Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.112/2003
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7B.112/2003 /min

Urteil vom 30. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

U. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Grundpfandverwertung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als
kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. April
2003 (BS.2003.9).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 U.________ erhob mit Eingaben vom 19./21. Dezember 2002 und 8. Januar
2003 in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. aaa des Betreibungsamtes
Diessenhofen Beschwerde. Sie stellte verschiedene Anträge und verlangte den
Ausstand von Richter R.________. Mit Beschluss (BS.2003.1) vom 27. Januar
2003 wies das Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Ausstandsbegehren
gegen Richter R.________, Präsident des Bezirksgerichts Diessenhofen als
unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, ab. In der Folge
wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Verfügung vom 13. März
2003 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass der
Betreibungsschuldnerin sowohl die Einladung zur Rechtsöffnungsverhandlung als
auch der Rechtsöffnungsentscheid, letzterer am 18. September 2000 versandt,
rechtswirksam zugestellt worden seien, und dass das Betreibungsamt ihr das am
6. Juni 2002 eingegangene Verwertungsbegehren des Betreibungsgläubigers zwar
verspätet, aber rechtswirksam am 3. Januar 2003 mitgeteilt habe.

Gegen diese Verfügung erhob U.________ Beschwerde bei der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde und beantragte die Feststellung, dass kein rechtsgültiger
Rechtsöffnungsentscheid und daher kein gültiges Verwertungsbegehren
vorliegen. Die obere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss
(BS.2003.9) vom 7. April 2003 unter Kostenfolgen ab und bestätigte im
Wesentlichen die erstinstanzliche Auffassung, dass im Rahmen des
Rechtsöffnungsverfahrens in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes
Diessenhofen sowohl die Einladung zur Vernehmlassung als auch der
Rechtsöffnungsentscheid der Betreibungsschuldnerin rechtswirksam zugestellt
worden seien.

1.2 U.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt im Wesentlichen (wie vor der oberen Aufsichtsbehörde), der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein
rechtsgültig zugestellter Rechtsöffnungsentscheid und daher kein gültiges
Verwertungsbegehren vorliegen.
Die obere Aufsichtsbehörde schliesst in ihren anlässlich der Aktenüberweisung
angebrachten Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde
(soweit darauf einzutreten sei). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

2.
2.1 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug von Akten ist unnötig, da die
obere Aufsichtsbehörde dem Bundesgericht sämtliche Akten einzusenden hat
(Art. 80 OG).

2.2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der
Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 7. April 2003 (BS.2003.9). Soweit
die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen (insbesondere was den Beschluss
der oberen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Januar
2003 [BS.2003.1] betreffend das Ausstandsbegehren sowie die Betreibung Nr.
bbb des Betreibungsamtes Schaffhausen, Zahlungsbefehl vom 10. März 2003, und
die Verfügung der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das
Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 11. April 2003 anbelangt) überhaupt
nicht auf den angefochtenen Entscheid Bezug nimmt, kann sie nicht gehört
werden.

2.3 Auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde habe
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, kann nicht
eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein
Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43
Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 120 III 34 E. 1 S. 35).

2.4 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

3.
Gegenstand der Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde ist die Frage, ob
das Betreibungsamt in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. aaa das
Verwertungsverfahren einleiten darf.

3.1 Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde sind nur Verfügungen der
Vollstreckungsorgane überprüfbar (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Rügen, die sich auf
das (gerichtliche) Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 ff. SchKG) im Allgemeinen
und auf die Zustellung des Entscheids im Besonderen beziehen, sind im
betreffenden Rechtsmittelverfahren, und nicht im Beschwerdeverfahren,
vorzubringen (vgl. BGE 64 III 10 S. 12). Damit erübrigt es sich von
vornherein, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die
angeblich mangelhafte Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides in der
Betreibung Nr. aaa einzugehen.

3.2 Der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden
ist, kann (unter Beachtung der Fristbestimmungen des Art. 88 SchKG) die
Fortsetzung der Betreibung verlangen, sobald er einen rechtskräftigen
Entscheid erwirkt hat, der den Rechtsvorschlag beseitigt (Art. 79 ff. SchKG).
Er hat mit dem Fortsetzungsbegehren ein mit der Rechtskraftbescheinigung
versehenes Exemplar des Entscheids vorzulegen, sofern sich die Rechtskraft
nicht aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGE 126 III 479 E. 2 S. 480 ff.). Die
gleichen Grundsätze gelten in der Betreibung auf Grundpfandverwertung in
Bezug auf das Verwertungsbegehren des Gläubigers (vgl. Art. 154 Abs. 1
zweiter Satz, der Art. 88 Abs. 2 SchKG entspricht, sowie BGE 106 III 51 E. 3
S. 55).

Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass dem Betreibungsamt das
Verwertungsbegehren des Betreibungsgläubigers vom 6. Juni 2002 sowie der
Rechtsöffnungsentscheid in der Betreibung Nr. aaa samt
Rechtskraftbescheinigung vom 19. September 2000 vorliegt (Vernehmlassung des
Betreibungsamtes vom 15. Januar 2003). Die obere Aufsichtsbehörde hat sich in
tatsächlicher Hinsicht weder zum Verwertungsbegehren noch zu dessen
notwendigen Beilagen näher geäussert, sondern ist ohne weiteres davon
ausgegangen, dass diese dem Betreibungsamt vorliegen. Dass die obere
Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht von Amtes wegen
festgestellt habe (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend (Art. 79 Abs. 1 OG). Insoweit legt sie nicht
hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen habe,
wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe gestützt auf den
vorgelegten Rechtsöffnungsentscheid dem Verwertungsbegehren stattgeben
dürfen.

3.3 Die Betreibung kann allerdings nicht weitergeführt werden, wenn der
Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den
Rechtsöffnungsentscheid erhalten hat. Wird dies im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht, haben die Aufsichtsbehörden zu prüfen, ob der Schuldner
gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein kantonales Rechtmittel ergriffen hat
(vgl. BGE 102 III 133 E. 3 S. 136 f.). Das Betreibungsamt soll nicht
Handlungen trotz eines (noch) wirksamen Rechtsvorschlages vornehmen, welche
nichtig wären (BGE 109 III 53 E. 2 S. 55; 84 III 13 S. 14 ff.).
Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, im Fall, dass die
Beschwerdeführerin wie von ihr behauptet erstmals im Dezember 2002 vom
Rechtsöffnungsentscheid Kenntnis erhalten habe, wäre dagegen bereits
(kantonaler) Rekurs zu erheben gewesen. Darauf geht die Beschwerdeführerin
mit keinem Wort ein, und sie macht selber nicht geltend, die obere
Aufsichtsbehörde habe übergangen, dass gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein
Rechtsmittel ergriffen und der Rechtsvorschlag (noch) nicht wirksam beseitigt
sei. Insoweit bestehen keine Hinweise dafür, dass die Betreibung Nr. aaa des
Betreibungsamtes Diessenhofen nicht weiterzuführen wäre.

3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Frist zur Einreichung des
Verwertungsbegehrens sei verwirkt gewesen, weil sie erst am 3. Januar 2003
davon Mitteilung seitens des Betreibungsamtes erhalten habe. Dieses Argument
geht von vornherein ins Leere, da für die Einhaltung der Verwertungsfristen
gemäss Art. 154 SchKG nicht die Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den
Schuldner, sondern die Einreichung des Verwertungsbegehrens massgebend ist.
Dass vor diesem Hintergrund die Verwertungsfrist nicht eingehalten worden sei
(vgl. BGE 69 III 46 S. 50), stellt die Beschwerdeführerin selber nicht in
Frage, und entsprechende Anhaltspunkte sind weder auf Anhieb ersichtlich noch
von der erkennenden Kammer in den Akten zu erforschen (vgl. BGE 94 III 65 E.
2 S. 68 u. 71). Insgesamt legt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen
nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen
habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe zu Recht dem
Verwertungsbegehren des Betreibungsgläubigers vom 6. Juni 2002 Folge
geleistet und das Verwertungsverfahren eingeleitet.

3.5 Schliesslich setzt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander,
inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht habe (Art. 19 Abs. 1 SchKG), wenn sie ihr zufolge mutwilliger
Beschwerdeführung (vgl. Art. 20a Abs. 1 SchKG) die Verfahrenskosten auferlegt
hat.

4.
Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen
Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen
wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a
Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Diessenhofen
und dem Obergericht des Kantons Thurgau als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: