 /bnm

Urteil vom 28. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

Z. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, Schai &
Vultier Rechtsanwälte, Auf der Mauer 2, 8001 Zürich,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Lohnpfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, vom 15. April
2003.

Sachverhalt:

A.
In der von Y.________ gegen Z.________ für Fr. 64'790.15 eingeleiteten
Betreibung Nr. xx stellte das Betreibungsamt A.________ am 23. Mai 2002
mangels pfändbaren Vermögens einen Verlustschein aus. Der Präsident des
Bezirksgerichts Kulm wies die dagegen erhobene Beschwerde von Y.________ ab.
Demgegenüber wies das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission, das Betreibungsamt A.________ am 10. September 2002 an,
eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 3'414.50 vorzunehmen. Die gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 28.
Januar 2003 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
In der Folge verfügte das Betreibungsamt A.________ am 17. Februar 2003 eine
Lohnpfändung, wobei es nicht den verfügten Betrag von Fr. 3'414.50, sondern
das den Notbedarf von Fr. 5'482.30 übersteigende Einkommen pfändete. Die
Betreibungsgläubigerin erhob deshalb am 5. März 2003 erneut Beschwerde. Der
Präsident des Bezirksgerichts Kulm stellte am 14. März 2003 fest, dass das
Betreibungsamt A.________ richtig vorgegangen sei. Demgegenüber wies das
Obergericht den Betreibungsbeamten von A.________ mit Entscheid vom 15. April
2003 an, den seinerzeit verfügten Betrag (korrigiert um die erhöhte
Krankenkassenprämie) zu pfänden und eine Lohnpfändung von Fr. 3'382.70
vorzunehmen.

C.
Auf die gegen diesen Entscheid von Z.________ am 2. Mai 2003 erhobene
Beschwerde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
mit Urteil vom 12. Mai 2003 nicht eingetreten.

Am 12. Mai 2003 hat der Rechtsvertreter von Z.________ gegen den
obergerichtlichen Entscheid ebenfalls Beschwerde erhoben, mit der er im
Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie unentgeltliche
Rechtspflege verlangt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Weil das Bundesgericht auf die von Z.________ selbst verfasste Beschwerde
nicht eingetreten und der Beschwerdegegenstand mithin nicht materiell
behandelt ist, kann die fristgerechte Eingabe seines Rechtsvertreters an Hand
genommen werden (vgl. Poudret/Sandoz- Monod, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Band I, N. 5.3 a.E. zu Art. 38 OG), nachdem die
II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 19. Juni 2003 auf die
ebenfalls vom Rechtsvertreter eingereichte staatsrechtliche Beschwerde nicht
eingetreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 5 i.V.m. Art. 81 OG).

2.
Der angefochtene Entscheid nimmt zur Berechnung des schuldnerischen
Einkommens und Existenzminimums keine Stellung. Vielmehr hält er fest, dass
das Betreibungsamt den vom Bundesgericht bestätigten obergerichtlichen
Entscheid, mit dem es zur Vornahme einer Lohnpfändung von Fr. 3'414.50
angewiesen worden war, nicht korrekt vollzogen hat, indem es weisungswidrig
nicht den festgesetzten, sondern den das Existenzminimum übersteigenden
Betrag gepfändet hat.

Zulässig wäre deshalb einzig die Rüge, das Obergericht habe mit diesen
Erwägungen Bundesrecht verletzt (Art. 79 Abs. 1 OG). Solches macht der
Beschwerdeführer zwar in Ansätzen geltend (S. 7 Mitte), er stützt sich dabei
aber auf das Vorbringen, im Zuge einer Vertragsänderung tiefere Provisionen
erhalten zu haben, was das Obergericht nicht berücksichtigt habe (S. 6 unten
und S. 7 oben). Sachbehauptungen, die der Beschwerdeführer schon im ersten
Verfahren neu hat einführen wollen und auf die das Bundesgericht bereits in
seinem Urteil vom 28. Januar 2003 nicht eingetreten ist (vgl. damalige Erw.
4.2.1), sind indes nicht zu hören. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer
vorliegend aufzeigen müssen, dass das Obergericht Bundesrecht auf den von ihm
verbindlich festgestellten Sachverhalt falsch angewandt hat (vgl. Art. 79
Abs. 1 OG). Mit der blossen Behauptung, entsprechend der Praxis der
Betreibungsämter könne ein Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, einen
bestimmten Betrag abzuliefern (S. 11 unten), ist jedoch von vornherein keine
Bundesrechtsverletzung darzutun, hat doch das Obergericht sachverhaltsmässig
festgehalten, dass die Provisionen regelmässig ausgerichtet würden;
entsprechend war eine feste Quote davon zu pfänden (vgl. Vonder Mühll,
Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 50 zu Art. 93).
Schliesslich steht die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG für die Rüge von
Verfassungsverletzungen ebenso wenig offen wie für die Behauptung
einkommensseitig geänderter Verhältnisse seit Erlass des angefochtenen
Entscheides. Erstere wären mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 84 Abs. 1
lit. a OG), Letztere mit einem Gesuch um Revision der Lohnpfändung (Art. 93
Abs. 3 SchKG) geltend zu machen.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auch auf die vom Rechtsvertreter des
Z.________ erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist. Da sie von Anfang an
mangels rechtsgenüglicher Begründung aussichtslos war, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: